Im Folgenden soll ein Überblick über Beginn, Verlauf und Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegeben werden.
Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Ein Ermittlungsverfahren ist immer dann einzuleiten, wenn ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) auf eine Straftat besteht, es also aufgrund bestimmter Tatsachen nach kriminalistischer Erfahrung zumindest als möglich erscheint, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Ist dies der Fall, so haben die Ermittlungsbehörden zwingend tätig zu werden; es besteht insoweit für die Aufnahme von Ermittlungen kein Ermessensspielraum. Umgekehrt dürfen Ermittlungen nur eingeleitet werden, wenn zumindest ein Anfangsverdacht besteht.
Voraussetzung dafür ist natürlich immer, dass die Strafverfolgungsbehörden (die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, § 162 GVG, namentlich die Polizei) von den entsprechenden Verdachtsgründen überhaupt Kenntnis erhalten, sei es direkt selbst - von Amts wegen - oder aufgrund einer Strafanzeige. Das Verfahren richtet sich dann gegen einen Beschuldigten, der anfangs möglicherweise noch nicht namentlich bekannt ist; dann wird das Verfahren zunächst gegen Unbekannt geführt.
Der Gang der Ermittlungen
"Herrin" des Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft, bei der das Verfahren einem Dezernenten zugeteilt wird. Sie entscheidet zumindest vom Grundsatz her - oder auch: theoretisch -, was wann wie zu ermitteln ist, beauftragt, leitet und überwacht ihre Ermittlungspersonen und entscheidet am Ende der Ermittlungen über den Abschluss des Verfahrens durch Einstellung, Strafbefehlsantrag oder Anklage. Dabei ist sie keine bloße Strafverfolgungsbehörde, sondern hat die Aufgabe, neben den belastenden auch alle entlastenden Gesichtspunkte zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Sie wird daher auch - ausgehend von einem allerdings anders gemeinten Zitat Franz von Liszts - als "objektivste Behörde der Welt" bezeichnet.
Der Polizei kommt zunächst nur die Aufgabe des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO) nach der Tat zu. - In der Praxis sieht das allerdings schon aufgrund der zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sehr ungleich verteilten Personal- und Sachmittel anders aus; in den Fällen der kleineren und oft auch mittleren Kriminalität führt die Polizei die Ermittlungen im Regelfall zunächst komplett selbständig und legt erst nach Abschluss der Ermittlungen die dann vollständigen Akten zusammen mit einer Formblattanzeige und ggf. einem zusammenfassenden Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft vor. Sie erstattet nur in Ausnahmefällen vorab Bericht an die Staatsanwaltschaft oder holt eine staatsanwaltschaftliche Weisung ein, namentlich dann, wenn sich die Frage von besonderen Eingriffsmaßnahmen stellt, und insbesondere dort, wo eine richterliche Entscheidung - regelmäßig über die Staatsanwaltschaft - einzuholen ist, also insbesondere in Fällen der Durchsuchung, Beschlagnahme und zur Prüfung der Haftfrage, aber auch bei anstehenden Blutentnahmen. Bei größeren oder tatsächlich oder rechtlich komplizierteren Ermittlungsverfahren, insbesondere natürlich in Fällen der Schwerkriminalität, wird die Staatsanwaltschaft jedoch von Anfang an in die Ermittlungen eingebunden und kann somit auch von Anfang an auf deren Verlauf Einfluss nehmen und diese tatsächlich auch im Einzelnen leiten.
Denkbare Ermittlungshandlungen sind - je nach Art der Tat - vielfältig; grundsätzlich dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei nach §§ 160, 161, 161a StPO alle notwendigen Ermittlungsmaßnahmen durchführen, soweit diese nicht durch Zwang oder auf andere Weise in Grundrechte der Bürger eingreifen; solche Ermittlungsmaßnahmen haben besondere Voraussetzungen und sind gesondert geregelt. Zum Bereich der allgemeinen Ermittlungen gehört die Untersuchung des Tatorts, die Vernehmung von Zeugen, Beauftragung von Sachverständigen, Durchführung von Untersuchungen (Spurensicherung) und Einholung von Auskünften aller Art; besonders geregelte Ermittlungsmaßnahmen sind bspw. die Blutentnahme und andere ärztliche Untersuchungshandlungen, die erkennungsdienstliche Behandlung und Entnahme von DNA-Proben samt derer molekulargenetischer Untersuchung, die Durchsuchung von Personen und Wohnungen und die Beschlagnahme von Beweismitteln sowie der Bereich der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wie der Verkehrsdatenauskunft, der Telekommunikationsüberwachung, des sog. "kleinen" und "großen Lauschangriffs", die längerfristige Observation und der Einsatz Verdeckter Ermittler (VE).
Abschluss der Ermittlungen
Der Staatsanwaltschaft obliegt es auch, zu entscheiden, wann die Ermittlungen abgeschlossen sind (§ 169a StPO).
Dies ist dann der Fall, wenn alle notwendigen Ermittlungen getätigt sind, so dass die Entscheidung getroffen werden kann, ob hinreichender Tatverdacht besteht (im Falle einer Anklage also eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist), so dass Anklage erhoben werden kann, oder ob das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, weil sich die Unschuld des Beschuldigten positiv herausgestellt hat oder zumindest ein Tatnachweis nicht mit der notwendigen Sicherheit zu führen ist. (Im Einzelfall kann auch trotz hinreichenden Tatverdachts eine Einstellung erfolgen müssen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt, die Tat beispielsweise verjährt ist oder ein notwendiger Strafantrag nicht gestellt bzw. zurückgenommen wird.)
Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen
Auch dann, wenn hinreichender Tatverdacht gegeben ist, muss nicht unbedingt eine Anklageerhebung die Folge sein. Vielmehr kann eine Einstellung nach den Opportunitätsvorschriften der §§ 153 ff. StPO in Betracht kommen und das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt werden - entweder "einfach so" (§ 153 StPO) oder nach Erfüllung von Auflagen durch den Beschuldigten (§ 153a StPO), bspw. die Zahlung einer Geldsumme oder einen Täter-Opfer-Ausgleich.
Auch dann, wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen, schwerer wiegenden Tat verurteilt ist oder eine solche Verurteilung zu erwarten steht, kann das Verfahren (dann nach § 154 StPO) eingestellt werden. Sollte sich dabei herausstellen, dass es zu der angenommenen Verurteilung in anderer Sache doch nicht kommt, kann die Staatsanwaltschaft hier jedoch das Verfahren wieder aufnehmen. Dies ermöglicht es, die Strafverfolgung auf wenige schwerwiegende Taten zu konzentrieren, statt mit viel Aufwand auch Bagatelldelikte im Einzelnen ausermitteln zu müssen, die selbst im Falle einer Verurteilung nicht zu einem wesentlich höheren Strafmaß führen.
Eine Einstellung des Verfahrens nach diesen Vorschriften ist auch noch nach der Anklageerhebung durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten möglich.
Anklage und Strafbefehl
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft dafür, das Verfahren nicht einzustellen, so kann sie entweder Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen (§ 407 ff. StPO).
Die Anklage
Im Falle einer Anklageerhebung ist die Anklage an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu richten.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Zuschnitt der Gerichtsbezirke und ggf. besonderen Zuständigkeitsregelungen; die sachliche Zuständigkeit hängt in erster Linie von dem zu erwartenden Strafmaß ab und ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) erwartet, so erhebt sie Anklage zum Strafrichter beim Amtsgericht, einem Einzelrichter (§ 25 GVG); bei einer Straferwartung von zwei bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe oder beim Vorliegen eines Verbrechens (einer mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Tat) ist ebenfalls das Amtsgericht, dort jedoch das Schöffengericht (§ 28 GVG), bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen, zuständig. Unabhängig von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft dürfen sowohl Strafrichter als auch Schöffengericht nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe verhängen; weiter reicht ihre Strafgewalt nicht. Jenseits einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe ist die Große Strafkammer beim Landgericht zuständig (§§ 24, 74 GVG); dies gilt auch dann, wenn einer Sache besondere Bedeutung zukommt oder sie einen besonderen Umfang hat, besonders schutzbedürftigen Opfern eine Tatsacheninstanz erspart werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverfahrung im Raum steht. Darüber hinaus gibt es insb. in Staatsschutzsachen noch erstinstanzliche Zuständigkeiten des Oberlandesgerichtes.
Mit der Erhebung der Anklage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten; das Ermittlungsverfahren ist beendet. Das Gericht hat nunmehr im Zwischenverfahren darüber zu entscheiden, ob es ebenfalls einen hinreichenden Tatverdacht sieht und das Hauptverfahren eröffnet, in der der Angeschuldigte nun Angeklagter heißt. In letzterem Falle wird es sodann Termin zur Hauptverhandlung bestimmen.
In der Hauptverhandlung wird der Angeklagte zur Person und zur Sache vernommen, es wird Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden und ggf. Einnahme eines Augenscheins, der Staatsanwalt (nicht notwendig der Sachbearbeiter, sondern gerade beim Amtsgericht oft auch ein zuvor nicht mit der Sache befasster Sitzungsvertreter, der die Aufgaben des Vertreters der Staatsanwaltschaft für alle Sitzungen des Tages bei dem jeweiligen Strafrichter oder dem Schöffengericht wahrnimmt) und der Verteidiger - so vorhanden - halten ihre Plädoyers, und das Gericht spricht sodann sein Urteil. Mit diesem ist die erste Instanz beendet; sofern der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel einlegen, wird das Urteil rechtskräftig, und das Verfahren ist abgeschlossen.
Anderenfalls kann gegen ein Urteil des Amtsgerichts sowohl die Berufung zur Kleinen Strafkammer am Landgericht erfolgen, wo dann ggf. noch einmal eine neue Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet, und/oder die Revision zum Oberlandesgericht; gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts bleibt nur die Revision zum Bundesgerichtshof. Dabei unterscheiden Berufung und Revision sich insofern, als bei der Berufung nochmal eine Beweiserhebung stattfindet, also auch die Feststellung der Tatsachen überprüft wird, bei der Revision aber nur eine Überprüfung auf Rechtsfehler (in der Regel rein "nach Aktenlage") stattfindet. Legt nur der Angeklagte Rechtsmittel ein, kann eine Änderung von Schuld- oder Strafausspruch nur zu seinen Gunsten erfolgen; bei einem alleinigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hingegen immer eine Abänderung in "beide Richtungen" möglich.
Der Strafbefehl
Der Strafbefehl dient der Verfahrensbeschleunigung in einfachen Sachen; er kommt in Betracht bei Verfahren, die zur Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht gehören und bei denen nur Geldstrafe oder (bei einem verteidigten Angeklagten) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung als Sanktion in Betracht kommt. Eine Hauptverhandlung findet im Strafbefehlsverfahren nur statt, wenn der Angeklagte den Strafbefehl nicht akzeptiert.
Soweit nämlich der Strafrichter den Strafbefehl - der ihm bereits fertig vorformuliert durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt wird - erlässt, besteht für den Angeklagten zwei Wochen lang die Möglichkeit, Einspruch dagegen einzulegen. Tut er dies nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt, und steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ansonsten wird eine im Wesentlichen ganz normale Hauptverhandlung durchgeführt, wie wenn Anklage erhoben worden wäre. Dabei ist das Gericht dann an das Strafmaß aus dem Strafbefehl nicht gebunden, kann also eine niedrigere, aber auch eine höhere Strafe festsetzen.
Strafvollstreckung
Nach dem Abschluss des Strafverfahrens übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der verhängten Strafe, also die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Ladung zum Antritt der Freiheitsstrafe. Zuständig dafür ist oft eine eigene Abteilung, die Strafvollstreckungsabteilung (im Unterschied zu den Ermittlungsabteilungen und der Verwaltungsabteilung).
Die Staatsanwaltschaft ist zudem auch Gnadenbehörde.
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