Die Begriffe "Strafanzeige" und "Strafantrag" werden zum einen gerne miteinander verwechselt, zum anderen scheint es mancherorts etwas unklar, was überhaupt jeweils darunter zu verstehen ist. Da hört man dann beispielsweise, dass jemand seine Strafanzeige gerne "zurückziehen" möchte. Geht das?

Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

Strafanzeige

Mit einer Strafanzeige wird den Strafverfolgungsbehörden, namentlich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, ein - möglicherweise - strafrechtlich relevanter Tatbestand "angezeigt", also bekanntgemacht. Die Strafanzeige ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, auch wenn bspw. die Polizei ihre Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft in der Regel auf Formblättern vorlegt. Aber auch der telefonische Hinweis, dass eine bestimmte Person dieses oder jenes tue, was nach Ansicht des Anrufers verboten und strafbewehrt sei, stellt eine Strafanzeige dar. Anzeige kann erstattet werden direkt bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei oder bei den Amtsgerichten (§ 158 Abs. 1 StPO). Sinnvoll ist es in der Regel, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, denn diese wird ohnehin die Ermittlungen zu führen haben.

Die Strafanzeige führt bei einem bestehenden Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen die angezeigte(n) Person(en), oder, falls diese (noch) nicht namentlich bekannt sind, gegen Unbekannt. Sie ist zur Strafverfolgung rechtlich nicht erforderlich, denn es genügt, dass den Strafverfolgungsbehörden ein strafrechtliche relevanter Sachverhalt von Amts wegen bekannt wird (§§ 160 Abs. 1, 163 Abs.1 StPO), bspw. die Polizei auf einer Streifenfahrt einen Einbruch beobachtet. Faktisch hat sie hingegen eine erhebliche Bedeutung, denn viele Straftaten werden - nicht überraschend - erst durch eine Anzeige bekannt.

Eine Strafanzeige kann man demnach auch nicht zurücknehmen, denn sie hat keine rechtliche, sondern nur faktische Wirkung. Und wenn Polizei und Staatsanwaltschaft erst einmal von einer Straftat wissen, kann man ihnen dieses Wissen auch nicht mehr nehmen. Insofern kann die "Rücknahme" einer Strafanzeige nur ein Signal dafür sein, dass der Anzeigeerstatter kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat, was den Weg zu einer Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten eröffnen mag.

Strafantrag

Ein Strafantrag hingegen hat eine - rein - rechtliche Bedeutung, denn er ermöglicht ggf. erst die Strafverfolgung.

Neben den sog. Offizialdelikten, in denen die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt, gibt es nämlich auch sog. Antragsdelikte, die von der Staatsanwaltschaft nicht von selbst (= von Amts wegen), sondern eben grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden. Die Antragsdelikte kann man noch in zweierlei Weise unterscheiden: zum einen in die absoluten und relativen Antragsdelikte, und zum anderen in eingeschränkte und uneingeschränkte Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten besteht das Antragserfordernis immer, wie bspw. beim Hausfriedensbruch (§ 123 StGB); bei relativen Antragsdelikten besteht das Antragserfordernis nur beim Vorliegen besonderer persönlicher Umstände, wie bspw. beim Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB). Bei uneingeschränkten Antragsdelikten kann die Straftat schließlich tatsächlich ausnahmslos nur auf Antrag verfolgt werden; wird durch den Berechtigten kein Antrag gestellt, muss das Ermittlungsverfahren - auch wenn die Tat nachweislich begangen wurde - wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Im Gegensatz dazu kann bei eingeschränkten Antragsdelikten die Staatsanwaltschaft dann, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen, diesen also quasi ersetzen.

Antragsberechtigt ist in erster Linie der durch eine Straftat Verletzte (wobei damit nicht notwendig eine Verletzung im umgangssprachlichen Sinne, also eine Wunde, gemeint ist, sondern eine Rechtsgüterverletzung - auch der Bestohlene ist Verletzter eines Diebstahls; verständlicher wäre insofern vielleicht der Begriff "Opfer" oder "Geschädigter"), aber ggf. auch dessen gesetzliche Vertreter oder Erben bzw. Dienstvorgesetzte. Die Einzelheiten sind im Strafgesetzbuch (StGB) - nicht in der Strafprozessordnung (StPO) - in den §§ 77 ff. geregelt. Dort ist auch geregelt, dass der Strafantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden muss (§ 77b StGB) und dass er zurückgenommen werden (§ 77d StGB) kann (was aber für den Antragsteller Kostenfolgen nach sich ziehen kann, § 470 StPO).

(Nur) bei den (uneingeschränkten) Antragsdelikten hat es also der Verletzte, das Opfer, - nicht aber der Anzeigeerstatter, es sei denn, dieser ist auch Opfer der Tat - in der Hand, ob es zur Strafverfolgung kommt. Daher finden sich Antragsdelikte insbesondere im Bagatellbereich und dort, wo persönliche Rechtsgüter betroffen sind, nicht aber Rechtsgüter der Allgemeinheit. Namentlich -aber nicht abschließend - sind hier zu nennen

Wie sich aus diesen Beispielen schon erkennen lässt, ergibt sich ein Strafantragserfordernis immer aus der jeweiligen Strafnorm; weder gibt es eine allgemeine Regelung, bspw. der Form "alle Vergehen sind Antragsdelikte", noch gibt es an einer zentralen Stelle eine abschließende Aufzählung. Das Strafantragserfordernis findet sich entweder in einem anderen Absatz desselben Paragraphens wie die Strafnorm, oder in einem Folgeparagraphen, oder am Ende des Abschnitts bzw. nach sachlich zusammengehörenden Paragraphen. Dabei enthalten uneingeschränkte Antragsdelikte in der Regel eine Formel wie "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.", eingeschränkte Antragsdelikte darüber hinaus eine Formulierung wie "es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält". Dieser Unterschied lässt sich somit unmittelbar aus der Formulierung des Gesetzes erkennen.

Exkurs: Privatklagedelikte

Das Gegenstück zu denjenigen Antragsdelikten, bei denen die Staatsanwaltschaft durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag durchführen kann, stellen die Privatklagedelikte dar. Bei diesen übernimmt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nicht immer, sondern nur dann, wenn sie zumindest ein (einfaches) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkennen kann. Kann sie das nicht, so wird der Verletzte auf den Weg der Privatklage verwiesen, § 376 StPO. Die Privatklagedelikte finden sich in einer abschließenden Aufzählung, und zwar in der Strafprozessordnung (§ 374 StPO).

Für den Verletzten bedeutet die Verweisung auf den Privatklageweg, dass er sozusagen selbst die Aufgabe des Staatsanwaltes nicht nur übernehmen kann, sondern sogar übernehmen muss und unter anderem auch die Verfahrenskosten vorzuschießen und sie bei einem Freispruch anstelle der Staatskasse zu tragen hat. Die Einzelheiten des Privatklageverfahrens sind in §§ 374 ff. StPO geregelt.

Zusammenfassung

Man kann also eine Stufenfolge von den Privatklagedelikten über die uneingeschränkten und die eingeschränkten Antragsdelikte hin zu den Offizialdelikten erkennen, innerhalb derer sich zum einen die Verantwortung für die Strafverfolgung und zum anderen der Einfluss darauf immer mehr von dem verletzten Individuum auf "den Staat" verlagert - wobei die Offizialdelikte den Normalfall bilden, denn das Strafverfahren befasst sich im Grundsatz mit der Geltendmachung des Strafanspruches des Staates, den dieser üblicherweise nicht der Disposition des Bürgers überlässt.

Daraus ergibt sich dann auch, dass nur der Verletzte und auch dieser nur im Bereich der absoluten Antragsdelikte einen ausschließlichen Einfluss auf die Strafverfolgung nehmen und diese ggf. verhindern kann, indem er keinen Strafantrag stellt oder den zunächst gestellten Strafantrag wieder zurücknimmt. Der Anzeigeerstatter hat - wenn er nicht zufällig auch der Verletzte ist - niemals Einfluss darauf, ob es zu einer Strafverfolgung kommt oder nicht.

Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

Lizenz

Creative Commons-Lizenzvertrag Dieser Inhalt ist unter der Creative Commons-Lizenz BY-NC-SA 4.0 DE lizenziert; er darf unter Namensnennung des Autors nicht-kommerziell weitergegeben und auch bearbeitet werden, soweit das neue Werk gleichfalls wieder dieser Creative-Commons-Lizenz unterliegt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Lizenzvertrag.