Startseite : Infos : Infotexte : Jura : Recht im SanD/RD : Garantenstellung
Spätestens nach dem Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses ist wahrscheinlich bekannt, daß es in Deutschland nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung gibt, anderen Menschen in Not zu helfen.
Eine Verletzung dieser Hilfspflicht wird als unterlassene Hilfeleistung bestraft. Nach § 323c StGB (Strafgesetzbuch) macht sich dieser schuldig, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm nach den Umständen nach zuzumuten war (insbesondere wenn die Hilfeleistung ohne eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war). Ein Unglücksfall nach dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn bspw. Gesundheit oder Leben des Betroffenen erheblich gefährdet werden. In diesem Fall ist jedermann verpflichtet, nach besten Kräften zu helfen.
Bestimmte Personen trifft über diese allgemeine Hilfspflicht hinaus eine besondere Verpflichtung, von bestimmten Personen oder besser Rechtsgütern Gefahren abzuwehren. Sie müssen als Garanten ("Beschützer") rechtlich dafür einstehen, daß "der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt", eine Straftat also nicht verwirklicht wird. Diese Verpflichtung, nicht nur selbst keine fremden Rechtsgüter zu verletzen, sondern aktiv einer Rechtsgutverletzung entgegenzutreten und diese möglichst zu verhindern, bspw. Rettungshandlungen zu unternehmen, wird als Garantenstellung bezeichnet.
Der Garant hat die Pflicht, Schaden vom geschützten Rechtsgut abzuwenden. Er muß also aktiven Rechtsgüterschutz betreiben.
Verdeutlichen läßt sich das am besten an einem Beispiel:
Der Straftatbestand der Körperverletzung dient dem Schutz des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit; er enthält also ein Verbot, andere zu verletzen. Diese Pflicht, alles zu unterlassen, was andere Menschen verletzt, trifft jedermann. Wer trotzdem jemanden verletzt, macht sich der Körperverletzung strafbar und wird daher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Für einen Garanten gilt aber zusätzlich die Pflicht, zu verhindern, daß der Betroffene (das Opfer) verletzt wird. Er darf das Opfer also nicht nur nicht selbst verletzen, er muß auch Verletzungen, die er gar nicht selbst verursacht hat, zu verhindern versuchen. Diese Pflicht trifft nur ihn; wenn er nicht verhindert, daß jemand verletzt wird, für den er eine Garantenstellung innehat, obwohl er das könnte, macht er sich wegen einer Körperverletzung ''durch Unterlassen'' schuldig und kann genauso wie ein Täter bestraft werden.
Eine Garantenstellung kann sich vor allem ergeben aus
Eine Garantenstellung ergibt sich hingegen ''nicht'' aus dem Absolvieren einer bestimmten Ausbildung oder aufgrund besonderer Fähigkeiten (siehe dazu aber unten die Frage "Macht es einen Unterschied, ob der Helfende Laie oder Fachmann ist?").
Die Garantenstellung bezieht sich immer auf bestimmte Rechtsgüter oder Personen. Wer ggü. seinem Kind eine Garantenstellung hat, hat dadurch nicht notwendigerweise auch eine ggü. dem Nachbarskind.
Relevant ist diese Frage nur hinsichtlich der Garantenstellung durch freiwillige Übernahme von Schutz- oder Beistandspflichten (siehe dazu oben die Frage "Wer ist Garant, bzw. wie wird man Garant?"), und auch dort lautet die Antwort: nein. Entscheidend ist die faktische (also tatsächliche) Übernahme der Obhutspflichten. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei nicht eine vertragliche Vereinbarung oder deren Gültigkeit, sondern ob im Vertrauen auf die zugesagte Hilfe und das "Bereitstehen" des die Obhut Übernehmenden andere Schutzmaßnahmen unterblieben sind und unterbleiben durften.
Daher genügt es, wenn der Babysitter die (Verantwortung für die) Kindern von den Eltern übernimmt; wenn der Arzt die Behandlung seines Patienten oder der Bereitschaftsarzt seinen Dienst beginnt; oder wenn der Rettungsschwimmer sich im Freibad oder der Sanitäter auf dem Sportplatz einfindet.
Ja. Der Fachmann hat zwar nicht etwa wie oft fälschlich angenommen eine Garantenstellung inne; aber an seine Hilfsmaßnahmen werden höhere Anforderungen gestellt. Dabei ist es egal, ob er nur im Rahmen der allgemeinen Hilfspflicht oder als Garant zur Hilfe verpflichtet ist.
In beiden Fällen muß die Hilfeleistung einmal zumutbar sein und zum anderen nach besten Kräften geschehen.
Eine Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist eine Abwägung erforderlich, die die dem Opfer drohende Gefahr, die dem Helfer drohende Gefahr, ggf. eine besondere Stellung des Helfers und die Wichtigkeit anderer Pflichten sowie die durch deren Verletzung drohende Gefahr einbezieht.
Es ist also zu fragen:
Die Rechtsordnung verlangt von jedem nur das, was er leisten kann (oder leisten können müßte) - "nemo ultra posse obligatur".
Daher kann bei der ersten Hilfe durch den Laien ein Notruf ausreichen, wenn er keine weiteren medizinischen Maßnahmen beherrscht. Von einem Sanitäter, Rettungssanitäter (RS), Rettungsassistenten (RA) oder Arzt wird man hingegen eine Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und dem jeweils individuellen Ausbildungsstand verlangen.
Wer die Schocklage beherrscht, muß sie auch anwenden; wer eine Infusion anlegen kann, muß das auch tun.
Die Garantenstellung entsteht aufgaben- oder funktionsbezogen, der Umfang der verlangten Maßnahmen ergibt sich (neben der Zumutbarkeit) aus den Kenntnissen, ist also ausbildungsbezogen.
Man ist Garant, weil man Vater, Ehefrau, Bademeister oder Unfallverursacher ist, nicht weil man Krankenpfleger oder Notarzt ist.
Man ist verpflichtet, mehr als bloß den Notruf zu erledigen, weil man RS oder Arzt ist (also mehr gelernt hat), nicht weil man Mutter, Babysitter oder Bergführer ist.
Um den Unterschied nochmal dazustellen, bietet sich vielleicht erneut ein Beispiel an:
Oskar ist 16 Jahre alt und geht an einem schönen Sommertag nach der Schule ins Freibad. Schwimmen kann er zwar nicht, aber er findet's ganz nett, sich da in die Sonne zu legen, an einer Cola zu nuckeln und zu schauen, wie knapp denn in diesem Sommer die Badeanzüge geschnitten sind. Als er gerade am Rand des Schwimmerbeckens steht und mit den Gedanken ganz woanders ist, schleicht sich Torsten, der Oskar nun überhaupt nicht leiden kann, an und versetzt ihm einen Stoß, so daß Oskar ins Wasser stürzt. Der kommt noch einmal an die Oberfläche, wirft die Arme hoch, ruft dramatisch "Hilfe, ich kann nicht schwim...''gluckgluckgluck''" und wird danach nicht mehr gesehen. Das Geschehen beobachtet haben - Torsten (der Oskar eh nicht ausstehen kann) - Karl, ein Klassenkamerad (der mag Oskar auch nicht besonders) - Robin, der diensttuende Rettungsschwimmer (mag sich nicht aus der Schar seiner Bewunderer entfernen) - Brigitte, ein Badegast, der zufällig in der Nähe war (hat sich schon abgetrocknet) - Valentin, Oskars Vater (hat noch genug andere Kinder) - Sabine, eine Rettungssanitäterin, die vor der anstehenden Nachtschicht noch einmal schön den sonnigen Nachmittag im Freibad genießen möchte Aus den verschiedensten Gründen (siehe oben ;-)) fühlt sich aber keiner bemüßigt, dem armen Oskar hinterher zu springen, so daß dieser auch in der nächsten Zeit nicht mehr an die Oberfläche kommt und dahinscheidet.
Wer hat sich "nur" der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) und wer war Garant hinsichtlich des Oskar und ist damit des Totschlags durch Unterlassen (5-15 Jahre Freiheitsstrafe) schuldig?
Lösung (mit ROT-13 sichtkodiert):
Hagreynffrar Uvysryrvfghat vfg süe Xney, Oevtvggr haq Fnovar rvafpuyätvt; Gbefgra (nyf Gägre), Ebova (nyf Ergghatffpujvzzre vz Qvrafg) haq Inyragva (nyf Ingre) jnera Tnenagra haq frura fvpu qrz Ibejhes qrf Gbgfpuyntf trtraüore.
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| URL: http://th-h.de/infos/jura/garantenstellung.php | Seite angelegt: 30.04.2001 | |
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