Wie läuft ein Zivilverfahren ab?

Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

Die Klageerhebung

Ein Zivilgerichtsverfahren beginnt im Regelfall (eine andere Möglichkeit der Verfahrenseinleitung ist das Mahnverfahren) mit der Erhebung der Klage. Zu diesem Zweck ist eine Klageschrift (§ 253 ZPO) zu verfassen und bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Dies kann beim Amtsgericht der Bürger selbst tun; vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, das heisst er muss sich dort zwingend eines Rechtsanwaltes bedienen. Auch vor den Amtsgerichten kann es jedoch äußerst ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen!

Mit der Klage oder nach Aufforderung durch das Gericht ist sodann ein Vorschuss auf die Gerichtskosten einzuzahlen, und zwar drei volle Gerichtsgebühren, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet und aus dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu entnehmen ist. Kann der Kläger den Vorschuss nicht erbringen, so kann er Prozesskostenhilfe beantragen, die ihm gewährt werden wird, wenn er bedürftig und seine Rechtsverfolgung weder erkennbar aussichtslos noch mutwillig ist.

Die Klageschrift muss sodann zunächst die Parteien des Rechtsstreits, das heisst den oder die Kläger und den oder die Beklagten, sowie das Gericht bestimmt bezeichnen, das bedeutet deren Namen, ggf. - gerade bei juristischen Personen - den oder die gesetzlichen Vertreter, und die ladungsfähige Anschrift angeben. Weiter gehört ein bestimmter Antrag dort hinein, bspw.

Ich beantrage, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 500,- EUR sowie 5 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 01.01.2004 und 12,30 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

oder

Ich beantrage, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Steine gegen die Fensterscheiben des Klägers zu werfen.

Schließlich gehört die Begründung dieses Antrages in die Klageschrift, nämlich welchen Anspruch der Kläger zu haben behauptet (bspw. auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 500,- EUR), und worauf dieser Anspruch beruht (bspw. auf einem Kaufvertrag zwischen den Parteien über ein Fahrrad vom 01.10.2003, wobei das Fahrrad inzwischen geliefert wurde, die Zahlung aber trotz vereinbarter Zahlungfrist bis zum 31.10.2003 nicht erfolgt ist), wobei für Behauptungen jedenfalls dann, wenn sie voraussichtlich vom Gegner bestritten werden, Beweis mit einem der fünf Beweismittel des Zivilprozesses (Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung) anzubieten ist. Beispielsweise könnte für einen Kaufvertrag Beweis erbracht werden durch Vorlage des unterschriebenen Vertrages im Original (Urkunde) und/oder durch weitere Anwesende (außer den Parteien des Rechtsstreits) als Zeugen. Aus der Klageschrift selbst muss sich für das Gericht logisch schlüssig ergeben, was und warum der Kläger vom Beklagten zu bekommen hat. Eventuelle Anlagen dürfen nur als Beleg oder weitere Erläuterung verwendet werden; ein Verweis darauf ("Warum ich das Geld zu bekommen habe, kann das Gericht aus den beiliegenden Rechnungen und dem beigefügten Schriftverkehr entnehmen.") ersetzt nicht den Vortrag in der Klageschrift.

Die Klageschrift und alle Anlagen müssen in einem eigenhändig unterschriebenen Original und in ausreichend Kopien für alle weiteren Prozessbeteiligten vorgelegt werden, bei einem anwaltlich vertretenen Beklagten also ein Original und zwei Abschriften, auch der Anlagen.

Die Klageschrift ist zu richten an das zuständige Gericht, wobei zu unterscheiden ist zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit. (Zu beachten ist überdies der richtige Rechtsweg; so sind die ordentlichen Gerichte für Klagen, die vor Arbeits-, Sozial,- Verwaltungs- oder Finanzgerichte gehören, nicht zuständig.) Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich im einfachsten Fall nach dem Wohnsitz des Beklagten; von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, die entweder dem Kläger die Wahl lassen oder zwingend einen anderen Gerichtsstand bestimmen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in §§ 12-37 und 38-40 ZPO, also im 2. und 3. Titel des 1. Abschnitts des 1. Buches der ZPO.) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vorwiegend nach dem Streitwert; die Zuständigkeit des Amtsgerichtes erstreckt sich dabei auf Streitwerte bis 5.000,- EUR, die des Landgerichtes auf Streitwerte über 5.000,- EUR. Der Streitwert entspricht dabei betragsmäßig dem, was mit der Klage an Geld oder Geldeswert verlangt wird; ggf. ist der Streitwert richterlich festzusetzen, wenn über Nichtvermögensansprüche gestritten wird, bspw. ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird. Daneben gibt es noch streitwertunabhängige Zuständigkeiten, namentlich des Amtsgerichtes für alle Wohnungsmietsachen und des Landgerichtes für Ansprüche aus Staatshaftung. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 1 ZPO aus dem GVG, und dort namentlich aus §§ 23, 71 GVG.

Das Verfahren

Mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht wird der Rechtsstreit anhängig. Danach wird das Gericht die Klage - nämlich die beigefügten Abschriften der Klageschrift - von Amts wegen an den oder die Beklagten zustellen und zugleich verfügen, dass ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt werden soll, oder direkt einen frühen ersten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung bestimmen. Mit der - erfolgreichen - Zustellung an den oder die Beklagten wird der Rechtstreit sodann rechtshängig.

Schriftliches Vorverfahren

Im Falle des schriftlichen Vorverfahrens muss der Beklagte nun binnen einer bestimmten Frist erklären, ob er sich gegen die Klage verteidigen will, und zugleich binnen einer weiteren Frist vorbringen, mit was er sich verteidigen will, das heisst, warum dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zukommen soll. Auch er muss entsprechende Beweisangebote in gleicher Weise wie der Kläger erbringen und Abschriften für den Kläger beifügen.

Das Gericht wird sodann die Klageerwiderung_des Beklagten dem Kläger zusenden, der darauf dann entgegen kann (Replik). Danach wird das Gericht dann Termin zur Güteverhandlung bestimmen und womöglich bereits Zeugen zu diesem Haupttermin laden oder die Vorlegung von Urkunden anordnen und Hinweise geben, bspw. auf Unklarheiten oder fehlenden Vortrag.

Hat der Beklagte nicht innerhalb der Frist Verteidigungsbereitschaft erklärt, wird Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen.

Mündliche Verhandlung

Der mündlichen Verhandlung ist eine Güteverhandlung vorgeschaltet, in der das Gericht mit den Parteien nochmals auf eine gütliche Einigung hinwirken soll. Soweit eine solche Einigung nicht erfolgt, schließt sich an die Güteverhandlung regelmäßig unmittelbar die mündliche Verhandlung an.

In der mündlichen Verhandlung - gleich ob als früher erster Termin oder als Haupttermin nach schriftlichem Vorverfahren - werden dann zunächst die Anträge gestellt, in der Regel, indem bloß auf die Klageschrift und die Klageerwiderung Bezug genommen wird. Danach wird das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtern und, soweit in der Güteverhandlung noch nicht geschehen, die Parteien anhören. Dabei ist es dann nicht erforderlich, den Inhalt der Schriftsätze zu wiederholen, denn dieser ist ja bereits aus den Akten bekannt.

Gegebenenfalls erfolgt dann die Beweisaufnahme, entweder sofort oder in einem späteren Termin, durch Vernehmung der Zeugen, Vorlage von Urkunden, Gutachtenerstattung durch einen Sachverständigen oder Einnahme eines Augenscheins. Diese Beweisaufnahme geschieht jedoch nur und nur insoweit, als zwischen den Parteien noch tatsächliche Fragen streitig und für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Denn zunächst hat der Richter zu prüfen, ob das Vorbringen des Klägers alleine für sich genommen genügt, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu begründen; erst wenn das der Fall ist (die Klage also schlüssig ist), wird er prüfen, ob das Vorbringen des Beklagten den Anspruch des Klägers zu Fall bringt. Nur wenn beides gegeben ist, also nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers dieser den geltend gemachten Anspruch hätte, nach dem Vorbringen des Beklagten dies aber nicht der Fall sein soll, sind die von den Parteien angebotenen Beweise zu erheben; aber auch hier nur die, die zur Entscheidung des Rechtsstreites notwendig sind. Irrelevante Beweise werden nicht erhoben (und dürfen auch nicht erhoben werden, schon der Kosten wegen!).

Nach der Beweisaufnahme (oder gegebenenfalls mehreren Beweisaufnahmeterminen) wird das Gericht dann, wenn es nicht zu einer anderweitigen Einigung der Parteien kommt, das Urteil verkünden; in der Regel nicht mehr in demselben Termin oder auch nur am selben Tage, sondern in einem gesondert angesetzten Verkündungstermin.

Auch in der mündlichen Verhandlung wird auf Antrag Versäumnisurteil ergehen, wenn eine Partei nicht erschienen ist oder nicht zur Sache verhandelt.

Vereinfachtes Verfahren

Wenn der Streitwert 600,- EUR nicht überschreitet, ist dem Gericht die Wahl seines Verfahrens freigestellt (§ 495a ZPO). Insbesondere ist keine mündliche Verhandlung erforderlich, es sei denn, eine solche wird ausdrücklich beantragt; auch sonst ist das Gericht sehr frei darin, wie es verfährt und auf welche Weise es bspw. Beweis erhebt.

Urteil oder anderweitige Verfahrensbeendigung

Neben einem Sachurteil, dass die Klage als unbegründet abweist oder ihr ganz oder teilweise stattgibt, gibt es noch weitere Möglichkeiten der Prozessbeendigung. Zum einen kann es sein, dass die Klage unzulässig ist, weil beispielsweise beim falschen Gericht erhoben; ein solches Prozessurteil lässt dem Kläger die Möglichkeit, die Klage neu (und beim richtigen Gericht) zu erheben.

Versäumnisurteil

Außerdem kann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn eine der Parteien nicht zur Sache verhandelt. Dieses Versäumnisurteil spricht (wenn es sich gegen den Beklagten richtet) dem Kläger den Anspruch zu, wenn er ihm nach seinem eigenen Vortrag zusteht, die Klage also schlüssig ist. Ein Versäumnisurteil gegen den Kläger führt zur Klageabweisung als unbegründet.

Gegen das Versäumnisurteil, das bereits vorläufig vollstreckbar ist, kann der Unterlegene binnen 14 Tagen Einspruch einlegen; dann wird das Verfahren normal fortgeführt. Tut er dies nicht, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig. Legt er Einspruch ein, verhandelt aber in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch erneut nicht, ergeht ein sog. Zweites Versäumnisurteil, gegen das ein Rechtsmittel nur noch mit der Begründung eingelegt werden kann, es habe kein Fall der Säumnis vorgelegen.

Vergleich

In der Praxis sehr wichtig ist auch die Möglichkeit eines Vergleichs, mit dem ein Rechtsstreit durch beiderseitiges Nachgeben, auch ohne Beweisaufnahme, erledigt werden kann. Der Vergleich ist inhaltlich frei verhandelbar und bietet flexible Möglichkeiten, einen Rechtsstreit - auch abweichend von der Rechtslage - gütlich und ohne Gesichtsverlust für beide Parteien beizulegen; außerdem lassen sich andere strittige Punkte, die noch nicht vor Gericht anhängig gemacht worden sind, oder andere anhängige Rechtsstreitigkeiten direkt im Sinne einer Gesamtlösung miterledigen. Entscheidend ist nicht selten auch, dass auf diese Weise eine sehr kostspielige Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten, deren Kosten den Streitwert möglicherweise weit überschreiten und den Rechtsstreit wirtschaftlich unrentabel und sinnlos werden lassen, vermieden werden kann.

Rücknahme, Anerkennung, Erledigung

Schließlich bleibt dem Kläger die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen (nach der mündlichen Verhandlung nur nach Zustimmung des Beklagten), wie auch der Beklagte den klägerischen Anspruch anerkennen kann. Sollte sich die Sache, um die gestritten wird, zwischenzeitlich erledigt haben, können die Parteien zudem den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären, so dass das Gericht dann nur noch über die Kosten zu entscheiden hat.

Rechtsmittel

Gegen ein erstinstanzliches Urteil können beide Parteien Rechtsmittel einlegen, jedoch nur, wenn eine bestimmte Beschwer erreicht wird, sie also in bestimmter Höhe "verloren" haben. Für die Berufung liegt die Grenze hier bei 600,- EUR.

Alternativ: Das Mahnverfahren

Wenn es um einen Geldanspruch geht, bietet das Mahnverfahren einen alternativen Einstieg in den Zivilprozess.

Zunächst ist hier ein Mahnbescheid auf dem vorgeschriebenen Vordruck, der u.a. im Schreibwarenhandel erhältlich ist, bei dem zuständigen Mahngericht am Wohnsitz des Klägers (!), der hier Antragsteller heißt, einzureichen; oft ist zentralisiert nur ein Gericht pro Bundesland zuständig. Mittlerweile ist die Antragstellung regelmäßig zudem online möglich, wobei ggf. der Mahnbescheidsantrag danach noch ausgedruckt werden muss. In dem Mahnbescheidsantrag werden nur die Parteien, der Betrag der Forderung(en) und der Rechtsgrund (bspw. "Kaufvertrag vom 01.10.2003") genannt. Eine wie auch immer geartete Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit erfolgt durch das Gericht nicht; vielmehr wird, wenn die Formalien stimmen, nach Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe einer halben Gebühr (statt der im Klageverfahren erforderlichen drei Gebühren) der Mahnbescheid erlassen und dem Gegner zugestellt. Wenn dieser nicht binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt, ergeht - wieder ohne Prüfung - auf Antrag Vollstreckungsbescheid, der einem Versäumnisurteil gleichsteht. Wenn der Gegner hiergegen nicht binnen zwei Wochen Einspruch einlegt, ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und bildet einen Vollstreckungstitel, genau wie ein Urteil.

Wird Widerspruch oder Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren - ggf. nach Einzahlung der restlichen zweieinhalb Gerichtsgebühren - an das vom Antragsteller benannte Streitgericht abgegeben. Dieses wird den Antragsteller - jetzt Kläger - sodann auffordern, seinen Anspruch zu begründen; diese Anspruchsbegründung muss dieselben Anforderungen erfüllen wie eine Klageschrift. Danach geht das Verfahren dann seinen normalen Gang, wie zuvor beschrieben.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Rechtsstreits trägt immer der, der unterliegt; bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten entsprechend aufgeteilt. Bei Klagerücknahme trägt die gesamten Kosten der Kläger, bei Anerkenntnis der Beklagte; bei einem Vergleich können die Parteien die Kostenregelung selbst treffen. Tun sie dies nicht, gilt Kostenaufhebung, d.h. die Gerichtskosten werden hälftig geteilt, die außergerichtlichen Kosten - insbesondere Anwaltskosten - trägt jede Partei selbst.

Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören die Gerichtsgebühren (die in der Regel den geringsten Posten ausmachen), die Gebühren der Rechtsanwälte (des Klägers wie des Beklagten) und die Kosten für Zeugen und Sachverständige. Die Gerichtskosten muss der Kläger vorlegen, die Anwaltskosten verlangt in der Regel der Anwalt im Voraus von seinem Mandanten; einen Vorschuss auf Zeugen- und Sachverständigenkosten hat der zu leisten, der den Beweis erbringen muss. Am Ende des Rechtsstreits wird dann wie zuvor beschrieben abgerechnet und der Vorschuss entsprechend verrechnet - was natürlich nur dann Auswirkungen hat, wenn der Verlierer zahlungsfähig ist. Wer einen insolventen Schuldner verklagt, bekommt zwar Recht, bleibt aber zunächst auf Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten sitzen, die er genauso wenig bekommt wie den erstrittenen Betrag - es sei denn, der Schuldner wird späer einmal wieder zahlungsfähig.

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem GKG und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die bisherige Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zum 1. Juli 2004 abgelöst hat, wobei der Streitwert die Höhe einer einzelnen sog. Gerichts- oder Anwaltsgebühr bestimmt. Grundsätzlich fallen für ein streitiges und ein Versäummisurteil drei Gerichtsgebühren an, bei Vergleich, Anerkenntnis und Rücknahme nur eine Gebühr. Anwaltsgebühren fallen u.a. an für das Betreiben des Prozess und Verhandlungstermine. Einen Überblick über die anfallenden Kosten kann ein Gerichtskostenrechner verschaffen.

Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.

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