Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

Rechtsgrund der Schweigepflicht

Woraus ergibt sich die Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht ergibt sich aus dem Anspruch des Patienten auf Schutz seines privaten Lebensbereichs und seiner Intimsphäre, also Rechtsgütern von Verfassungsrang (allg. Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG). Sie ist für den Arzt eine Berufspflicht und für das nichtärztliche Personal jedenfalls durch Dienstanweisungen oder Arbeitsverträge, teilweise auch in Rettungsdienstgesetzen niedergelegt.

Neben zivil-, arbeits-, vereins-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen kann eine Verletzung der Schweigepflicht aber auch strafrechtliche Folgen haben, denn in § 203 StGB ist die "Verletzung von Privatgeheimnissen" mit Strafe bedroht:

§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, […]

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) […]

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Abgesehen von der rechtlichen Seite sollte ohnehin allein schon der Respekt vor der Privat- und Intimsphäre einer anvertrauten Person hinreichender Grund sein, nicht über diese zu "tratschen". Dies kommt nicht zuletzt auch dem Ansehen der entsprechenden Berufsgruppe in der Öffentlichkeit und dem Vertrauensverhältnis zwischen Helfer und (potentiellen) Patienten zugute.

Schweigepflichtige

Wer unterliegt der Schweigepflicht?

In der Regel betrifft die medizinische Schweigepflicht jeden, der im medizinischen Bereich tätig ist, gleichviel ob im Sanitätsdienst, (Wasser-, Berg-, Luft- oder Land-)Rettungsdienst, im Katastrophenschutz, in Krankenhäusern oder in Arztpraxen, und egal wie häufig, bei welcher Organisation und in welchem Arbeitsverhältnis, denn in allen diesen Fällen besteht eine - zumeist auch ausdrücklich, bspw. durch den Arbeitgeber, normierte Berufspflicht. Allerdings trifft die strafrechtliche Verpflichtung zur Wahrung von Privatgeheimnissen nur diejenigen Personen, die in § 203 StGB ausdrücklich genannt sind.

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB betrifft neben etlichen anderen Berufsständen ausdrücklich den Arzt und den Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten (letztere werden als Heilberufe, "bei denen die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert", erfasst). Nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift sind den vorgenannten aber auch ihre "berufsmäßig tätigen Gehilfen" gleichgestellt. Diese Regelung wird weit ausgelegt und erfasst jeden, der den Arzt - oder den Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten - bei dessen zu seinem Beruf gehörenden Tätigkeiten "organisiert" unterstützt, unabhängig davon, in welchem Arbeitsverhältnis oder wie regelmäßig diese Tätigkeit ausgeübt wird. Zweck der Norm ist nämlich der umfassende Schutz des Patienten davor, dass Einzelheiten aus seinem Privat- und Intimbereich an die Öffentlichkeit bzw. Dritten zur Kenntnis gelangen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dem Arzt werktags von seiner hauptamtlichen Sprechstundenhilfe oder im Wochenenddienst vielleicht von seiner Ehefrau oder einer Bekannten assistiert wird; genausowenig, wie es darauf ankommt, ob der Krankentransport- oder Rettungswagen, in dem der Arzt seinen Patienten begleitet, mit haupt- oder ehrenamtlichem Personal besetzt ist. Der gesamte Bereich der Assistenztätigkeit in der ärztlichen Praxis, im (organisierten) ärztlichen Notfalldienst oder in der Klinik ist mithin durch die Gehilfenregelung abgedeckt; das gilt ebenso ohne Zweifel für den Bereich der rettungsdienstlichen Tätigkeit, soweit dem Notarzt - auf einem Notarztwagen (NAW) oder bei einem gemeinsamen Einsatz mit dem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) - oder dem Notfallsanitäter oder Rettungssassistenten assistiert wird.

Weitergehende Fragen stellen sich nur dann, wenn der Rettungsdienst eigenständig, d.h. ohne (Not-)Arzt, tätig wird, oder soweit Mitarbeiter anderer Hilfsdienste, bspw. des Katastrophenschutzes, der Wasser- und Bergrettung oder des oft von Hilfsorganisationen erbrachten Veranstaltungssanitätsdienstes betroffen sind.

Es erscheint nämlich bereits mehr als zweifelhaft, ob Personal des Rettungsdienstes, das einen Patienten zwar auf ärztliche Anordnung (Einweisung, Transportschein) hin, aber ohne jeden direkten Kontakt mit dem einweisenden Arzt transportiert, noch zu dessen (!) berufsmäßig tätigen Gehilfen zählt. Endgültig zu verneinen wird dies sein, soweit der Rettungsdienst einen Patienten nur ins Krankenhaus transportiert (weil der Rettungsdienst nicht organisatorisch in die Strukturen des Krankenhauses eingebunden ist und daher seine Mitarbeiter auch nicht zu den Gehilfen des Krankenhausarztes zählen), oder wenn der Rettungsdienst den Patienten gar nur versorgt oder zu einem Fehleinsatz gerufen wird. Auch kann man die Mitarbeiter des Rettungsdienstes nicht als Gehilfen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst auffassen, wo ein solcher installiert worden ist, denn dieser behandelt den Patienten nicht, so dass er dabei auch nicht unterstützt werden kann. Insbesondere sind aber die in Wasser- und Bergrettung oder im Veranstaltungssanitätsdienst, bei dem Hilfsorganisationen oder gar gewerbliche Anbieter selbständig tätig werden, eingesetzten Mitarbeiter oder ehrenamtlichen Kräfte keine Mitarbeiter irgendeines Arztes (es sei denn, sie arbeiten auf einem größeren Einsatz einem Arzt zu). In diesen Fällen begründet sich eine Schweigepflicht dann - nur - aus der beamtenrechtlichen Pflicht zur Dienstverschwiegenheit (soweit bspw. eine Feuerwehr tätig wird) oder aus vergleichbaren Vorschriften für den öffentlichen Dienst, aus Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes, arbeitsrechtlichen Anweisungen des Arbeitgebers oder vereinsrechtlichen Vorgaben der (als Verein organisierten) Hilfsorganisation. Strafbar im Sinne des § 203 StGB ist eine Verletzung der Schweigepflicht dann nicht, sie zieht "nur" disziplinar-, arbeits- oder vereinsrechtliche Konsequenzen nach sich.

In Zweifelsfällen ist jeweils darauf abzustellen, ob die Person, um deren (potentielle) Schweigepflicht es geht, einem bestimmten Arzt oder einer Gruppe von Ärzten als berufsmäßiger Helfer zuzuordnen ist, sie also in einen ärztlich geleiteten Betrieb - wie einer Arztpraxis, einem Krankenhaus o.ä. - organisatorisch eingebunden ist, oder ob sie organisatorisch selbständig einem solchen Betrieb zuarbeitet. Es genügt jedenfalls nicht zur Begründung einer Gehilfenstellung im Sinne des § 203 Abs. 3 S. 2 StGB - und damit zu einer auch strafrechtlich begründeten Schweigepflicht -, dass jemand einmalig oder auch regelmäßig Einblicke in die medizinische Versorgung bekommt. So gehören Feuerwehrleute, die im Rahmen der technischen Rettung auch Einzelheiten der medizinischen Versorgung mitbekommen, selbst aber nicht in diese eingebunden sind, zweifelsohne nicht zum Kreis der (medizinisch) Schweigepflichtigen; sie unterliegen aber als Amtsträger einer identischen Verschwiegenheitspflicht aus § 203 Abs. 2 StGB.

Gleiches gilt, wenn "berufsmäßige Gehilfen" außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit agieren, bspw. Sanitäter oder auch Rettungssanitäter außerhalb der Dienstzeit. Dies unterscheidet sie von den originär Schweigepflichtigen selbst, die - wie Arzt oder Rettungsassistent - auch außerhalb der Dienstzeit immer dann, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Anspruch genommen werden, auch von der strafrechtlich normierten Schweigepflicht getroffen werden. Anders sieht das für die letztgenannten bei einer privaten Hilfeleistung nur dann aus, wenn der Patient gar keine Kenntnis davon hat, dass ein Arzt - oder Rettungsassistent - seine Behandlung übernommen hat, denn dann offenbart er sich seinem Helfer ja nicht deshalb, weil dieser ihm gegenüber als Arzt oder Rettungsassistent tätig wird.

Umfang der Schweigepflicht

Welche Themenbereiche umfasst die Schweigepflicht und wem gegenüber gilt sie?

Die Schweigepflicht gilt umfassend und gegenüber jedermann; sie betrifft all das, was dem Arzt oder nichtärztlichen Helfer aufgrund seiner Stellung und Funktion und des zwischen ihm und dem Patienten bestehenden Vertrauensverhältnisses von diesem mitgeteilt wird wie auch das, was er ohne besondere Mitteilung des Patienten selbst feststellt oder erfährt.

Von der Schweigepflicht erfasste Themenbereiche

Dazu gehören zum einen alle medizinischen, krankheitsbezogenen Fakten und Erkenntnisse, beginnend damit, dass der Patient überhaupt der Hilfe bedurfte, und weitergehend über die Art seiner Verletzung oder Erkrankung, wie es dazu kam, die Symptome und andere Ergebnisse der Anamnese, die Diagnostik und (Verdachts- )Diagnose, durchgeführte Maßnahmen und Gefahren bis hin zum Transportziel oder der geplanten Weiterbehandlung. Damit aber nicht genug; zum anderen gehören auch alle nur denkbaren übrigen Fakten und Bewertungen dazu, zu denen der Helfer nur aufgrund oder anlässlich der Behandlung gelangt ist oder die ihm in diesem Zusammenhang anvertraut wurden, bspw. Feststellungen zur Wohn- und Lebenssituation, zu einer Suchtproblematik oder besonderen Vorlieben und Interessen (aus dem sexuellen Bereich und anderweitig), zur Vermögenslage, zur körperlichen Hygiene etc. pp.

Der Helfer hat also Schweigen darüber zu bewahren, dass Herr oder Frau X überhaupt von ihm behandelt wurden (oder dass er zu einem Notfall in der Sowiesostraße XY gerufen wurde); worunter Herr oder Frau X leidet; in welches Krankenaus er oder sie eingeliefert werden soll; dass Herr X offenbar Alkoholiker ist und (trotz vorhandener Ehefrau) mit seiner jungen Geliebten im Bett angetroffen wurde; dass Frau X Lack- und Leder-Fetischistin ist; dass sich in der Wohnung von Frau X erlesene Kunstschätze befinden; und auch darüber, dass Herr X sich seinen Doktorgrad seinerzeit durch eine gefälschte Dissertation erschlichen hat, was er unter dem Eindruck der Todesangst zur Erleichterung seines Gewissens auf der Fahrt im Notarztwagen den Betreuern anvertraut.

Nicht von der Schweigepflicht erfasst sind öffentlich bereits bekannte Tatsachen; wohl aber weitere, nicht öffentlich bekannte Einzelheiten. Auch greift die Schweigepflicht nur, soweit sich Äußerungen des Helfers irgendwie einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuordnen, also nicht anonymisiert sind. Wenn also bereits der Zeitung zu entnehmen ist, dass es einen spektakulären Autobahnunfall gab oder dass das Haus Sowiesostraße XY abgebrannt ist, sind diese Fakten keine Geheimnisse mehr und unterliegen nicht der Schweigepflicht. Sehr wohl von der Schweigepflicht erfasst sind aber noch Einzelheiten des Unfalls oder Brandes und der dabei erlittenen Verletzungen oder die Namen der Beteiligten, weil diese eben noch nicht bekannt sind. Andersherum ist es für den Helfer problemlos möglich, in gemütlicher Runde Anekdoten aus seiner bewegten Tätigkeit im Blaulichtmilieu zum Besten zu geben, soweit sich daraus nicht (auch nicht indirekt!) auf den oder die Betroffenen zurückschließen lässt. Ein Bericht der Art "Ich hatte mal einen Patienten, der hat sich das Bein abgesägt und das in den ersten Minuten gar nicht bemerkt" stellt einschließlich der näheren Einzelheiten dieses bizarren Falles in der Regel keine Verletzung der Schweigepflicht dar, weil eben niemand weiß oder erfahren kann, wer der Unglücksselige war. Anders sieht das natürlich aus, wenn ein "grausiger Arbeitsunfall in den XYZ-Werken" derzeit gerade das große Stammtischthema im Ort oder die Schlagzeile in der Lokalpresse darstellt.

Zu beachten ist daher auch, dass bei Veröffentlichungen von Einsatzberichten in Medien (sei es dem Internet, seien es Fachzeitschriften) nicht versehentlich gegen die Vorgaben der Schweigepflicht verstoßen wird. Die Darstellung von Einsätzen ist immer unproblematisch, wenn sich nicht erkennen lässt, wer betroffen ist; wenn aber bspw. Namen und Orte genannt werden, sollte darauf geachtet werden, keine medizinischen oder sonstigen der Öffentlichkeit bis dahin nicht bekannten Details zu veröffentlichen.

Personen, denen gegenüber die Schweigepflicht gilt

Auch der Personenkreis, dem gegenüber die Schweigepflicht zu beachten ist, ist schnell umrissen: jedermann.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Angehörigen des Patienten (insbesondere auch bei Kindern gegenüber den Eltern!), gegenüber weiterbehandelndem Personal, gegenüber den eigenen Kollegen, Freunden und Familienangehörigen, gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (jedenfalls soweit ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht) und natürlich gegenüber der Presse. Allerdings sind diesbezüglich in der Praxis Ausnahmen (Stichwort "Entbindung von der Schweigepflicht") zu beachten, die insbesondere Angaben gegenüber Angehörigen, gegenüber weiterbehandelndem Personal und gegenüber Strafverfolgungsbehörden betreffen; dazu später mehr.

Besonders hinzuweisen ist an dieser Stelle auch darauf, dass die Schweigepflicht ebenfalls gegenüber Personen gilt, die ihrerseits der Schweigepflicht unterliegen. Es ist also nicht zulässig, im Kollegenkreis zu erzählen, was sich "Opa Meyer" heute wieder tolles geleistet hat; denn Einzelheiten über dessen Leiden oder sein vielleicht bizarres Verhalten sollen eben nicht nur nicht öffentlich bekannt werden, sondern auch nicht innerhalb eines kleinen (oder vielleicht auch nicht so kleinen) Kreises.

Zeugnisverweigerungsrecht als Spiegelbild der Schweigepflicht

Im Strafverfahren wird die Schweigepflicht im übrigen (nur) teilweise durch ein Zeugnisverweigerungsrecht der Betreffenden ergänzt, so dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient auch gegen staatliche Einblicke geschützt bleibt. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO für den Arzt und in § 53a Abs. 1 StPO für seine "berufsmäßig tätigen Gehilfen":

§ 53 StPO

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt […]

  1. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das,was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; […]

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. […]

§ 53a StPO

(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.

Soweit einigen Schweigeverpflichteten kein Aussageverweigerungsrecht zukommt (wie bspw. den "Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert", sprich u.a. Rettungsassistenten, die selbständig ohne Arzt tätig sind), geht dann allerdings die Aussagepflicht der Schweigepflicht vor (siehe unten)! Das gilt ebenso für ohne Arzt im Einsatz befindliches Sanitätspersonal oder Angehörige von Kriseninterventions- und Notfallnachsorgediensten, die keine Ärzte, psychologische Psychotherapeuten oder Priester sind.

Ausnahmen von der Schweigepflicht

Wann darf man trotz Schweigepflicht Auskunft geben?

Es gibt denkbare Fälle, in denen Schweigepflichtige trotz bestehender Schweigepflicht dennoch Auskunft über bestimmte Sachverhalte, die dieser Schweigepflicht unterliegen, geben dürfen oder gar geben müssen.

Diese Fälle kann man grob in zwei Gruppen einteilen: einmal solche, in denen diese Auskunft im - mutmaßlichen - Interesse des Patienten liegt (der Helfer also durch den ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund der - mutmaßlichen - Einwilligung gerechtfertigt ist und nicht rechtswidrig handelt; hierbei handelt es sich streng genommen nicht um einen "Bruch" der Schweigepflicht, sondern eher um einen Verzicht, eine Entbindung seitens des Patienten), und zum anderen solche Fälle, bei denen die Schweigepflicht und mit ihr der dahinterstehende Anspruch des Patienten auf Schutz der Privat- und Intimsphäre hinter anderen, höherwertigen Rechtsgütern zurückstehen muss (der Helfer also bspw. durch § 34 StGB, den rechtfertigenden Notstand, gerechtfertigt ist).

Entbindung von der Schweigepflicht

Einfach gelagert ist der Fall, dass der Patient den Helfer ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet; dann (und soweit wie diese Entbindung reicht) besteht kein Anlass mehr, Auskünfte zu unterlassen. Zugleich entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess. Dabei ist der berufsmäßige Helfer des Arztes von einer Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht mitbetroffen, da sein Zeugnisverweigerungsrecht sich von dem des Arztes ableitet.

Wenn sich also - wie häufig - im Zivil- oder Strafprozess der Patient als Geschädigter (oder vielleicht auch einmal als Angeklagter) von der Aussage des behandelnden Personals Vorteile erhofft, wird er sie von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit sie diese Aussage machen können. Eine solche Entbindung muss nicht ausdrücklich oder in einer bestimmten Form geschehen, sondern kann auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Handeln (sozusagen stillschweigend) vorgenommen werden, wenn beispielsweise der Patient darum bittet, Angehörige von seiner Einlieferung ins Krankenhaus zu verständigen, oder wenn er durch sein Verhalten deutlich macht, dass er an einer Information seiner Angehörigen über seinen Gesundheitszustand, das Transportziel etc. interessiert ist (also die übliche Sachlage beim Eintritt eines Notfalls im häuslichen Bereich: um den Patienten bemühen sich Angehörige, die natürlich über die vermutliche Art der Erkrankung, deren Gefährlichkeit, notwendige Maßnahmen und über das Zielkrankenhaus informiert werden möchten, was - ohne dass über diesen Sachverhalt groß gesprochen würde - auch dem Wunsch des Patienten selbst entspricht).

Auch wenn es um die Voranmeldung in der Klinik und um die Übergabe des Patienten an weiterbehandelndes Personal geht (bspw. seitens des Rettungsdienstpersonals an den Notarzt oder durch diesen an den aufnehmenden Arzt des Krankenhauses), wird man davon ausgehen können, dass der Patient hinsichtlich der für seine weitere Behandlung relevanten Informationen bereits durch die Verständigung des Rettungsdienstes und durch seinen Willen, sich behandeln zu lassen und dazu auch gegebenenfalls in die Obhut eines Krankenhauses zu begeben, dieser Informationsweitergabe zugestimmt hat. (Diese Zustimmung wird sich dabei aber nicht auf Kenntnisse beziehen, die das Rettungsdienstpersonal im Rahmen des Einsatzes gewonnen hat, die aber für die Weiterbehandlung nicht relevant sind, bspw. über die Lebensumstände des Patienten oder die Tatsache, dass er gemeinsam mit seiner Geliebten in der ehelichen Wohnung angetroffen wurde.)

Hinsichtlich des Straftatbestandes der "Verletzung von Privatgeheimnissen" wirkt die Entbindung von der Schweigepflicht als rechtfertigende Einwilligung, die das (eigentlich tatbestandsmäßige) Handeln rechtmäßig macht und eine Strafbarkeit ausschließt.

Letztlich genauso liegt der Fall, wenn der Patient nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu äußern, weil er bspw. bewusstlos ist. Hier kommt es darauf an, ob nach Berücksichtigung aller Umstände, die durch das Rettungsteam erkannt wurden und erkennbar waren, davon auszugehen ist, dass der Patient eingewilligt (also die Helfer von der Schweigepflicht entbunden) hätte, wenn er denn nur könnte. Dabei lässt sich in der Regel auf allgemeine Überlegungen, was ein vernünftiger Mensch in der Situation des Betroffenen wollen würde, zurückgreifen, es sei denn, es gibt Grund zu der Annahme, dass der Patient insoweit anders entschieden hätte, wenn man ihn fragen könnte. So wird man bspw. bei der Einlieferung eines Bewusstlosen ins Krankenhaus davon ausgehen können, dass ihm an einer Verständigung seiner Angehörigen und erforderlichenfalls auch an einer Verständigung der Polizei zur Ermittlung dieser gelegen wäre, und dass er auch gegen eine qualifizierte Übergabe an das Personal der Notaufnahme keine Einwände hat. Gleiches gilt auch für Opfer von Straftaten, die in der Regel die Verständigung der Polizei wünschen werden; ganz im Gegenteil natürlich zum mutmaßlichen Täter, wenn es dieser ist, der medizinischer Hilfe bedurfte. Schließlich wird man auch bei einer hilflosen Person, die sich in einer für sie gefährlichen Lage befindet, aber - derzeit - keiner medizinischen Hilfe bedarf, davon ausgehen dürfen, dass sie mit einer Verständigung geeigneter anderer Hilfskräfte einverstanden ist: so beim sich selbst gefährdenden Betrunkenen die Verständigung Angehöriger oder der Polizei zur Ingewahrsamnahme.

Bruch der Schweigepflicht

Ein Bruch der Schweigepflicht, also die Erteilung einer Auskunft über einen der Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt gegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten, kommt nur dann in Betracht, wenn der Schweigepflicht andere, vorrangige Pflichten gegenüberstehen, weil bei ihrer Einhaltung höherrangige Rechtsgüter wie bspw. Gesundheit oder Leben Dritter in Gefahr sind, und wenn gerade der Bruch der Schweigepflicht ein geeignetes Mittel zur Abwendung dieser Gefahr darstellt. Erforderlich ist hier das Bestehen einer gegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum eines anderen Menschen (Notstandslage, § 34 StGB). Das bloße Strafverfolgungsinteresse des Staates überwiegt hingegen den Anspruch des Patienten auf Schutz der Privat- und Intimsphäre nicht. Das ergibt sich leicht ersichtlich auch schon daraus, dass in der Strafprozessordnung Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes und seiner berufsmäßigen Helfer vorhanden sind; hätte die Strafverfolgung Vorrang vor dem Interessen des Patienten, so gäbe es diese Vorschriften gar nicht, oder es wären Ausnahmeregelungen für besonders schwere Straftaten vorgesehen.

Das bedeutet: ein Bruch der Schweigepflicht bspw. durch die Verständigung der Polizei oder Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden (ohne eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten!) kommt nur in Betracht, um zukünftige (schwere) Straftaten zu verhindern (vgl. § 138 StGB), nicht aber, um den Täter bereits begangener Straftaten zu überführen. Anders liegt der Fall nur dann, wenn entweder die Tat noch fortwirkt, also zusätzliche Schädigungen zu befürchten sind, oder wenn sich aus der begangenen Tat Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr ergeben. Dies liegt insbesondere bei schweren Straftaten aus dem Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte nahe, aus denen sich Hinweise auf ein hohes Aggressionspotential des Täters oder triebhaftes Verhalten ergeben. Soweit Zweifel verbleiben, ob bspw. eine Anzeige zu Lasten des Patienten gerechtfertigt ist, ist es ggf. empfehlenswert, zuvor rechtlichen Rat einzuholen.

Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass auch zur Wahrung eigener Interessen des Rettungsdienstpersonals ein Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt sein kann, wenn bspw. gegen strafrechtliche Verfolgung oder (Schadensersatz-)Ansprüche des Patienten keine andere Gegenwehr möglich ist. Denn um sich gegen unberechtigte Vorwürfe bspw. hinsichtlich einer Fehlbehandlung verteidigen zu können, wird es in der Regel unumgänglich sein, den wahren Sachverhalt zu schildern und ggf. auch unter Zuhilfenahme von Dokumentationsunteralgen zu belegen, was auch Auskunft über von der Schweigepflicht umfasste Sachverhalte umfassen wird.

Soweit im übrigen Auskunftspflichten gesetzlich geregelt sind (bspw. Meldepflichten hinsichtlich gefährlicher Erkrankungen an die Gesundheitsbehörden, hinsichtlich Geburten oder bzgl. Todesfällen etc.) besteht nicht nur ein Recht des medizinischen Personals, diese Auskunft trotz Schweigepflicht zu erteilen, sondern eine Verpflichtung. Dazu gehört auch die prozessuale Aussagepflicht vor Gericht oder gegenüber der Staatsanwaltschaft, soweit der Schweigepflichtige nicht auch ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Fallgruppen

Zusammenfassend lassen sich also folgende häufig vorkommende Fallgruppen unterscheiden, bei denen entweder von einer ausdrücklichen, konkludenten (stillschweigenden) oder mutmaßlichen Einwilligung des Patienten auszugehen ist oder der Bruch der Schweigepflicht zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter gerechtfertigt ist:

  • Auskünfte an Angehörige über Zustand und Verbleib des Patienten (jedenfalls solange sich dieser nicht anderweitig geäußert hat)

  • Auskünfte an weiterbehandelndes Personal, soweit zur Weiterversorgung des Patienten notwendig

  • Auskünfte an Angehörige oder Polizei, soweit beim hilflosen Patienten zu dessen Schutz erforderlich

  • Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden bei Opfern von Straftaten (jedenfalls auf deren Wunsch oder wenn beim bewusstlosen Patienten ein solcher zu vermuten ist)

  • Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden bei Tätern, soweit Wiederholungsgefahr zu befürchten ist und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann

  • Auskünfte zum Schutz eigener Rechte (gegen Strafverfolgung oder vom Patienten geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche)

  • Auskünfte in Erfüllung gesetzlicher Melde- oder Aussagepflichten

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend, sollte aber die wichtigsten Anwendungsfälle zusammenfassen.

(Landes-)gesetzliche Regelungen

Teilweise haben die oben angeführten Sachverhalte auch in den Rettungsdienstgesetzen der Länder eine Regelung gefunden. So sieht § 32 des Rettungsdienstgesetzes für Baden-Württemberg (RDG-BW) folgende Regelung vor:

§ 32: Erhebung, Veränderung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten

(1) […]

(2) […]

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Betriebs übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 genannten Zwecke,

  2. im Versorgungsinteresse der Patienten
    a) durch Unterrichtung der Einrichtung, die Ziel des Beförderungsvorganges ist,
    b) durch Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,

  3. zu einer Rechnungsprüfung, Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,

  4. zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen den Unternehmer oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Verfolgung des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

  5. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.

(4) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Wie man sieht, sind damit die wichtigsten zuvor erörterten Fälle, in denen eine Auskunftserteilung trotz bestehender Schweigepflicht von Interesse ist, gesetzlich geregelt. § 32 Abs. 5 RDG-BW wird man insofern aus strafrechtlicher Sicht als Rechtfertigungsgrund auch hinsichtlich eines eventuellen Bruchs der Schweigepflicht (also eines Verstoßes gegen § 203 StGB) zu verstehen haben.

Verwandte Vorschriften

Zu beachten sind neben der ärztlichen Schweigepflicht, die abgeleitet auch für die berufsmäßigen Helfer des Arztes und originär auch bspw. für den Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten gilt, auch andere Vorschriften, aus denen sich Pflichten zur Verschwiegenheit ergeben können, zu denen hier aus Platzgründen keine weiteren Ausführungen gemacht werden sollen.

Dazu gehören Regelungen über den Datenschutz im Bundes- oder Landesdatenschutzgesetz und/oder den Rettungsdienst- und Krankenhausgesetzen der Länder, dazu gehört die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit des im Rettungsdienst eingesetzten Beamten, und dazu zählen Vorschriften über die Geheimhaltung des Funkverkehrs der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Literaturempfehlungen

  • Ohr, Tobias: Die Schweigepflicht der Leitstellendisponenten und der Rettungskräfte vor Ort,
    in: Rettungsdienst 28:906-908 und 28:1038-1040

Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

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