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Ein Ermittlungsverfahren wird dann eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) auf eine Straftat besteht, also die Strafverfolgungsbehörden (die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, § 162 GVG, namentlich die Polizei) entweder selbst - von Amts wegen - von einem strafbaren Sachverhalt Kenntnis erhalten oder aufgrund einer Strafanzeige entsprechend tätig werden. Das Verfahren richtet sich dann gegen einen Beschuldigten.
Herrin des Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft, bei der das Verfahren einem Dezernenten zugeteilt wird. Sie entscheidet, was wann wie zu ermitteln ist, beauftragt, leitet und überwacht ihre Hilfsbeamten und entscheidet über den Abschluss des Verfahrens durch Einstellung, Strafbefehlsantrag oder Anklage. Dabei ist sie keine bloße Strafverfolgungsbehörde, sondern hat die Aufgabe, neben den belastenden auch alle entlastenden Gesichtspunkte zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Sie wird daher auch -ausgehend von einem allerdings anders gemeinten Zitat Franz von Liszts - als "objektivste Behörde der Welt" bezeichnet. Der Polizei kommt zunächst nur die Aufgabe des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO) nach der Tat zu. - In der Praxis ist letzteres allerdings weithin Theorie; in den Fällen der kleineren und oft auch mittleren Kriminalität führt die Polizei die Ermittlungen im Regelfall selbständig und legt erst nach Abschluss der Ermittlungen die dann vollständigen Akten zusammen mit einer Formblattanzeige und ggf. einem zusammenfassenden Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft vor. Vorab Bericht an die Staatsanwaltschaft erstattet bzw. eine staatsanwaltschaftliche Weisung eingeholt wird dann nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn sich die Frage von besonderen Eingriffsmaßnahmen stellt und insbesondere dort, wo eine richterlicher Entscheidung - regelmäßig über die Staatsanwaltschaft - einzuholen ist, also insbesondere in Fällen der Durchsuchung, Beschlagnahme und zur Prüfung der Haftfrage. Bei größeren Ermittlungsverfahren, insbesondere in Fällen der Schwerkriminalität, wird die Staatsanwaltschaft jedoch von Anfang an in die Ermittlungen eingebunden und kann somit auch von Anfang an auf deren Verlauf Einfluss nehmen.
Der Staatsanwaltschaft obliegt es auch, zu entscheiden, wann die Ermittlungen abgeschlossen sind (§ 169a StPO). Dies ist dann der Fall, wenn alle notwendigen Ermittlungen getätigt sind, so dass die Entscheidung getroffen werden kann, ob hinreichender Tatverdacht besteht (im Falle einer Anklage also eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist), so dass Anklage erhoben werden kann, oder ob das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist. (Im Einzelfall kann auch trotz hinreichenden Tatverdachts eine Einstellung erfolgen müssen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt, die Tat beispielsweise verjährt ist oder ein notwendiger Strafantrag nicht gestellt bzw. zurückgenommen wird.)
Auch dann, wenn hinreichender Tatverdacht gegeben ist, muss nicht unbedingt eine Anklageerhebung die Folge sein. Vielmehr kann eine Einstellung nach den Opportunitätsvorschriften der §§ 153 ff. StPO in Betracht kommen und das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt werden - entweder "einfach so" (§ 153 StPO) oder nach Erfüllung von Auflagen durch den Beschuldigten (§ 153a StPO), bspw. die Zahlung einer Geldsumme oder einen Täter- Opfer-Ausgleich. Auch dann, wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen, schwerer wiegenden Tat verurteilt ist oder eine solche Verurteilung zu erwarten steht, kann das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass es zu der angenommenen Verurteilung in anderer Sache doch nicht kommt, kann die Staatsanwaltschaft hier jedoch das Verfahren wieder aufnehmen. Dies ermöglicht es, die Strafverfolgung auf wenige schwer wiegende Taten zu konzentrieren, statt mit viel Aufwand auch Bagatelldelikte im einzelnen ausermitteln zu müssen, die selbst im Falle einer Verurteilung nicht zu einem wesentlich höheren Strafmaß führen.
Eine Einstellung des Verfahrens ist auch noch nach der Anklageerhebung durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten möglich.
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft dafür, das Verfahren nicht einzustellen, so kann sie entweder Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen (§ 407 ff. StPO).
Im Falle einer Anklageerhebung ist die Anklage an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu richten. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Zuschnitt der Gerichtsbezirke und ggf. besonderen Zuständigkeitsregelungen; die sachliche Zuständigkeit hängt in erster Linie von dem zu erwartenden Strafmaß ab und ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafe bis hin zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) erwartet, so erhebt sie Anklage zum Strafrichter beim Amtsgericht, einem Einzelrichter (§ 25 GVG); bei einer Straferwartung von 2 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe ist ebenfalls das Amtsgericht, dort jedoch das Schöffengericht (§ 28 GVG), bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen, zuständig. Unabhängig von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft dürfen sowohl Strafrichter als auch Schöffengericht nicht mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe verhängen; weiter reicht ihre Strafgewalt nicht. Jenseits einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe ist die Große Strafkammer beim Landgericht zuständig (§§ 24, 74 GVG); dies gilt auch dann, wenn einer Sache besondere Bedeutung zukommt. Darüber hinaus gibt es erstinstanzliche Zuständigkeiten des Oberlandesgerichtes (insb. in Staatsschutz- und Terrorismussachen).
Mit der Erhebung der Anklage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten; das Ermittlungsverfahren ist beendet. Das Gericht hat nunmehr im Zwischenverfahren darüber zu entscheiden, ob es ebenfalls einen hinreichenden Tatverdacht annimmt und das Hauptverfahren eröffnet. In letzterem Falle wird es sodann Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. In dieser wird der Angeklagte zur Person und zur Sache vernommen, es wird Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden und ggf. Einnahme eines Augenscheins, der Staatsanwalt (nicht notwendig der Sachbearbeiter, sondern gerade beim Amtsgericht oft auch ein zuvor nicht mit der Sache befasster Sitzungsvertreter, der die Aufgaben des Vertreters der Staatsanwaltschaft für alle Sitzungen des Tages bei dem jeweiligen Strafrichter oder Schöffengericht wahrnimmt) und der Verteidiger - so vorhanden - halten ihre Plädoyers, und das Gericht spricht sodann sein Urteil. Mit diesem ist die erste Instanz beendet; sofern der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel einlegen, wird das Urteil rechtskräftig, und das Verfahren ist abgeschlossen.
Anderenfalls kann gegen ein Urteil des Amtsgerichts sowohl die Berufung zur Kleinen Strafkammer am Landgericht erfolgen, wo dann ggf. noch einmal eine neue Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet, und/oder die Revision zum Oberlandesgericht; gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts bleibt nur die Revision zum Bundesgerichtshof. Dabei unterscheiden Berufung und Revision sich insofern, als bei der Berufung nochmal eine Beweiserhebung stattfindet, also auch die Feststellung der Tatsachen überprüft wird, bei der Revision aber nur eine Überprüfung auf Rechtsfehler stattfindet.
Der Strafbefehl dient der Verfahrensbeschleunigung in einfachen Sachen; er kommt in Betracht bei Sachen, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts (Strafrichter und Schöffengericht) gehören und bei denen nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung (bei einem verteidigten Angeklagten) als Sanktion in Betracht kommt. Eine Hauptverhandlung findet im Strafbefehlsverfahren nur statt, wenn der Angeklagte den Strafbefehl nicht akzeptiert.
Soweit nämlich der Strafrichter den Strafbefehl - der ihm bereits fertig vorformuliert durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt wird - erläßt, besteht für den Angeklagten zwei Wochen lang die Möglichkeit, Einspruch dagegen einzulegen. Tut er dies nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, und steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ansonsten wird eine ganz normale Hauptverhandlung durchgeführt, wie wenn Anklage erhoben worden wäre. Dabei ist das Gericht dann an das Strafmaß aus dem Strafbefehl nicht gebunden, kann also eine niedrigere, aber auch eine höhere Strafe festsetzen.
Nach dem Abschluss des Strafverfahrens übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der verhängten Strafe, also die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Ladung zum Antritt der Freiheitsstrafe. Zuständig dafür ist in der Regel eine eigene Abteilung, die Strafvollstreckungsabteilung (im Unterschied zu der oder den Ermittlungsabteilung(en) und der oder den Verwaltungsabteilung(en)).
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| URL: http://th-h.de/infos/jura/strafverfahren.php | Seite angelegt: 30.12.2003 | |
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