Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

Gesetzliche Regelung

Was bedeutet "Sonderrechte"? Was heißt "Wegerecht"? Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?

Die gesetzliche Regelung der Sonderrechte findet sich in § 35 StVO (Straßenverkehrsordnung), das sog. "Wegerecht" wird in § 38 StVO definiert (wobei das Gesetz hier den Begriff "Wegerecht" selbst nicht verwendet).

Folgende Tabelle stellt den wesentlichen Regelungsgehalt, zugeschnitten auf den Bereich der nichtpolizeilichen BOS ("Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben"), dar:

  Sonderrechte Wegerecht
Vorschrift § 35 StVO § 38 StVO
Bedeutung Befreiung von allen oder bestimmten Vorschriften der StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen
Berechtigte a) Polizei, Feuerwehr, KatS, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Zolldienst alle Fahrzeuge, die über Blaulicht und Einsatzhorn verfügen
b) Fahrzeuge des Rettungsdienstes
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme a) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten
b) wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
Kennzeichnung keine bestimmte Blaulicht und Einsatzhorn

Man kann also sagen, Sonderrechte erlauben dem jeweils Berechtigten, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu missachten, ohne ihm allerdings erweiterte Rechte gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmen einzuräumen. Das Wegerecht hingegen wirkt zugunsten des Berechtigten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Sonderrechte kommen nur bestimmten, einzeln im Gesetz aufgezählten Institutionen oder deren Fahrzeugen zugute, wobei die Voraussetzungen dafür jeweils unterschiedlich sind; Wegerecht kann unter für alle gleichen Voraussetzungen jedes Fahrzeug in Anspruch nehmen, das über eine Sondersignalanlage verfügt (vorausgesetzt natürlich, diese ist zulässigerweise eingebaut worden).

Sonderrechte müssen grundsätzlich nicht besonders kenntlich gemacht werden; Wegerecht besteht nur dann, wenn sich das Fahrzeug optisch und akustisch bemerkbar macht.

Sonderrechts-Berechtigte

Wer darf Sonderrechte in Anspruch nehmen?

Nach § 35 StVO dürfen

Sonderrechte in Anspruch nehmen.

Außerdem kommen Straßenbau-, -reinigungs- und -unterhaltungsfahrzeugen sowie Fahrzeugen der Post- und Telekommunikationsunternehmen (ehemals Deutsche Bundespost) besondere Rechte zu; sie sind nur für bestimmte Aufgaben von der Befolgung bestimmter (nicht aller!) Vorschriften der StVO befreit und werden im weiteren nicht berücksichtigt.

"Polizei" im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO ist nicht nur die Vollzugs- und Kriminalpolizei des Bundes oder der Länder; vielmehr ist der Begriff weit auszulegen und erfasst alle Personen und Institutionen, denen nach Bundes- oder Landesrecht polizeiliche Befugnisse zustehen. Das betrifft zum einen bspw. Bedienstete der Steuerfahndung, denen nach § 404 AO im Steuerstrafverfahren polizeiliche Aufgaben zukommen, kann zum anderen aber auch Vollzugsbeamte der Ordnungsamtes als Ortspolizeibehörde oder Jagd-, Forst- und Fischereiaufseher betreffen.

Der Begriff der "Feuerwehr" umfasst Berufs-, Werks- und freiwillige Feuerwehren, der des "Katastrophenschutzes" die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes von Bund und Ländern, soweit sie sich als solche im Einsatz befinden.

Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Auffällig ist, dass im Absatz 1 des § 35 StVO im Gegensatz zum Absatz 5a (und den folgenden) nicht von "Fahrzeugen" ("des Rettungsdienstes", "die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung […] der Straßen dienen"), die Rede ist, sondern von den Institutionen selbst gesprochen wird. Daraus entnimmt man, dass diese Institutionen an sich, also nicht nur deren Einsatzfahrzeuge, berechtigt sind. Es kommt also nicht auf das Polizei- oder Feuerwehr-Fahrzeug (Dienst- oder Einsatzfahrzeug) an, sondern vielmehr auf die Nutzung (also den oder die Insassen).

Am Rande sei bemerkt, dass die Regelung für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes erst nachträglich (November 1975) eingefügt wurde und zudem bis 1988 nur bei der Rettung von Menschenleben galt und ausdrücklich das Einschalten von Blaulicht und Horn erforderte. Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind aber von den Voraussetzungen her den übrigen Berechtigten aus dem Bereich der BOS immer noch nicht gleichgestellt.

Der Begriff der "Fahrzeuge des Rettungsdienstes" wird in der Rechtsprechung teilweise weit - über den landesrechtlich definierten Bereich des Rettungsdienstes hinaus - verstanden. Demnach gehören dazu nicht nur die Fahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes (also KTW, RTW, NAW, NEF), sondern auch alle weiteren Fahrzeuge, die ihrer Bestimmung nach der Lebensrettung dienen, einer "Rettungsorganisation" zugeordnet sind und "deren Nutzung […] funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist". Diese weite Auslegung umfasst also bspw. auch Fahrzeuge des Blut- und Organtransportes, Fahrzeuge der Wasserrettung, ggf. des organisierten ärztlichen Notdienstes etc., natürlich auch dann, wenn sie private Halter (wie bspw. die Hilfsorganisationen) haben.

Soweit Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 (sprich: die Feuerwehren) Rettungsdienst betreiben, gilt für sie auch im Rettungsdienst der - günstigere - § 35 Abs. 1 StVO.

"Katastrophenschutz"

Wer "Katastrophenschutz" im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO ist, richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. In Rheinland-Pfalz umfasst das beispielsweise u.a. die Schnelleinsatzgruppen San, Betreuung und Verpflegung, die nach dem Konzept des Landes den Katastrophenschutz bilden. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie auch in dieser Funktion - d.h. als Katastrophenschutz - für einen Einsatz oder eine (angeordnete) Übung eingesetzt werden, nicht aber, wenn Fahrzeuge, Material oder Personal der SEG bspw. im Rahmen des Sanitätsdienstes oder sonst wie für eigene Zwecken der Hilfsorganisationen eingesetzt werden.

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderrechten

Wann darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen?

Das ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen Berechtigten nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 5a StVO handelt.

Feuerwehren, Polizei, etc.

Für Feuerwehren, Polizei, Katastrophenschutz etc. muss die Inanspruchnahme der Sonderrechte nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein. Das bedeutet, die öffentliche Aufgabe muss ein gewisses sachliches Gewicht haben und unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell wie zum allgemeinen Wohl erforderlich erfüllt werden können. Die sofortige Erfüllung der Dienstaufgabe muss also vom Gemeininteresse aus gesehen wichtiger sein als der etwaige Nachteil einer Nichtbeachtung der Verkehsregeln.

Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes liegt die Schwelle höher: hier muss zunächst höchste Eile geboten sein, und diese höchste Eile muss deshalb geboten sein, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Das hat jedoch den Vorteil, dass die Abwägung sich leichter gestaltet - Sonderrechte dürfen dann in Anspruch genommen werden, wenn Lebensgefahr besteht oder nicht auszuschließen ist, der Patient also vital gefährdet ist, oder wenigstens schwere Gesundheitsschäden bei einer Verzögerung drohen (diesbezüglich ist bspw. an eine notwendige Analgesie (Schmerz als schwerer Gesundheitsschaden) oder an Fälle einer eiligen Wundversorgung (Replantation o.ä.) zu denken). Es ist nicht erforderlich, dass die angenommene Vitalbedrohung tatsächlich besteht. Auszugehen ist vielmehr von der Situation, wie sie sich im Moment der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Sonderrechten darstellt. Klagt beispielsweise ein Patient bei seinem Notruf über Atemnot, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Atemstörung vorliegt und damit eine vitale Bedrohung besteht, so dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten geboten ist. Stellt sich an der Einsatzstelle heraus, dass es sich bei der "Atemnot" nur um eine Erkältung gehandelt hat, ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidung.

Die "höchste Eile" muss in Bezug auf einen konkreten Patienten (oder mehrere, natürlich) geboten sein. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten sind daher nicht gegeben, wenn ein Fahrzeug bspw. von einem entfernten Krankenhaus wieder in seinen zu diesem Zeitpunkt nicht abgedeckten Rettungsdienstbereich zurückkehren oder eine "verwaiste" Wache besetzen soll; sondern erst dann, wenn sich in diesem Bereich ein konkreter Notfall ereignet hat. Gleiches gilt, wenn bspw. die Wache anzusteuern ist, um das Fahrzeug aufzufüllen oder zu reinigen; die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu diesem Zweck ist nur zulässig, wenn bereits ein Folgeauftrag für das Fahrzeug vorliegt, nicht, wenn es "bloß" das zur Zeit einzig freie Einsatzmittel ist.

Hingegen liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten sehr wohl vor, wenn ein Fahrzeug bei einem größeren Schadensfall einen Bereitstellungsraum ansteuert; zwar ist auch hier noch kein konkreter Patient für das Fahrzeug "vorgesehen", ja es ist noch nicht einmal klar, ob es überhaupt zum Einsatz kommen wird; es besteht aber bereits eine konkrete Schadenslage, bei der das Fahrzeug zum Einsatz kommt und nicht nur die abstrakte Möglichkeit, dass sich in der Folgezeit ein Notfallereignis ergibt.

Kennzeichnung

Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss noch nicht einmal über eine Sondersignalanlage verfügen. Im Regelfall ist die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln aber durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Fahrzeuge vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen. Dies ist in der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO auch so festgehalten (und damit zumindest für Behörden einschließlich der Feuerwehr auch intern bindend).

Entscheidung über die Inanspruchnahme von Sonderrechten

Wer entscheidet, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden?

Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht ist das eine Entscheidung, die der Fahrer zu treffen und vor allem auch zu verantworten hat; diese Verantwortung können ihm Rettungsleitstelle, Notarzt, Transportführer oder Einsatzleiter nicht abnehmen. Faktisch wird die Entscheidung hingegen regelmäßig derjenige treffen, der die Situation - aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse oder seines Informationsvorsprungs - am besten beurteilen kann.

Sonderrechte dürfen (nur, aber auch immer) dann rechtmäßig in Anspruch genommen werden, wenn die in der StVO geregelten Voraussetzungen - nach Kenntnis des Fahrers - vorliegen. Ist das der Fall, ist eine gesonderte Anordnung oder Erlaubnis straßenverkehrsrechtlich nicht erforderlich; der Fahrer darf dann "einfach so" Sonderrechte in Anspruch nehmen (und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, auch Sondersignale verwenden). Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchname von Sonderrechten hingegen - soweit der Fahrer weiß - nicht vorliegen, dann darf er sie auch nicht in Anspruch nehmen; eine Anordnung oder Erlaubnis der Rettungsleitstelle oder eines Dienstvorgesetzten ändert daran nichts. Nimmt der Fahrer unberechtigt Sonderrechte in Anspruch - oder verwendet Sondersignale -, dann handelt er ordnungswidrig.

Eine arbeitsrechtliche oder auf sonstigen Vorschriften bestehende Weisungsbefugnis (bspw. der Rettungsleitstelle) ändert an dieser straßenverkehrsrechtlichen Beurteilung wenig: eine Fahrt mit Sonderrechten (obwohl die Leitstelle sie "verboten" hat) war trotzdem straßenverkehrsrechtlich erlaubt, wenn die Voraussetzungen vorlagen, und sie war trotz einer "Erlaubnis" der Leitstelle dennoch rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Missachtung solcher Anordnungen kann aber natürlich arbeits-und/oder disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Rechtswidrige Anordnungen eines Vorgesetzten sind allerdings regelmäßig nicht bindend. Wer also eine Anordnung, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen oder Sondersignale zu verwenden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht befolgt, dürfte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben; das gleiche gilt umgekehrt, wenn der Zustand eines transportierten Patienten eine Fahrt mit höchstmöglicher Eile erfordert, eine vorgesetzte Stelle aber die Verwendung von Sondersignale oder die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht "gestatten" will.

In der Praxis stellt sich dieses Problem allerdings regelmäßig deshalb nicht, weil andere Personen oder Institutionen einen Informations- oder Kompetenzvorsprung gegenüber dem Fahrer haben und er daher gar keine andere Wahl hat, als sich auf ihre Einschätzung zu verlassen und danach zu handeln.

Bei der Anfahrt zur Einsatzstelle verfügt der Fahrer nur über minimale Informationen: Einsatzort, ggf. Anzahl und Name(n) des oder der Patienten, vielleicht noch Art des Notfalles oder Schadensereignisses und weitere anrückende Kräfte. Der Leitstellendisponent hingegen hat den Notruf entgegengenommen, erforderlichenfalls weitere Informationen abgefragt und bei seiner Alarmierungsentscheidung ein konkretes Notfallbild vor Augen. Er hat daher ganz andere Grundlagen für die Entscheidung, ob eine Vitalbedrohung besteht oder nicht auszuschließen ist. Daher darf sich der Fahrer im Regelfall auf die Entscheidung der Leitstelle verlassen (auch dann, wenn sie ihm nicht weisungsbefugt sein sollte); anderes gilt nur nur dann, wenn sich eine Fehlentscheidung aus den gegebenen Informationen geradezu aufdrängt. Im Gegenteil, der Fahrer wird ein Abweichen von der Entscheidung der Leitstelle begründen müssen (und das nur in Ausnahmefällen können). Es ist auch keineswegs seine Aufgabe, weitere Informationen über den erteilten Einsatzauftrag hinaus zu verlangen, um etwa die Entscheidung des Disponenten zu überprüfen.

Gleiches gilt auch für die Fahrt mit Patient von der Einsatzstelle zum Krankenhaus. Der Transportbegleiter hat im Regelfall die höhere medizinische Ausbildung und/oder längere Erfahrung; vor allem befindet er sich im Gegensatz zum Fahrer beim Patienten. Wenn er höchste Eile für geboten hält, darf der Fahrer davon ausgehen, dass diese Entscheidung richtig ist und dementsprechend Sonderrechte in Anspruch nehmen; auch hier gilt, dass er eine abweichende Beurteilung begründen werden muss. Noch deutlicher ist die Sachlage dann, wenn der Transport durch einen Arzt begleitet wird.

Es gibt aber durchaus Fälle, in denen es für den Fahrer wichtig ist zu wissen, dass er die Entscheidung nicht nur treffen, sondern auch verantworten muss. Es kommt bspw. vor, dass ein Fahrzeug des Rettungsdienstes mit Patient in einem Verkehrsstau steht und dann per Funk anfragt, ob es mit Sondersignal weiterfahren darf. Diese Anfrage ist zumindest überflüssig; denn die Besatzung kennt (im Gegensatz zum Disponenten auf der Leitstelle) den Zustand des Patienten und kann (und muss!) daher selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Sonderrechten vorliegen oder nicht. Wenn ja, dann bedarf es keiner Erlaubnis der Leitstelle; ein Hinweis würde (wenn überhaupt) genügen. Viel wichtiger aber: wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen, dann kann sich der Fahrer mit einer Erlaubnis der Leitstelle nicht rechtfertigen! Er muss dann vielmehr begründen, warum er höchste Eile für geboten hielt; ob ihm die Leitstelle die "Signalfahrt" erlaubt hat oder nicht, interessiert dabei nicht.

Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von Sonderrechten

Was bedeutet, welche Folgen hat die Inanspruchnahme von Sonderrechten?

Die Folge der Inanspruchnahme von Sonderrechten ist, dass der Begünstigte von den ihm durch die StVO aufgelegten Pflichten befreit wird. Die Verkehrsregeln und -gebote (Vorfahrt etc.) werden dadurch zwar nicht abgeändert; sie werden jedoch zugunsten des Sonderrechtsfahrzeuges eingeschränkt. Dennoch darf der Sonderrechtsfahrer den übrigen Verkehr weiterhin nicht mehr als notwendig behindern oder gefährden.

Beispielhaft kommt für das Verhalten des Sonderrechtsfahrers in Betracht:

  • Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit

  • Rechtsüberholen / Linksfahren

  • Nichtbeachten von Lichtzeichenanlagen (Ampeln)

  • Fahren entgegen einem Fahrverbot und/oder entgegen einer Einbahnstraße

  • Halten und Parken dort, wo dies sonst verboten ist

Sonderrechte wirken nicht gegen Dritte. Das heißt, wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, wird von den Pflichten der StVO befreit, hat dadurch aber keine besonderen Rechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Bildlich gesprochen: er muss an der roten Ampel zwar nicht warten; wenn aber Querverkehr herrscht, muss der ihn auch nicht vorlassen. Dazu müsste er zusätzlich Wegerecht in Anspruch nehmen (s.u.).

Einschränkungen bei Inanspruchnahme von Sonderrechten

Nach § 35 Abs. 8 StVO ist die gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Außerdem ist darüber hinaus immer das Übermaßverbot ("Verhältnismäßigkeit der Mittel") zu beachten, d.h. die Beeinträchtigung der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer, die behindert oder gefährdet werden, muss in einem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Inanspruchnahme der Sonderrechte erreichten Ziel stehen.

Sonderrechte dürfen immer nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Dabei ist ständig abzuwägen, welches Maß an Risiko nach dem Zweck der Fahrt einer- und der Verkehrslage andererseits noch eingegangen werden darf.

Fremdes Vorfahrtsrecht

Über fremdes Vorfahrtsrecht darf sich der Sonderrechtsfahrer nur hinwegsetzen, wenn er sieht, dass der Verkehr ihm nach ausreichender Ankündigung auch die Vorfahrt lässt. Das setzt notwendig die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn voraus - denn sonst erkennt der eigentlich bevorrechtigte Verkehr gar nicht erst, dass er Vorfahrt gewähren soll oder muss. Gleiches gilt natürlich auch und insbesondere an durch Ampeln gesicherten Kreuzungen oder Einmündungen.

Immer ist an eine Kreuzung oder Einmündung, an der Wartepflicht besteht, langsam heranzufahren, so dass noch rechtzeitig angehalten werden kann. Blaulicht und Horn sind rechtzeitig vorher zu betätigen, so dass der Verkehr überhaupt die Möglichkeit erhält, das Sonderrechtsfahrzeug wahrzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die akustischen Warneinrichtungen schon bei auf normaler Lautstärke laufendem Radio oft erst in kurzem Abstand hörbar werden und die optischen Warnanlagen bei Tag oft schwer zu sehen sind. Bei mehrspurigem Verkehr muss sich der Sonderrechtsfahrer vergewissern, dass ihn alle Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und nicht etwa nur eine Spur "steht". Notfalls ist die Kreuzung in Schrittgeschwindigkeit zu queren.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei der Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit darf nicht schneller gefahren werden, als es die Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse erlauben. Dabei gibt es keine festen Regeln in der Art "höchstens anderthalbmal so schnell wie erlaubt"; zulässig ist die Geschwindigkeit, die gerade noch gefahren werden kann, ohne andere zu gefährden. Nachts auf einer mehrspurig ausgebauten, geraden, gut einsehbaren Vorfahrtsstraße kann das auch innerorts Geschwindigkeiten weit über 50 km/h erlauben; andererseits können mittags in einem Schulzentrum auch die ohnehin erlaubten 30 km/h bereits zuviel sein.

Abstellen der Fahrzeuge

Beim Abstellen der Fahrzeuge ist die erforderliche Eile gegen die Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs abzuwägen. Je größer die Eile (d.h. die dem Patienten drohende Gefahr), desto stärker darf der übrige Verkehr behindert werden. Der ersteintreffende RTW wird im Regelfall unmittelbar an der Einsatzstelle auch auf der Straße halten dürfen; für das nachfolgende NEF mag es bereits geboten sein, ggf. nach Absetzen des Notarztes die wenige Meter entfernte Parklücke anzusteuern. Es kann sich auch die Notwendigkeit ergeben, im Verlauf des Einsatzes die Fahrzeuge umzusetzen, sobald ausreichend Kräfte vorhanden sind und das verkehrsbehindernde Parken daher nicht mehr erforderlich ist.

Das sog. "Wegerecht"

Was ist Wegerecht und wer darf es in Anspruch nehmen?

Das Wegerecht ist in § 38 StVO geregelt, ohne dort so genannt zu werden. Die Vorschrift beschäftigt sich mit der Verwendung von gelbem (Abs. 3) und blauen Blinklicht allein (Abs. 2) sowie mit dem Einsatzhorn (Abs. 1). Fahrzeugen, die blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, muss jeder Verkehrsteilnehmer unverzüglich freie Bahn schaffen (auch Fußgänger!). Das wird auch als "Wegerecht" bezeichnet.

Verwenden darf das blaue Blinklicht mit dem Einsatzhorn jedes damit ausgestattete Fahrzeug, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese sind für alle Berechtigten identisch und für Fahrzeuge des Rettungsdienstes dieselben wie für die Inanspruchnahme von Sonderrechten, nämlich höchste Eile, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Die Inanspruchnahme des Wegerechts setzt den Betrieb von blauem Blinklicht und dem Einsatzhorn voraus; blaues Blinklicht allein genügt nicht!

Rechtsfolgen der Inanspruchnahme des Wegrechts

Was bedeutet, welche Folgen hat die Inanspruchnahme von Wegerecht?

Jeder Verkehrsteilnehmer muss dem Wegrechts-Fahrzeug sofort freie Bahn schaffen.

Das heißt nicht notwendigerweise, dass sofort anzuhalten wäre; im Gegenteil kann dies den Weg für das Einsatzfahrzeug gerade versperren. Optimalerweise ist zügig die nächste ein Überholen des Einsatzfahrzeuges ermöglichende Stelle anzusteuern, dort scharf rechts heranzufahren und zu verlangsamen bzw. anzuhalten, bis das Fahrzeug passiert hat. Dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die blaues Blinklicht und Einsatzhorn wahrnehmen, solange, bis sie beurteilen können, ob sie das Wegerechtsfahrzeug anderenfalls behindern, auch, wenn es für sie noch nicht sichtbar ist. Nötigenfalls dürfen und müssen die Verkehrsteilnehmer auch auf Sperrflächen, Abbiegerspuren oder den Bordstein ausweichen oder trotz roten Lichtzeichens vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren, soweit dies ohne Gefährdung anderer machbar ist.

Alle Beteiligten müssen mit ungewöhnlichen Fahrmanövern sowohl des Wegerechtsfahrzeuges wie auch der ausweichenden Verkehrsteilnehmern rechnen. Besonders trifft diese Verpflichtung naturgemäß den Wegerechtsfahrer. Er muss rechtzeitig seine Warneinrichtungen betätigen und nach kurzzeitigem Abschalten des Hornes damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verzicht auf das Vorrecht annehmen. Er sollte seine angestrebte Fahrtrichtung rechtzeitig und deutlich anzeigen, damit sich der Verkehr darauf einrichten kann. Rechnen muss er sowohl mit Reflexreaktionen wie insbesondere dem unmotivierten Ausweichen auf die rechte Fahrbahnseite (Vorsicht beim Rechtsüberholen!) und plötzlichem Abbremsen.

Fahrzeugführer müssen dafür Sorge tragen, dass sie das Einsatzhorn hören können. Gegebenenfalls müssen sie laute Innengeräusche (Musikanlage) durch besondere Aufmerksamkeit ausgleichen.

Das Gebot, freie Bahn zu schaffen, gilt im übrigen unabhängig davon, ob Blaulicht und Horn berechtigt verwendet werden oder nicht; es sei denn, der Missbrauch ist offensichtlich (freiwillige Feuerwehr auf Vergnügungsfahrt).

Verkehrsunfälle auf Sonderrechtsfahrten

Wenn es auf einer Fahrt mit Sondersignal (oder unter Inanspruchnahme von Sonderrechten) zu einem Verkehrsunfall kommt, stellt sich oft die Frage, ob die Unfallaufnahme abgewartet werden muss oder ob das Einsatzfahrzeug ausnahmsweise seine Fahrt fortsetzen darf.

In § 34 StVO ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall geregelt. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung zum Anhalten und zum Austausch der Personalien. Diese Vorschrift wird allerdings durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten außer Kraft gesetzt ("von den Vorschriften dieser Verordnung befreit"). Es bleibt jedoch der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens von Unfallort (§ 142 StGB), nach dem grundsätzlich jeder Unfallbeteiligte durch seine Anwesenheit und die Angabe, an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung (also eine Unfallaufnahme) ermöglichen muss.

Hier kann jedoch der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) eingreifen. Dies erfordert eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben (hier des Patienten) und eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, bei der das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Der § 142 StGB schützt das Interesse der Unfallbeteiligten an einer Aufnahme der Unfalldaten zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Wenn diesem Interesse eine Gesundheits- oder Lebensgefährdung eines Patienten gegenübersteht, muss das Feststellungsinteresse zurücktreten; d.h. das Einsatzfahrzeug darf weiterfahren, der Fahrer ist gerechtfertigt. Er muss die erforderliche Feststellungen jedoch unverzüglich nachträglich ermöglichen; dies ist auch durch Mitteilung an eine nahegelegene Polizeidienststelle möglich.

Für die Praxis gilt: Wenn sich ein Einsatzfahrzeug zulässigerweise auf einer Sondersignalfahrt befindet, besteht einerseits eine vitale Bedrohung des Patienten, andererseits ist in der Regel kein anderes, näheres oder entsprechend nahes Fahrzeug verfügbar (sonst wäre ja bereits die Sondersignalfahrt nicht zulässig). Daher wird der Fahrer im Normalfall seine Fahrt fortsetzen können, da die Vitalgefährdung des Patienten nicht mit hinreichender Sicherheit anders abgewehrt werden kann und Leben und Gesundheit schwerer wiegen als das Feststellungsinteresse des Unfallgegners. Empfehlenswert ist es, unverzüglich über die Leitstelle die Polizei informieren zu lassen, damit diese eine Unfallaufnahme durchführen kann. Nach Einsatzende sollte das Einsatzfahrzeug entweder an die Unfallstelle zurückkehren, oder, falls dort vermutlich niemand mehr anzutreffen ist, eine Polizeidienststelle anfahren. Das hat unverzüglich, also sobald wie möglich, zu geschehen, nicht etwa erst am nächsten Tag!

Soweit Personen zu Schaden gekommen sein sollten, ist - je nach Schwere der Verletzungen und dem Einsatzauftrag - entweder der Einsatz abzubrechen und die Versorgung der Unfallverletzten vorzunehmen oder ggf. ein anderes Fahrzeug an die Unfallstelle zu bestellen. Im Zweifel sollte jedenfalls bei (mit)verschuldeten Unfällen schon aus eigennützigen Erwägungen die Versorgung der Unfallverletzten Vorrang haben, da der Fahrer diesen gegenüber als Schädiger in einer besonderen Verpflichtung steht.

Missbrauch von Sondersignalen

Was gilt bei missbräuchlicher Verwendung der Sondersignale?

Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog (Tatbestandsnummer 134) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- EUR geahndet wird.

Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstoße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.

Sonderrecht im Privat-Kfz

Wie ist das bei Feuerwehrleuten auf der Anfahrt mit Privat-Kfz?

Das ist (noch) umstritten.

Zunächst ist der Feuerwehrmann im Einsatz Teil "der Feuerwehr" als Institution und damit potentiell zur Inanspruchnahme von Sonderrechten berechtigt. Die Frage ist dann nur noch, ob die Anfahrt zum Gerätehaus bereits Teil des Einsatzes ist. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich; es dürften aber die besseren Argumente dafür sprechen, auch die Anfahrt zum Gerätehaus bereits als Teil des Einsatzes zu betrachten. Denn wann würde sonst der Einsatz für Kräfte beginnen, die mit ihrem Privat- Kfz direkt die Einsatzstelle anfahren? Oder für ein Einsatzfahrzeug, dass sich gerade unterwegs befindet und nicht mehr das Gerätehaus, sondern ebenfalls direkt die Einsatzstelle anfährt?

Demnach kommen auch dem einzelnen Feuerwehrmann auch im Privat-Kfz Sonderrechte zu; jedenfalls dann, wenn es um Einsätze zur Menschenrettung oder zum Schutz bedeutender Sachwerte geht.

So sieht das mit einer sehr differenzierten Betrachtung auch das OLG Stuttgart, das sich in seinem Beschluss vom 26.04.2002 - 4 Ss 71/2002 - mit der gleichgelagerten und der - nicht überzeugenden - entgegenstehenden Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Zwar stützt das OLG sich letztlich nicht auf diese Begründung, sondern begründet den Freispruch mit den Argumenten eines (Putativ-)Notstandes und eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, dies hat aber eher prozessuale Gründe (um die Vorlage an den BGH aufgrund der Abweichung von früherer Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu verhindern, das die Ansicht vertreten hat, vor der Ankunft am Gerätehaus habe der Einsatz für Feuerwehrangehörige nicht begonnen). Die Entscheidung dürfte die mittlerweile wohl herrschende Meinung zu dieser Frage wiedergeben.

Die gleichen Voraussetzungen wie für Feuerwehrleute gelten selbstverständlich auch für die anderen Sonderrechtsberechtigten. Besonders zu beachten ist dabei jedoch, dass nicht die Mitarbeiter, sondern nur die Fahrzeuge des Rettungsdienstes in § 35 StVO genannt werden. Nur diese sind also entsprechend berechtigt, der einzelne Rettungssanitäter oder -assistent mit seinem Privatfahrzeug definitiv nicht (allenfalls kommt hier möglicherweise ein rechtfertigender Notstand nach § 16 OWiG und § 34 StGB in Betracht; dies jedoch nur unter engen Voraussetzungen). Auch hinsichtlich des "Katastrophenschutz" ist zu berücksichtigen, dass es sich tatsächlich um einen Einsatz des Katastrophenschutzes handeln muss, nicht um eine anderweitige Verwendung von dessen Ressourcen (und auch nicht um Einheiten des "erweiterten Rettungsdienstes", bspw. Hintergrund-Rufdienste o.ä.).

Einsatzfahrt des NEF im Tandem mit dem RTW

Darf das NEF auf der Rückfahrt dem RTW mit Sondersignal folgen oder vorausfahren?

NEF folgt dem RTW

Zunächst stellt sich die Frage, ob das NEF auf der Fahrt ins Krankenhaus überhaupt Sonderrechte / Wegerecht in Anspruch nehmen darf. Das ist dann (und nur dann) der Fall, wenn für das NEF höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gerade das dürfte aber in der Regel nicht der Fall sein. Primäre Aufgabe eines NEFs ist es, den Notarzt an die Einsatzstelle zu bringen. Diese Aufgabe ist auf der Rückfahrt schon erledigt, der Notarzt befindet sich im RTW. Das NEF darf daher dem RTW nur dann mit Sonderrechten folgen, wenn es bspw. noch Materialien und Medikamenten mitführt, die für den Patienten möglicherweise benötigt werden, die auf dem RTW nicht vorhanden sind und auch nicht ohne Probleme in diesen umgeladen werden können. Im Regelfall heißt das, dass das NEF ohne Sonderrechte das Zielkrankenhaus des RTWs wird anfahren müssen.

Notarzt hat sich abkömmlich gemeldet

Die Tatsache, dass sich der Notarzt abkömmlich gemeldet hat und auf oder vielleicht auch erst unmittelbar nach der Fahrt einen Folgeeinsatz übernehmen muss, berechtigt das NEF ebenfalls nicht zur Fahrt mit Sonderrechten, es sei denn, der Folgeauftrag ist bereits tatsächlich erteilt. Denn die höchste Eile muss für einen konkreten Patienten oder Notfall geboten sein, nicht nur für den Fall, dass ein solcher vielleicht in der Zukunft eintritt. Notfalls muss das NEF dann bei Erteilung des Folgeauftrags sein Sondersignal wieder einschalten und wieder auf- bzw. den RTW einholen.

Dies mag aus einsatztaktischer Sicht zu bedauern sein, eine andere Beurteilung lässt die gegenwärtige Rechtslage aber nicht zu. Anders kann der Fall nur dann liegen, wenn das NEF durch die Feuerwehr (oder - theoretisch - eine der anderen in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen) gestellt wird. Dann genügt es nämlich, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, so dass man vielleicht argumentieren kann, die Sicherstellung eines jederzeit optimal funktionsfähigen Rettungsdienstes bzw. die Bereitstellung eines jederzeit im Rahmen des Möglichen abkömmlichen Notarztes sei öffentliche Aufgabe und das Nachführen des NEF mit dem RTW für die Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten. Die Verwendung von Sondersignalen ("Wegerecht") wäre dann aber immer noch nicht ohne weiteres abgedeckt.

NEF fährt voraus ("Straßenräumer")

Wenn das NEF dem RTW vorausfährt, gilt zunächst nichts anderes. Dieser Fall ist allerdings umstritten.

Man könnte hier argumentieren, das NEF müsse für ssen RTW eine Gasse im Verkehr schaffen und würde diesem eine schnellere und flüssigere Fahrweise ermöglichen, was der Lebensrettung oder jedenfalls der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden diene. Jedoch lässt sich bereits diese Prämisse bezweifeln, denn es ist genauso gut möglich, dass die Verkehrsteilnehmer nur das NEF und nicht den RTW bemerken, nach dem NEF die Gasse wieder schließen und sich dann erst richtig verkeilen. Dazu kommt, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht nur erfordert, dass es um Rettung menschlichen Lebens geht, sondern darüber hinaus zu diesem Zweck höchste Eile geboten sein muss; und man kann zumindest darüber streiten, ob für das vorausfahrende NEF höchste Eile geboten ist. Eigentlich gerade nicht, denn es soll dem RTW ja nicht "wegfahren", sondern so gesteuert werden, dass dieser "dranbleiben" kann. Nicht zu unterschätzen ist auch das erhöhte Risiko für RTW und NEF durch eine solche Konvoifahrt.

Es spricht daher vieles dafür, dass auch das "Straßenräumersystem" rechtlich unzulässig ist.

Definitiv nicht zulässig ist die Praxis, durch das NEF eine Kreuzung zu "sperren", den RTW passieren zu lassen, danach diesen wieder zu überholen, um an der nächsten Kreuzung den Querverkehr zu "sperren" und so fort. Ganz abgesehen von dem Risiko, dass während der Auf- und Überholmanöver des NEFs besteht (auch der RTW seinerseits bahnt sich seinen Weg ja schon mit Sonderrechten), besteht für Fahrzeuge des Rettungsdienstes keine Befugnis zu verkehrsregelnden und absperrenden Maßnahmen. Auch das Argument der Sonderrechte lässt sich hier nicht fruchtbar machen, denn beim Stehen auf der Kreuzung ist offensichtlich nicht "höchste Eile geboten".

Ausrüstung mit Sondersignalanlagen

Welche Fahrzeuge dürfen mit Sondersignalanlagen ausgerüstet werden?

Zusätzliche Beleuchtungsanlagen, zu denen auch blaue Rundumkennleuchten gehören, sind in § 52 StVZO geregelt. Der dortige Absatz 3 sieht die Ausrüstung mit blauen Rundumkennleuchten für folgende Fahrzeuge vor:

  • Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

  • Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

  • Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

  • Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sin

Hinsichtlich der Anerkennung kommt es jeweils auf den Eintrag im Fahrzeugschein an.

Diese Fahrzeuge müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO über mindestens ein Einsatzhorn verfügen; bei mehreren dürfen diese nur getrennt schaltbar sein. Andere Fahrzeuge dürfen nicht mit Einsatzhörnern ausgestattet werden.

Fahrzeuge des Blutspendedienstes dürfen nicht mehr mit blauen Rundumkennleuchten ausgerüstet werden, § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO ist mit der Einunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 gestrichen worden. Die amtliche Begründung dazu (VBl. Heft 14/2000, Seite 366) führt aus:

II.31.1.2: Die Vorschriften des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO (Blutspendefahrzeuge) führten in der Vergangenheit immer wieder zu Mißdeutungen, ungewolltem Auslegen der Vorschriften und "Begehrlichkeiten" bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues Blinklicht. Mit einstimmigem Beschluß der zuständigen obersten Landesbehörden werden daher die Fahrzeuge zum Transport von Blutkonserven gestrichen. Es wurde festgestellt, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle keine "Blaulicht-Transporte" durch Blutspendedienste notwendig sind, weil lediglich Regeltransporte mit Blutkonserven stattfinden. Sofern in Notfällen Blutkonserven zu befördern sind, wird dies in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 anerkannten Kfz wahrgenommen.

Ausnahmegenehmigungen

Außerdem besteht die Möglichkeit, nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eine Ausnahmegenehmigung für blaue Rundumkennleuchten, auch in abnehmbarer Form, und damit auch das Einsatzhorn zu erhalten. Diese Ausnahmegenehmigungen erteilt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen. In Frage kommen dürften insbesondere die (Privat-)Fahrzeuge von Führungsfunktionen wie Kreisbrandinspektoren, Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern, aber bspw. auch Fahrzeuge von Notfallseelsorge- oder Kriseninterventionsteams. Die Genehmigungspraxis ist örtlich unterschiedlich.

Geschlossene Verbände

Was hat es mit geschlossenen Verbänden auf sich?

Ein geschlossener Verband ist ein Konvoi von Fahrzeugen, der straßenverkehrsrechtlich wie ein einziges Fahrzeug behandelt wird.

Das bedeutet unter anderem, dass andere Kfz nicht zwischen Fahrzeuge eines geschlossenen Verbandes einscheren dürfen, und dass, wenn ein Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, auch alle anderen Fahrzeuge diese Kreuzung passieren dürfen (denn sie gelten ja nur als ein einziges Fahrzeug). Vgl. im einzelnen § 27 StVO.

Ein geschlossener Verband nimmt daher nach § 29 Abs. 2 S. 2 StVO die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch, so dass er grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO bedarf.

Auch diese Vorschriften werden aber natürlich bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten außer Kraft gesetzt, so dass die Berechtigten (insb. Militär, Polizei, Feuerwehr, aber auch Katastrophenschutz) geschlossene Verbände auch ohne Genehmigung in Marsch setzen dürfen. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Umfang von 30 Fahrzeugen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) - es sei denn, es handelt es sich um einen Spannungs-/Verteidigungs- bzw. Katastrophen-/Großschadensfall. Für größere geschlossene Verbände benötigen auch diese Berechtigten eine Genehmigung.

Geschlossene Verbände sind geeignet zu kennzeichnen; wie dies geschieht, ist nicht abschließend geregelt. Der Verband muss nur als solcher erkennbar sein. Zur Kennzeichnung üblich sind blaue Flaggen, die (vorne) links am Fahrzeug angebracht werden; eine Ausnahme bildet das Schlussfahrzeug, dieses führt eine grüne Flagge. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 25 StVO sollten zumindest das erste und das letzte Fahrzeug blaues Blinklicht führen. Es ist aber nach § 38 Abs. 2 StVO durchaus möglich und in der Regel auch wünschenswert, dass alle damit ausgestatteten Fahrzeuge im geschlossenen Verband mit Blaulicht fahren. Darüber hinaus ist es üblich, dass alle Fahrzeuge im geschlossenen Verband Fahrtlicht einschalten.

Größere geschlossene Verbände müssen regelmäßige Lücken zum Einscheren lassen, um Überholvorgänge zu ermöglichen. Außerdem gilt natürlich auch hier, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Dazu gehört insbesondere, dass nach Möglichkeit an Kreuzungen Sicherungsposten bereitstehen, die den Querverkehr warnen, wenn der geschlossene Verband bei - inzwischen - roter Ampel die Kreuzung überquert.

Literaturempfehlungen

  • Müller, Dieter: Einsatzfahrten: Checklisten zu Rechtmäßigkeit und Rechtsfolgen, 5. Auflage 2022
    (ISBN: 978-3-415073-32-7)

  • Wasielewski, Andreas: Sonderrechte im Einsatz: Einsatzfahrten von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei - Rechtsgrundlagen & Fahrpraxis
    (ISBN: 3-936427-72-0)

  • Nadler, Gerhard: Straßenverkehrsrecht für Feuerwehr und THW, 2011
    (ISBN: 978-3-609698-47-2)

  • Schneider, Klaus: Feuerwehr im Straßenverkehr (Die Roten Hefte, Bd. 23), 2. Auflage 1995
    (ISBN: 3-170138-18-9)

  • Fischer, Ralf: Sonderrechte im Straßenverkehr,
    in: Der Feuerwehrmann 2005, 221-227

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