Im Fol­gen­den soll ein Über­blick über Be­ginn, Ver­lauf und Ab­schluss eines straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­rens ge­ge­ben wer­den.

Die­ser Text zu recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen gibt die per­sön­li­che Auf­fas­sung des Au­tors wie­der. Weder kann eine Ga­ran­tie für die in­halt­li­che Rich­tig­keit über­nom­men wer­den, noch soll er eine ggf. not­wen­di­ge Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall er­set­zen. Ver­bind­li­che Aus­künf­te kann ein Rechts­an­walt er­tei­len, der dann auch die Haf­tung für die Rich­tig­keit sei­ner Rat­schlä­ge trägt.

Die Ein­lei­tung des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens

Ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ist immer dann ein­zu­lei­ten, wenn ein An­fangs­ver­dacht (§ 152 Abs. 2 StPO) auf eine Straf­tat be­steht, es also auf­grund be­stimm­ter Tat­sa­chen nach kri­mi­na­lis­ti­scher Er­fah­rung zu­min­dest als mög­lich er­scheint, dass eine straf­ba­re Hand­lung be­gan­gen wurde. Ist dies der Fall, so haben die Er­mitt­lungs­be­hör­den zwin­gend tätig zu wer­den; es be­steht in­so­weit für die Auf­nah­me von Er­mitt­lun­gen kein Er­mes­sens­spiel­raum. Um­ge­kehrt dür­fen Er­mitt­lun­gen nur ein­ge­lei­tet wer­den, wenn zu­min­dest ein An­fangs­ver­dacht be­steht.

Vor­aus­set­zung dafür ist na­tür­lich immer, dass die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den (die Staats­an­walt­schaft und ihre Hilfs­be­am­ten, § 162 GVG, na­ment­lich die Po­li­zei) von den ent­spre­chen­den Ver­dachts­grün­den über­haupt Kennt­nis er­hal­ten, sei es di­rekt selbst - von Amts wegen - oder auf­grund einer Straf­an­zei­ge. Das Ver­fah­ren rich­tet sich dann gegen einen Be­schul­dig­ten, der an­fangs mög­li­cher­wei­se noch nicht na­ment­lich be­kannt ist; dann wird das Ver­fah­ren zu­nächst gegen Un­be­kannt ge­führt.

Der Gang der Er­mitt­lun­gen

"Her­rin" des Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ist die Staats­an­walt­schaft, bei der das Ver­fah­ren einem De­zer­nen­ten zu­ge­teilt wird. Sie ent­schei­det zu­min­dest vom Grund­satz her - oder auch: theo­re­tisch -, was wann wie zu er­mit­teln ist, be­auf­tragt, lei­tet und über­wacht ihre Er­mitt­lungs­per­so­nen und ent­schei­det am Ende der Er­mitt­lun­gen über den Ab­schluss des Ver­fah­rens durch Ein­stel­lung, Straf­be­fehls­an­trag oder An­kla­ge. Dabei ist sie keine bloße Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de, son­dern hat die Auf­ga­be, neben den be­las­ten­den auch alle ent­las­ten­den Ge­sichts­punk­te zu er­mit­teln (§ 160 Abs. 2 StPO). Sie wird daher auch - aus­ge­hend von einem al­ler­dings an­ders ge­mein­ten Zitat Franz von Liszts - als "ob­jek­tivs­te Be­hör­de der Welt" be­zeich­net.

Der Po­li­zei kommt zu­nächst nur die Auf­ga­be des ers­ten Zu­griffs (§ 163 Abs. 1 StPO) nach der Tat zu. - In der Pra­xis sieht das al­ler­dings schon auf­grund der zwi­schen Staats­an­walt­schaft und Po­li­zei sehr un­gleich ver­teil­ten Per­so­nal- und Sach­mit­tel an­ders aus; in den Fäl­len der klei­ne­ren und oft auch mitt­le­ren Kri­mi­na­li­tät führt die Po­li­zei die Er­mitt­lun­gen im Re­gel­fall zu­nächst kom­plett selb­stän­dig und legt erst nach Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen die dann voll­stän­di­gen Akten zu­sam­men mit einer Form­blatt­an­zei­ge und ggf. einem zu­sam­men­fas­sen­den Er­mitt­lungs­be­richt der Staats­an­walt­schaft vor. Sie er­stat­tet nur in Aus­nah­me­fäl­len vorab Be­richt an die Staats­an­walt­schaft oder holt eine staats­an­walt­schaft­li­che Wei­sung ein, na­ment­lich dann, wenn sich die Frage von be­son­de­ren Ein­griffs­maß­nah­men stellt, und ins­be­son­de­re dort, wo eine rich­ter­li­che Ent­schei­dung - re­gel­mä­ßig über die Staats­an­walt­schaft - ein­zu­ho­len ist, also ins­be­son­de­re in Fäl­len der Durch­su­chung, Be­schlag­nah­me und zur Prü­fung der Haft­fra­ge, aber auch bei an­ste­hen­den Blut­ent­nah­men. Bei grö­ße­ren oder tat­säch­lich oder recht­lich kom­pli­zier­te­ren Er­mitt­lungs­ver­fah­ren, ins­be­son­de­re na­tür­lich in Fäl­len der Schwer­kri­mi­na­li­tät, wird die Staats­an­walt­schaft je­doch von An­fang an in die Er­mitt­lun­gen ein­ge­bun­den und kann somit auch von An­fang an auf deren Ver­lauf Ein­fluss neh­men und diese tat­säch­lich auch im Ein­zel­nen lei­ten.

Denk­ba­re Er­mitt­lungs­hand­lun­gen sind - je nach Art der Tat - viel­fäl­tig; grund­sätz­lich dür­fen Staats­an­walt­schaft und Po­li­zei nach §§ 160, 161, 161a StPO alle not­wen­di­gen Er­mitt­lungs­maß­nah­men durch­füh­ren, so­weit diese nicht durch Zwang oder auf an­de­re Weise in Grund­rech­te der Bür­ger ein­grei­fen; sol­che Er­mitt­lungs­maß­nah­men haben be­son­de­re Vor­aus­set­zun­gen und sind ge­son­dert ge­re­gelt. Zum Be­reich der all­ge­mei­nen Er­mitt­lun­gen ge­hört die Un­ter­su­chung des Tat­orts, die Ver­neh­mung von Zeu­gen, Be­auf­tra­gung von Sach­ver­stän­di­gen, Durch­füh­rung von Un­ter­su­chun­gen (Spu­ren­si­che­rung) und Ein­ho­lung von Aus­künf­ten aller Art; be­son­ders ge­re­gel­te Er­mitt­lungs­maß­nah­men sind bspw. die Blut­ent­nah­me und an­de­re ärzt­li­che Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen, die er­ken­nungs­dienst­li­che Be­hand­lung und Ent­nah­me von DNA-Pro­ben samt derer mo­le­ku­lar­ge­ne­ti­scher Un­ter­su­chung, die Durch­su­chung von Per­so­nen und Woh­nun­gen und die Be­schlag­nah­me von Be­weis­mit­teln sowie der Be­reich der ver­deck­ten Er­mitt­lungs­maß­nah­men wie der Ver­kehrs­da­ten­aus­kunft, der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung, des sog. "klei­nen" und "gro­ßen Lausch­an­griffs", die län­ger­fris­ti­ge Ob­ser­va­ti­on und der Ein­satz Ver­deck­ter Er­mitt­ler (VE).

Ab­schluss der Er­mitt­lun­gen

Der Staats­an­walt­schaft ob­liegt es auch, zu ent­schei­den, wann die Er­mitt­lun­gen ab­ge­schlos­sen sind (§ 169a StPO).

Dies ist dann der Fall, wenn alle not­wen­di­gen Er­mitt­lun­gen ge­tä­tigt sind, so dass die Ent­schei­dung ge­trof­fen wer­den kann, ob hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht be­steht (im Falle einer An­kla­ge also eine Ver­ur­tei­lung wahr­schein­li­cher als ein Frei­spruch ist), so dass An­kla­ge er­ho­ben wer­den kann, oder ob das Ver­fah­ren nach § 170 Abs. 2 StPO ein­zu­stel­len ist, weil sich die Un­schuld des Be­schul­dig­ten po­si­tiv her­aus­ge­stellt hat oder zu­min­dest ein Tat­nach­weis nicht mit der not­wen­di­gen Si­cher­heit zu füh­ren ist. (Im Ein­zel­fall kann auch trotz hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts eine Ein­stel­lung er­fol­gen müs­sen, weil ein Ver­fah­rens­hin­der­nis vor­liegt, die Tat bei­spiels­wei­se ver­jährt ist oder ein not­wen­di­ger Straf­an­trag nicht ge­stellt bzw. zu­rück­ge­nom­men wird.)

Ein­stel­lung des Ver­fah­rens aus Op­por­tu­ni­täts­grün­den

Auch dann, wenn hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht ge­ge­ben ist, muss nicht un­be­dingt eine An­kla­ge­er­he­bung die Folge sein. Viel­mehr kann eine Ein­stel­lung nach den Op­por­tu­ni­täts­vor­schrif­ten der §§ 153 ff. StPO in Be­tracht kom­men und das Ver­fah­ren wegen ge­rin­ger Schuld ein­ge­stellt wer­den - ent­we­der "ein­fach so" (§ 153 StPO) oder nach Er­fül­lung von Auf­la­gen durch den Be­schul­dig­ten (§ 153a StPO), bspw. die Zah­lung einer Geld­sum­me oder einen Tä­ter-Op­fer-Aus­gleich.

Auch dann, wenn der Be­schul­dig­te be­reits wegen einer an­de­ren, schwe­rer wie­gen­den Tat ver­ur­teilt ist oder eine sol­che Ver­ur­tei­lung zu er­war­ten steht, kann das Ver­fah­ren (dann nach § 154 StPO) ein­ge­stellt wer­den. Soll­te sich dabei her­aus­stel­len, dass es zu der an­ge­nom­me­nen Ver­ur­tei­lung in an­de­rer Sache doch nicht kommt, kann die Staats­an­walt­schaft hier je­doch das Ver­fah­ren wie­der auf­neh­men. Dies er­mög­licht es, die Straf­ver­fol­gung auf we­ni­ge schwer­wie­gen­de Taten zu kon­zen­trie­ren, statt mit viel Auf­wand auch Ba­ga­tell­de­lik­te im Ein­zel­nen aus­er­mit­teln zu müs­sen, die selbst im Falle einer Ver­ur­tei­lung nicht zu einem we­sent­lich hö­he­ren Straf­maß füh­ren.

Eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach die­sen Vor­schrif­ten ist auch noch nach der An­kla­ge­er­he­bung durch das Ge­richt mit Zu­stim­mung der Staats­an­walt­schaft und des An­ge­klag­ten mög­lich.

An­kla­ge und Straf­be­fehl

Ent­schei­det sich die Staats­an­walt­schaft dafür, das Ver­fah­ren nicht ein­zu­stel­len, so kann sie ent­we­der An­kla­ge er­he­ben oder einen Straf­be­fehl be­an­tra­gen (§ 407 ff. StPO).

Die An­kla­ge

Im Falle einer An­kla­ge­er­he­bung ist die An­kla­ge an das ört­lich und sach­lich zu­stän­di­ge Ge­richt zu rich­ten.

Die ört­li­che Zu­stän­dig­keit er­gibt sich aus dem Zu­schnitt der Ge­richts­be­zir­ke und ggf. be­son­de­ren Zu­stän­dig­keits­re­ge­lun­gen; die sach­li­che Zu­stän­dig­keit hängt in ers­ter Linie von dem zu er­war­ten­den Straf­maß ab und er­gibt sich aus dem Ge­richts­ver­fas­sungs­ge­setz (GVG). Wenn die Staats­an­walt­schaft eine Stra­fe bis hin zu zwei Jah­ren Frei­heits­stra­fe (oder Geld­stra­fe) er­war­tet, so er­hebt sie An­kla­ge zum Straf­rich­ter beim Amts­ge­richt, einem Ein­zel­rich­ter (§ 25 GVG); bei einer Straf­er­war­tung von zwei bis zu vier Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder beim Vor­lie­gen eines Ver­bre­chens (einer mit min­des­tens einem Jahr Frei­heits­stra­fe be­droh­ten Tat) ist eben­falls das Amts­ge­richt, dort je­doch das Schöf­fen­ge­richt (§ 28 GVG), be­ste­hend aus einem Be­rufs­rich­ter und zwei Schöf­fen, zu­stän­dig. Un­ab­hän­gig von der Ein­schät­zung der Staats­an­walt­schaft dür­fen so­wohl Straf­rich­ter als auch Schöf­fen­ge­richt nicht mehr als vier Jahre Frei­heits­stra­fe ver­hän­gen; wei­ter reicht ihre Straf­ge­walt nicht. Jen­seits einer Straf­er­war­tung von vier Jah­ren Frei­heits­stra­fe ist die Große Straf­kam­mer beim Land­ge­richt zu­stän­dig (§§ 24, 74 GVG); dies gilt auch dann, wenn einer Sache be­son­de­re Be­deu­tung zu­kommt oder sie einen be­son­de­ren Um­fang hat, be­son­ders schutz­be­dürf­ti­gen Op­fern eine Tat­sa­chen­in­stanz er­spart wer­den soll oder die Un­ter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus oder in der Si­che­rungs­ver­fah­rung im Raum steht. Dar­über hin­aus gibt es insb. in Staats­schutz­sa­chen noch erst­in­stanz­li­che Zu­stän­dig­kei­ten des Ober­lan­des­ge­rich­tes.

Mit der Er­he­bung der An­kla­ge wird der Be­schul­dig­te zum An­ge­schul­dig­ten; das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ist be­en­det. Das Ge­richt hat nun­mehr im Zwi­schen­ver­fah­ren dar­über zu ent­schei­den, ob es eben­falls einen hin­rei­chen­den Tat­ver­dacht sieht und das Haupt­ver­fah­ren er­öff­net, in der der An­ge­schul­dig­te nun An­ge­klag­ter heißt. In letz­te­rem Falle wird es so­dann Ter­min zur Haupt­ver­hand­lung be­stim­men.

In der Haupt­ver­hand­lung wird der An­ge­klag­te zur Per­son und zur Sache ver­nom­men, es wird Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung von Zeu­gen und Sach­ver­stän­di­gen, Ver­le­sung von Ur­kun­den und ggf. Ein­nah­me eines Au­gen­scheins, der Staats­an­walt (nicht not­wen­dig der Sach­be­ar­bei­ter, son­dern ge­ra­de beim Amts­ge­richt oft auch ein zuvor nicht mit der Sache be­fass­ter Sit­zungs­ver­tre­ter, der die Auf­ga­ben des Ver­tre­ters der Staats­an­walt­schaft für alle Sit­zun­gen des Tages bei dem je­wei­li­gen Straf­rich­ter oder dem Schöf­fen­ge­richt wahr­nimmt) und der Ver­tei­di­ger - so vor­han­den - hal­ten ihre Plä­doy­ers, und das Ge­richt spricht so­dann sein Ur­teil. Mit die­sem ist die erste In­stanz be­en­det; so­fern der An­ge­klag­te oder die Staats­an­walt­schaft keine Rechts­mit­tel ein­le­gen, wird das Ur­teil rechts­kräf­tig, und das Ver­fah­ren ist ab­ge­schlos­sen.

An­de­ren­falls kann gegen ein Ur­teil des Amts­ge­richts so­wohl die Be­ru­fung zur Klei­nen Straf­kam­mer am Land­ge­richt er­fol­gen, wo dann ggf. noch ein­mal eine neue Haupt­ver­hand­lung mit Be­weis­auf­nah­me statt­fin­det, und/oder die Re­vi­si­on zum Ober­lan­des­ge­richt; gegen ein erst­in­stanz­li­ches Ur­teil des Land­ge­richts bleibt nur die Re­vi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof. Dabei un­ter­schei­den Be­ru­fung und Re­vi­si­on sich in­so­fern, als bei der Be­ru­fung noch­mal eine Be­weis­er­he­bung statt­fin­det, also auch die Fest­stel­lung der Tat­sa­chen über­prüft wird, bei der Re­vi­si­on aber nur eine Über­prü­fung auf Rechts­feh­ler (in der Regel rein "nach Ak­ten­la­ge") statt­fin­det. Legt nur der An­ge­klag­te Rechts­mit­tel ein, kann eine Än­de­rung von Schuld- oder Straf­aus­spruch nur zu sei­nen Guns­ten er­fol­gen; bei einem al­lei­ni­gen Rechts­mit­tel der Staats­an­walt­schaft ist hin­ge­gen immer eine Ab­än­de­rung in "beide Rich­tun­gen" mög­lich.

Der Straf­be­fehl

Der Straf­be­fehl dient der Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung in ein­fa­chen Sa­chen; er kommt in Be­tracht bei Ver­fah­ren, die zur Zu­stän­dig­keit des Straf­rich­ters beim Amts­ge­richt ge­hö­ren und bei denen nur Geld­stra­fe oder (bei einem ver­tei­dig­ten An­ge­klag­ten) Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr mit Straf­aus­set­zung zur Be­wäh­rung als Sank­ti­on in Be­tracht kommt. Eine Haupt­ver­hand­lung fin­det im Straf­be­fehls­ver­fah­ren nur statt, wenn der An­ge­klag­te den Straf­be­fehl nicht ak­zep­tiert.

So­weit näm­lich der Straf­rich­ter den Straf­be­fehl - der ihm be­reits fer­tig vor­for­mu­liert durch die Staats­an­walt­schaft vor­ge­legt wird - er­lässt, be­steht für den An­ge­klag­ten zwei Wo­chen lang die Mög­lich­keit, Ein­spruch da­ge­gen ein­zu­le­gen. Tut er dies nicht, wird der Straf­be­fehl rechts­kräf­tig, ohne dass es zu einer Haupt­ver­hand­lung kommt, und steht dann einem rechts­kräf­ti­gen Ur­teil gleich. An­sons­ten wird eine im We­sent­li­chen ganz nor­ma­le Haupt­ver­hand­lung durch­ge­führt, wie wenn An­kla­ge er­ho­ben wor­den wäre. Dabei ist das Ge­richt dann an das Straf­maß aus dem Straf­be­fehl nicht ge­bun­den, kann also eine nied­ri­ge­re, aber auch eine hö­he­re Stra­fe fest­set­zen.

Straf­voll­stre­ckung

Nach dem Ab­schluss des Straf­ver­fah­rens über­nimmt die Staats­an­walt­schaft als Straf­voll­stre­ckungs­be­hör­de die Voll­stre­ckung der ver­häng­ten Stra­fe, also die Ein­trei­bung einer Geld­stra­fe oder die La­dung zum An­tritt der Frei­heits­stra­fe. Zu­stän­dig dafür ist oft eine ei­ge­ne Ab­tei­lung, die Straf­voll­stre­ckungs­ab­tei­lung (im Un­ter­schied zu den Er­mitt­lungs­ab­tei­lun­gen und der Ver­wal­tungs­ab­tei­lung).

Die Staats­an­walt­schaft ist zudem auch Gna­den­be­hör­de.

Die­ser Text zu recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen gibt die per­sön­li­che Auf­fas­sung des Au­tors wie­der. Weder kann eine Ga­ran­tie für die in­halt­li­che Rich­tig­keit über­nom­men wer­den, noch soll er eine ggf. not­wen­di­ge Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall er­set­zen. Ver­bind­li­che Aus­künf­te kann ein Rechts­an­walt er­tei­len, der dann auch die Haf­tung für die Rich­tig­keit sei­ner Rat­schlä­ge trägt.

Li­zenz

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