Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

Rechtliche Bedeutung

Wenn der nichtärztliche Rettungsdienstmitarbeiter an der Notfallstelle ohne Anwesenheit eines Arztes auf sich alleine gestellt ist, steht er einerseits - wie es auch der Arzt täte - vor dem Problem, dass die Behandlung eines Patienten nicht ohne weiteres einfach so ohne dessen Zustimmung durchgeführt werden darf.

Außerdem ist aber die Erkennung und Behandlung von Krankheiten, also die Ausübung der Heilkunde, in Deutschland approbierten Ärzten und geprüften Heilpraktikern vorbehalten:

§ 1 Heilpraktikergesetz

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Der Mitarbeiter im Sanitäts- und Rettungsdienst darf also weder Patienten ohne ihre Einwilligung behandeln noch darf er den Ärzten "ins Handwerk pfuschen", sich also die eigenständige Ausübung der Heilkunde anmaßen. Wenn aber die (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten vorliegt und der Helfer nicht mit den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes - dem Arztvorbehalt - in Konflikt kommt, befindet er sich in rechtlicher Hinsicht auf sicherem Boden.

Ist das Rettungsfachpersonal am Notfallort auf sich gestellt es, muss es ggf. selbst und auf eigene Verantwortung tätig werden. Hier kommt dann der Begriff der sog. "Notkompetenz" ins Spiel.

Einwilligung

Zunächst muss aber in jedem Fall die notwendige Einwilligung des Patienten herbeigeführt werden, ggf. in Form der mutmaßlichen Einwilligung. Soweit der Patient noch ansprechbar ist, muss er also zunächst in gebotener Kürze über die Notwendigkeit und die Folgen der beabsichtigten Maßnahme aufgeklärt werden; dazu gehört auch der Hinweis, dass der Rettungsdienstmitarbeiter selbst kein Arzt ist. Wenn der Patient nach ausreichender Aufklärung der Maßnahme zustimmt, wird die Maßnahme des Helfers durch diese Einwilligung gedeckt, wenn und soweit er sie sodann lege artis nach dem aktuellen medizinischen Standard durchführt.

Das erfordert selbstverständlich, dass diese Maßnahme auch sicher und unter den Bedingungen des präklinischen Notfalleinsatzes beherrscht wird! Hier können im Zweifelsfall ärztlich bestätige Nachweise über die Teilnahme an "Notkompetenzschulungen" etc. hilfreich sein, genau wie die Berufung auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz des Rettungsassistenten. Nur insoweit ist es daher von Bedeutung, über welchen Ausbildungsstand und welche Fortbildungen der Helfer verfügt; nicht der Titel und das Zertifikat entscheiden, sondern das Können. Titel und Zertifikate sind allerdings sehr wertvoll, um das Können notfalls belegen zu können.

Wenn der Patient nicht mehr ansprechbar ist, stellt sich die Frage nach der mutmaßlichen Einwilligung. Diese wird der Patient im Zweifelsfall einem Arzt gegenüber erteilen. Ob man annehmen kann, dass er auch zu einer invasiven Behandlung durch nichtärztliches Personal bereit wäre, hängt u.a. von der Zeitdauer bis zum Eintreffen eines Arztes sowie von der Dringlichkeit der Maßnahme und deren Beherrschung durch den Helfer ab. Deshalb sollten der Zustand des Patienten und die durchgeführten Maßnahmen protokolliert und die Abwägung sorgfältig durchgeführt werden. Spätestens dann, wenn die Maßnahme misslingt, sieht sich der Helfer ansonsten möglicherweise straf- und zivilrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.

Folgende Kriterien kann man für die Frage, ob der Patient der Maßnahme wohl zustimmen würde, wenn man ihn denn fragen könnte, heranziehen:

  • Ist die sofortige Durchführung der Maßnahme unbedingt notwendig oder ist sie optional?

  • Sind andere, weniger invasive Maßnahmen ergebnislos geblieben oder versprechen sie von Anfang an keinen Erfolg?

  • Beherrscht der Helfer die anzuwendende Maßnahme (und wenn ja, wie sicher)?

  • Ist mit dem rechtzeitigen Eintreffen eines (Not-) Arztes - oder eines anderen, höher qualifizierten Helfers - (nicht) zu rechnen?

Arztvorbehalt

Abgesehen von der Frage der Einwilligung des Patienten - und einer bei deren Fehlen drohender Strafe wegen Körperverletzung - muss sich der nichtärztliche Helfer auch mit dem Arztvorbehalt - und einer möglichen Strafe wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde - auseinander setzen. Dies ist allerdings im Notfall (!) ein nur geringes und häufig überschätztes Problem (jedenfalls in rechtlicher Sicht - in praktischer Hinsicht mag es bei Konfrontation mit manchen Vertretern des ärztlichen Standes an der Einsatzstelle oder in der Klinik ein kaum zu überschätzendes Problem werden).

Die lebensrettende Hilfeleistung im Notfall wird nämlich im Regelfall nach den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Dieser Notstand erfordert eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben und eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, bei der das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Wenn Leben und Gesundheit des Patienten der Vorschrift des Heilpraktikergesetzes gegenüber stehen, die ihrerseits ja den Zweck verfolgt, die Gesundheit der Allgemeinheit durch Verhinderung von Quacksalberei zu schützen, kann die Abwägung jedenfalls dann, wenn der Helfer die durchgeführte Maßnahme beherrscht, hier nur zu Gunsten von Leben und Gesundheit des Patienten ausgehen, mit der Folge, dass der nichtärztliche Rettungsdienstmitarbeiter insofern gerechtfertigt handelt und sich keines Verstoßes gegen den Arztvorbehalt des Heilpraktikergesetzes strafbar gemacht hat.

Problematisch kann es für den Helfer in dieser Beziehung daher nur werden, wenn seine Tätigkeit die des Arztes vollständig ersetzt, wenn er also nicht überbrückend, sondern anstatt des Arztes tätig wird, beispielsweise dem Hypoglykämiepatienten Glukose verabreicht, bis dieser aufklart, und ihn dann in der heimischen Wohnung belässt. Solange aber entweder ein Arzt an die Notfallstelle nachgefordert wird oder, wo sich dies anbietet, der Patient dem Arzt - im Zweifelsfall dem Arzt in der Notaufnahme - unverzüglich zugeführt wird, ist der Arztvorbehalt nicht das primäre Problem, vor dem der in "Notkompetenz" Handelnde steht.

Literaturempfehlungen

  • Tachezy, Dorothea M.: Mutmaßliche Einwilligung und Notkompetenz in der präklinischen Notfallmedizin: Rechtfertigungsfragen und Haftungsfolgen im Notarzt- und Rettungsdienst (Dissertation 2009)
    (ISBN: 978-3-631572-91-7)

Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

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