Die­ser Text zu recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen gibt die per­sön­li­che Auf­fas­sung des Au­tors wie­der. Weder kann eine Ga­ran­tie für die in­halt­li­che Rich­tig­keit über­nom­men wer­den, noch soll er eine ggf. not­wen­di­ge Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall er­set­zen. Ver­bind­li­che Aus­künf­te kann ein Rechts­an­walt er­tei­len, der dann auch die Haf­tung für die Rich­tig­keit sei­ner Rat­schlä­ge trägt.

Ge­setz­li­che Re­ge­lung

Was be­deu­tet "Son­der­rech­te"? Was heißt "We­ge­recht"? Wo finde ich die ge­setz­li­chen Grund­la­gen?

Die ge­setz­li­che Re­ge­lung der Son­der­rech­te fin­det sich in § 35 StVO (Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung), das sog. "We­ge­recht" wird in § 38 StVO de­fi­niert (wobei das Ge­setz hier den Be­griff "We­ge­recht" selbst nicht ver­wen­det).

Fol­gen­de Ta­bel­le stellt den we­sent­li­chen Re­ge­lungs­ge­halt, zu­ge­schnit­ten auf den Be­reich der nicht­po­li­zei­li­chen BOS ("Be­hör­den und Or­ga­ni­sa­tio­nen mit Si­cher­heits­auf­ga­ben"), dar:

  Son­der­rech­te We­ge­recht
Vor­schrift § 35 StVO § 38 StVO
Be­deu­tung Be­frei­ung von allen oder be­stimm­ten Vor­schrif­ten der StVO alle üb­ri­gen Ver­kehrs­teil­neh­mer haben un­ver­züg­lich freie Bahn zu schaf­fen
Be­rech­tig­te a) Po­li­zei, Feu­er­wehr, KatS, Bun­des­grenz­schutz, Bun­des­wehr, Zoll­dienst alle Fahr­zeu­ge, die über Blau­licht und Ein­satz­horn ver­fü­gen
b) Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes
Vor­aus­set­zun­gen zur In­an­spruch­nah­me a) zur Er­fül­lung ho­heit­li­cher Auf­ga­ben drin­gend er­for­der­lich wenn höchs­te Eile ge­bo­ten ist, um Men­schen­le­ben zu ret­ten oder schwe­re ge­sund­heit­li­che Schä­den ab­zu­wen­den, eine Ge­fahr für die öf­fent­li­che Si­cher­heit oder Ord­nung ab­zu­wen­den, flüch­ti­ge Per­so­nen zu ver­fol­gen oder be­deu­ten­de Sach­wer­te zu er­hal­ten
b) wenn höchs­te Eile ge­bo­ten ist, um Men­schen­le­ben zu ret­ten oder schwe­re ge­sund­heit­li­che Schä­den ab­zu­wen­den
Kenn­zeich­nung keine be­stimm­te Blau­licht und Ein­satz­horn

Man kann also sagen, Son­der­rech­te er­lau­ben dem je­weils Be­rech­tig­ten, die Vor­schrif­ten der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung zu miss­ach­ten, ohne ihm al­ler­dings er­wei­ter­te Rech­te ge­gen­über den an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­men ein­zu­räu­men. Das We­ge­recht hin­ge­gen wirkt zu­guns­ten des Be­rech­tig­ten ge­gen­über an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­mern.

Son­der­rech­te kom­men nur be­stimm­ten, ein­zeln im Ge­setz auf­ge­zähl­ten In­sti­tu­tio­nen oder deren Fahr­zeu­gen zu­gu­te, wobei die Vor­aus­set­zun­gen dafür je­weils un­ter­schied­lich sind; We­ge­recht kann unter für alle glei­chen Vor­aus­set­zun­gen jedes Fahr­zeug in An­spruch neh­men, das über eine Son­der­si­gnal­an­la­ge ver­fügt (vor­aus­ge­setzt na­tür­lich, diese ist zu­läs­si­ger­wei­se ein­ge­baut wor­den).

Son­der­rech­te müs­sen grund­sätz­lich nicht be­son­ders kennt­lich ge­macht wer­den; We­ge­recht be­steht nur dann, wenn sich das Fahr­zeug op­tisch und akus­tisch be­merk­bar macht.

Son­der­rechts-Be­rech­tig­te

Wer darf Son­der­rech­te in An­spruch neh­men?

Nach § 35 StVO dür­fen

  • Bun­des­wehr, Bun­des­grenz­schutz, Feu­er­wehr, Ka­ta­stro­phen­schutz, Po­li­zei und Zoll­dienst (§ 35 Abs. 1 StVO)

  • Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes (§ 35 Abs. 5a StVO)

Son­der­rech­te in An­spruch neh­men.

Au­ßer­dem kom­men Stra­ßen­bau-, -rei­ni­gungs- und -un­ter­hal­tungs­fahr­zeu­gen sowie Fahr­zeu­gen der Post- und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men (ehe­mals Deut­sche Bun­des­post) be­son­de­re Rech­te zu; sie sind nur für be­stimm­te Auf­ga­ben von der Be­fol­gung be­stimm­ter (nicht aller!) Vor­schrif­ten der StVO be­freit und wer­den im wei­te­ren nicht be­rück­sich­tigt.

"Po­li­zei" im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO ist nicht nur die Voll­zugs- und Kri­mi­nal­po­li­zei des Bun­des oder der Län­der; viel­mehr ist der Be­griff weit aus­zu­le­gen und er­fasst alle Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen, denen nach Bun­des- oder Lan­des­recht po­li­zei­li­che Be­fug­nis­se zu­ste­hen. Das be­trifft zum einen bspw. Be­diens­te­te der Steu­er­fahn­dung, denen nach § 404 AO im Steu­er­straf­ver­fah­ren po­li­zei­li­che Auf­ga­ben zu­kom­men, kann zum an­de­ren aber auch Voll­zugs­be­am­te der Ord­nungs­am­tes als Orts­po­li­zei­be­hör­de oder Jagd-, Forst- und Fi­sche­rei­auf­se­her be­tref­fen.

Der Be­griff der "Feu­er­wehr" um­fasst Be­rufs-, Werks- und frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren, der des "Ka­ta­stro­phen­schut­zes" die Ein­hei­ten und Ein­rich­tun­gen des Ka­ta­stro­phen­schut­zes von Bund und Län­dern, so­weit sie sich als sol­che im Ein­satz be­fin­den.

Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes

Auf­fäl­lig ist, dass im Ab­satz 1 des § 35 StVO im Ge­gen­satz zum Ab­satz 5a (und den fol­gen­den) nicht von "Fahr­zeu­gen" ("des Ret­tungs­diens­tes", "die dem Bau, der Un­ter­hal­tung oder Rei­ni­gung […] der Stra­ßen die­nen"), die Rede ist, son­dern von den In­sti­tu­tio­nen selbst ge­spro­chen wird. Dar­aus ent­nimmt man, dass diese In­sti­tu­tio­nen an sich, also nicht nur deren Ein­satz­fahr­zeu­ge, be­rech­tigt sind. Es kommt also nicht auf das Po­li­zei- oder Feu­er­wehr-Fahr­zeug (Dienst- oder Ein­satz­fahr­zeug) an, son­dern viel­mehr auf die Nut­zung (also den oder die In­sas­sen).

Am Rande sei be­merkt, dass die Re­ge­lung für die Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes erst nach­träg­lich (No­vem­ber 1975) ein­ge­fügt wurde und zudem bis 1988 nur bei der Ret­tung von Men­schen­le­ben galt und aus­drück­lich das Ein­schal­ten von Blau­licht und Horn er­for­der­te. Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes sind aber von den Vor­aus­set­zun­gen her den üb­ri­gen Be­rech­tig­ten aus dem Be­reich der BOS immer noch nicht gleich­ge­stellt.

Der Be­griff der "Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes" wird in der Recht­spre­chung teil­wei­se weit - über den lan­des­recht­lich de­fi­nier­ten Be­reich des Ret­tungs­diens­tes hin­aus - ver­stan­den. Dem­nach ge­hö­ren dazu nicht nur die Fahr­zeu­ge des öf­fent­lich-recht­li­chen Ret­tungs­diens­tes (also KTW, RTW, NAW, NEF), son­dern auch alle wei­te­ren Fahr­zeu­ge, die ihrer Be­stim­mung nach der Le­bens­ret­tung die­nen, einer "Ret­tungs­or­ga­ni­sa­ti­on" zu­ge­ord­net sind und "deren Nut­zung […] funk­tio­nal und quan­ti­ta­tiv durch Ret­tungs­ein­sät­ze ge­prägt ist". Diese weite Aus­le­gung um­fasst also bspw. auch Fahr­zeu­ge des Blut- und Or­gan­trans­por­tes, Fahr­zeu­ge der Was­ser­ret­tung, ggf. des or­ga­ni­sier­ten ärzt­li­chen Not­diens­tes etc., na­tür­lich auch dann, wenn sie pri­va­te Hal­ter (wie bspw. die Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen) haben.

So­weit Be­rech­tig­te im Sinne des Ab­sat­zes 1 (sprich: die Feu­er­weh­ren) Ret­tungs­dienst be­trei­ben, gilt für sie auch im Ret­tungs­dienst der - güns­ti­ge­re - § 35 Abs. 1 StVO.

"Ka­ta­stro­phen­schutz"

Wer "Ka­ta­stro­phen­schutz" im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO ist, rich­tet sich nach den je­wei­li­gen lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten. In Rhein­land-Pfalz um­fasst das bei­spiels­wei­se u.a. die Schnell­ein­satz­grup­pen San, Be­treu­ung und Ver­pfle­gung, die nach dem Kon­zept des Lan­des den Ka­ta­stro­phen­schutz bil­den. Das gilt je­doch nur dann, wenn sie auch in die­ser Funk­ti­on - d.h. als Ka­ta­stro­phen­schutz - für einen Ein­satz oder eine (an­ge­ord­ne­te) Übung ein­ge­setzt wer­den, nicht aber, wenn Fahr­zeu­ge, Ma­te­ri­al oder Per­so­nal der SEG bspw. im Rah­men des Sa­ni­täts­diens­tes oder sonst wie für ei­ge­ne Zwe­cken der Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen ein­ge­setzt wer­den.

Vor­aus­set­zun­gen zur In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten

Wann darf man Son­der­rech­te in An­spruch neh­men?

Das ist un­ter­schied­lich, je nach­dem, ob es sich um einen Be­rech­tig­ten nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 5a StVO han­delt.

Feu­er­weh­ren, Po­li­zei, etc.

Für Feu­er­weh­ren, Po­li­zei, Ka­ta­stro­phen­schutz etc. muss die In­an­spruch­nah­me der Son­der­rech­te nur zur Er­fül­lung ho­heit­li­cher Auf­ga­ben drin­gend ge­bo­ten sein. Das be­deu­tet, die öf­fent­li­che Auf­ga­be muss ein ge­wis­ses sach­li­ches Ge­wicht haben und unter Be­ach­tung der Ver­kehrs­re­geln nicht, nicht ord­nungs­ge­mäß oder nicht so schnell wie zum all­ge­mei­nen Wohl er­for­der­lich er­füllt wer­den kön­nen. Die so­for­ti­ge Er­fül­lung der Dienst­auf­ga­be muss also vom Ge­mein­in­ter­es­se aus ge­se­hen wich­ti­ger sein als der et­wai­ge Nach­teil einer Nicht­be­ach­tung der Ver­kehs­re­geln.

Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes

Für die Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes liegt die Schwel­le höher: hier muss zu­nächst höchs­te Eile ge­bo­ten sein, und diese höchs­te Eile muss des­halb ge­bo­ten sein, um Men­schen­le­ben zu ret­ten oder schwe­re ge­sund­heit­li­che Schä­den ab­zu­wen­den.

Das hat je­doch den Vor­teil, dass die Ab­wä­gung sich leich­ter ge­stal­tet - Son­der­rech­te dür­fen dann in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn Le­bens­ge­fahr be­steht oder nicht aus­zu­schlie­ßen ist, der Pa­ti­ent also vital ge­fähr­det ist, oder we­nigs­tens schwe­re Ge­sund­heits­schä­den bei einer Ver­zö­ge­rung dro­hen (dies­be­züg­lich ist bspw. an eine not­wen­di­ge An­al­ge­sie (Schmerz als schwe­rer Ge­sund­heits­scha­den) oder an Fälle einer ei­li­gen Wund­ver­sor­gung (Re­plan­ta­ti­on o.ä.) zu den­ken). Es ist nicht er­for­der­lich, dass die an­ge­nom­me­ne Vi­tal­be­dro­hung tat­säch­lich be­steht. Aus­zu­ge­hen ist viel­mehr von der Si­tua­ti­on, wie sie sich im Mo­ment der Ent­schei­dung über die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten dar­stellt. Klagt bei­spiels­wei­se ein Pa­ti­ent bei sei­nem Not­ruf über Atem­not, so ist im Re­gel­fall davon aus­zu­ge­hen, dass eine Atem­stö­rung vor­liegt und damit eine vi­ta­le Be­dro­hung be­steht, so dass die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten ge­bo­ten ist. Stellt sich an der Ein­satz­stel­le her­aus, dass es sich bei der "Atem­not" nur um eine Er­käl­tung ge­han­delt hat, än­dert das nichts an der Recht­mä­ßig­keit der vor­an­ge­gan­ge­nen Ent­schei­dung.

Die "höchs­te Eile" muss in Bezug auf einen kon­kre­ten Pa­ti­en­ten (oder meh­re­re, na­tür­lich) ge­bo­ten sein. Die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten sind daher nicht ge­ge­ben, wenn ein Fahr­zeug bspw. von einem ent­fern­ten Kran­ken­haus wie­der in sei­nen zu die­sem Zeit­punkt nicht ab­ge­deck­ten Ret­tungs­dienst­be­reich zu­rück­keh­ren oder eine "ver­wais­te" Wache be­set­zen soll; son­dern erst dann, wenn sich in die­sem Be­reich ein kon­kre­ter Not­fall er­eig­net hat. Glei­ches gilt, wenn bspw. die Wache an­zu­steu­ern ist, um das Fahr­zeug auf­zu­fül­len oder zu rei­ni­gen; die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten zu die­sem Zweck ist nur zu­läs­sig, wenn be­reits ein Fol­ge­auf­trag für das Fahr­zeug vor­liegt, nicht, wenn es "bloß" das zur Zeit ein­zig freie Ein­satz­mit­tel ist.

Hin­ge­gen lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten sehr wohl vor, wenn ein Fahr­zeug bei einem grö­ße­ren Scha­dens­fall einen Be­reit­stel­lungs­raum an­steu­ert; zwar ist auch hier noch kein kon­kre­ter Pa­ti­ent für das Fahr­zeug "vor­ge­se­hen", ja es ist noch nicht ein­mal klar, ob es über­haupt zum Ein­satz kom­men wird; es be­steht aber be­reits eine kon­kre­te Scha­dens­la­ge, bei der das Fahr­zeug zum Ein­satz kommt und nicht nur die abs­trak­te Mög­lich­keit, dass sich in der Fol­ge­zeit ein Not­fall­er­eig­nis er­gibt.

Kenn­zeich­nung

Eine be­son­de­re Kenn­zeich­nung des Fahr­zeugs ist für die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten nicht er­for­der­lich. Das Fahr­zeug muss noch nicht ein­mal über eine Son­der­si­gnal­an­la­ge ver­fü­gen. Im Re­gel­fall ist die Nicht­be­ach­tung von Ver­kehrs­re­geln aber durch Blau­licht und Horn an­zu­zei­gen, um an­de­re Fahr­zeu­ge vor dem un­er­war­tet schnel­len, ent­ge­gen der Fahrt­rich­tung oder sonst­wie un­ge­wöhn­lich fah­ren­den Ein­satz­fahr­zeug zu war­nen. Dies ist in der Ver­wal­tungs­vor­schrift zu § 35 StVO auch so fest­ge­hal­ten (und damit zu­min­dest für Be­hör­den ein­schließ­lich der Feu­er­wehr auch in­tern bin­dend).

Ent­schei­dung über die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten

Wer ent­schei­det, ob Son­der­rech­te in An­spruch ge­nom­men wer­den?

Aus stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Sicht ist das eine Ent­schei­dung, die der Fah­rer zu tref­fen und vor allem auch zu ver­ant­wor­ten hat; diese Ver­ant­wor­tung kön­nen ihm Ret­tungs­leit­stel­le, Not­arzt, Trans­port­füh­rer oder Ein­satz­lei­ter nicht ab­neh­men. Fak­tisch wird die Ent­schei­dung hin­ge­gen re­gel­mä­ßig der­je­ni­ge tref­fen, der die Si­tua­ti­on - auf­grund sei­ner fach­li­chen Kennt­nis­se oder sei­nes In­for­ma­ti­ons­vor­sprungs - am bes­ten be­ur­tei­len kann.

Son­der­rech­te dür­fen (nur, aber auch immer) dann recht­mä­ßig in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn die in der StVO ge­re­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen - nach Kennt­nis des Fah­rers - vor­lie­gen. Ist das der Fall, ist eine ge­son­der­te An­ord­nung oder Er­laub­nis stra­ßen­ver­kehrs­recht­lich nicht er­for­der­lich; der Fah­rer darf dann "ein­fach so" Son­der­rech­te in An­spruch neh­men (und, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, auch Son­der­si­gna­le ver­wen­den). Wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­na­me von Son­der­rech­ten hin­ge­gen - so­weit der Fah­rer weiß - nicht vor­lie­gen, dann darf er sie auch nicht in An­spruch neh­men; eine An­ord­nung oder Er­laub­nis der Ret­tungs­leit­stel­le oder eines Dienst­vor­ge­setz­ten än­dert daran nichts. Nimmt der Fah­rer un­be­rech­tigt Son­der­rech­te in An­spruch - oder ver­wen­det Son­der­si­gna­le -, dann han­delt er ord­nungs­wid­rig.

Eine ar­beits­recht­li­che oder auf sons­ti­gen Vor­schrif­ten be­ste­hen­de Wei­sungs­be­fug­nis (bspw. der Ret­tungs­leit­stel­le) än­dert an die­ser stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Be­ur­tei­lung wenig: eine Fahrt mit Son­der­rech­ten (ob­wohl die Leit­stel­le sie "ver­bo­ten" hat) war trotz­dem stra­ßen­ver­kehrs­recht­lich er­laubt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­la­gen, und sie war trotz einer "Er­laub­nis" der Leit­stel­le den­noch rechts­wid­rig, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen. Die Miss­ach­tung sol­cher An­ord­nun­gen kann aber na­tür­lich ar­beits-und/oder dis­zi­pli­nar­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. Rechts­wid­ri­ge An­ord­nun­gen eines Vor­ge­setz­ten sind al­ler­dings re­gel­mä­ßig nicht bin­dend. Wer also eine An­ord­nung, Son­der­rech­te in An­spruch zu neh­men oder Son­der­si­gna­le zu ver­wen­den, ob­wohl die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen, nicht be­folgt, dürf­te keine ar­beits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen zu be­fürch­ten haben; das glei­che gilt um­ge­kehrt, wenn der Zu­stand eines trans­por­tier­ten Pa­ti­en­ten eine Fahrt mit höchst­mög­li­cher Eile er­for­dert, eine vor­ge­setz­te Stel­le aber die Ver­wen­dung von Son­der­si­gna­le oder die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten nicht "ge­stat­ten" will.

In der Pra­xis stellt sich die­ses Pro­blem al­ler­dings re­gel­mä­ßig des­halb nicht, weil an­de­re Per­so­nen oder In­sti­tu­tio­nen einen In­for­ma­ti­ons- oder Kom­pe­tenz­vor­sprung ge­gen­über dem Fah­rer haben und er daher gar keine an­de­re Wahl hat, als sich auf ihre Ein­schät­zung zu ver­las­sen und da­nach zu han­deln.

Bei der An­fahrt zur Ein­satz­stel­le ver­fügt der Fah­rer nur über mi­ni­ma­le In­for­ma­tio­nen: Ein­satz­ort, ggf. An­zahl und Name(n) des oder der Pa­ti­en­ten, viel­leicht noch Art des Not­fal­les oder Scha­dens­er­eig­nis­ses und wei­te­re an­rü­cken­de Kräf­te. Der Leit­stel­len­dis­po­nent hin­ge­gen hat den Not­ruf ent­ge­gen­ge­nom­men, er­for­der­li­chen­falls wei­te­re In­for­ma­tio­nen ab­ge­fragt und bei sei­ner Alar­mie­rungs­ent­schei­dung ein kon­kre­tes Not­fall­bild vor Augen. Er hat daher ganz an­de­re Grund­la­gen für die Ent­schei­dung, ob eine Vi­tal­be­dro­hung be­steht oder nicht aus­zu­schlie­ßen ist. Daher darf sich der Fah­rer im Re­gel­fall auf die Ent­schei­dung der Leit­stel­le ver­las­sen (auch dann, wenn sie ihm nicht wei­sungs­be­fugt sein soll­te); an­de­res gilt nur nur dann, wenn sich eine Fehl­ent­schei­dung aus den ge­ge­be­nen In­for­ma­tio­nen ge­ra­de­zu auf­drängt. Im Ge­gen­teil, der Fah­rer wird ein Ab­wei­chen von der Ent­schei­dung der Leit­stel­le be­grün­den müs­sen (und das nur in Aus­nah­me­fäl­len kön­nen). Es ist auch kei­nes­wegs seine Auf­ga­be, wei­te­re In­for­ma­tio­nen über den er­teil­ten Ein­satz­auf­trag hin­aus zu ver­lan­gen, um etwa die Ent­schei­dung des Dis­po­nen­ten zu über­prü­fen.

Glei­ches gilt auch für die Fahrt mit Pa­ti­ent von der Ein­satz­stel­le zum Kran­ken­haus. Der Trans­port­be­glei­ter hat im Re­gel­fall die hö­he­re me­di­zi­ni­sche Aus­bil­dung und/oder län­ge­re Er­fah­rung; vor allem be­fin­det er sich im Ge­gen­satz zum Fah­rer beim Pa­ti­en­ten. Wenn er höchs­te Eile für ge­bo­ten hält, darf der Fah­rer davon aus­ge­hen, dass diese Ent­schei­dung rich­tig ist und dem­entspre­chend Son­der­rech­te in An­spruch neh­men; auch hier gilt, dass er eine ab­wei­chen­de Be­ur­tei­lung be­grün­den wer­den muss. Noch deut­li­cher ist die Sach­la­ge dann, wenn der Trans­port durch einen Arzt be­glei­tet wird.

Es gibt aber durch­aus Fälle, in denen es für den Fah­rer wich­tig ist zu wis­sen, dass er die Ent­schei­dung nicht nur tref­fen, son­dern auch ver­ant­wor­ten muss. Es kommt bspw. vor, dass ein Fahr­zeug des Ret­tungs­diens­tes mit Pa­ti­ent in einem Ver­kehrs­stau steht und dann per Funk an­fragt, ob es mit Son­der­si­gnal wei­ter­fah­ren darf. Diese An­fra­ge ist zu­min­dest über­flüs­sig; denn die Be­sat­zung kennt (im Ge­gen­satz zum Dis­po­nen­ten auf der Leit­stel­le) den Zu­stand des Pa­ti­en­ten und kann (und muss!) daher selbst ent­schei­den, ob die Vor­aus­set­zun­gen der In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten vor­lie­gen oder nicht. Wenn ja, dann be­darf es kei­ner Er­laub­nis der Leit­stel­le; ein Hin­weis würde (wenn über­haupt) ge­nü­gen. Viel wich­ti­ger aber: wenn die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen, dann kann sich der Fah­rer mit einer Er­laub­nis der Leit­stel­le nicht recht­fer­ti­gen! Er muss dann viel­mehr be­grün­den, warum er höchs­te Eile für ge­bo­ten hielt; ob ihm die Leit­stel­le die "Si­gnal­fahrt" er­laubt hat oder nicht, in­ter­es­siert dabei nicht.

Rechts­fol­gen der In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten

Was be­deu­tet, wel­che Fol­gen hat die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten?

Die Folge der In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten ist, dass der Be­güns­tig­te von den ihm durch die StVO auf­ge­leg­ten Pflich­ten be­freit wird. Die Ver­kehrs­re­geln und -ge­bo­te (Vor­fahrt etc.) wer­den da­durch zwar nicht ab­ge­än­dert; sie wer­den je­doch zu­guns­ten des Son­der­rechts­fahr­zeu­ges ein­ge­schränkt. Den­noch darf der Son­der­rechts­fah­rer den üb­ri­gen Ver­kehr wei­ter­hin nicht mehr als not­wen­dig be­hin­dern oder ge­fähr­den.

Bei­spiel­haft kommt für das Ver­hal­ten des Son­der­rechts­fah­rers in Be­tracht:

  • Über­schrei­tung der er­laub­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit

  • Rechts­über­ho­len / Links­fah­ren

  • Nicht­be­ach­ten von Licht­zei­chen­an­la­gen (Am­peln)

  • Fah­ren ent­ge­gen einem Fahr­ver­bot und/oder ent­ge­gen einer Ein­bahn­stra­ße

  • Hal­ten und Par­ken dort, wo dies sonst ver­bo­ten ist

Son­der­rech­te wir­ken nicht gegen Drit­te. Das heißt, wer Son­der­rech­te in An­spruch nimmt, wird von den Pflich­ten der StVO be­freit, hat da­durch aber keine be­son­de­ren Rech­te ge­gen­über an­de­ren Ver­kehrs­teil­neh­mern. Bild­lich ge­spro­chen: er muss an der roten Ampel zwar nicht war­ten; wenn aber Quer­ver­kehr herrscht, muss der ihn auch nicht vor­las­sen. Dazu müss­te er zu­sätz­lich We­ge­recht in An­spruch neh­men (s.u.).

Ein­schrän­kun­gen bei In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten

Nach § 35 Abs. 8 StVO ist die ge­büh­ren­de Be­rück­sich­ti­gung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung er­for­der­lich. Au­ßer­dem ist dar­über hin­aus immer das Über­maß­ver­bot ("Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Mit­tel") zu be­ach­ten, d.h. die Be­ein­träch­ti­gung der Rech­te an­de­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer, die be­hin­dert oder ge­fähr­det wer­den, muss in einem ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis zu dem durch die In­an­spruch­nah­me der Son­der­rech­te er­reich­ten Ziel ste­hen.

Son­der­rech­te dür­fen immer nur unter größt­mög­li­cher Sorg­falt wahr­ge­nom­men wer­den. Dabei ist stän­dig ab­zu­wä­gen, wel­ches Maß an Ri­si­ko nach dem Zweck der Fahrt ei­ner- und der Ver­kehrs­la­ge an­de­rer­seits noch ein­ge­gan­gen wer­den darf.

Frem­des Vor­fahrts­recht

Über frem­des Vor­fahrts­recht darf sich der Son­der­rechts­fah­rer nur hin­weg­set­zen, wenn er sieht, dass der Ver­kehr ihm nach aus­rei­chen­der An­kün­di­gung auch die Vor­fahrt lässt. Das setzt not­wen­dig die Ver­wen­dung von Blau­licht und Ein­satz­horn vor­aus - denn sonst er­kennt der ei­gent­lich be­vor­rech­tig­te Ver­kehr gar nicht erst, dass er Vor­fahrt ge­wäh­ren soll oder muss. Glei­ches gilt na­tür­lich auch und ins­be­son­de­re an durch Am­peln ge­si­cher­ten Kreu­zun­gen oder Ein­mün­dun­gen.

Immer ist an eine Kreu­zung oder Ein­mün­dung, an der War­te­pflicht be­steht, lang­sam her­an­zu­fah­ren, so dass noch recht­zei­tig an­ge­hal­ten wer­den kann. Blau­licht und Horn sind recht­zei­tig vor­her zu be­tä­ti­gen, so dass der Ver­kehr über­haupt die Mög­lich­keit er­hält, das Son­der­rechts­fahr­zeug wahr­zu­neh­men. Dabei ist zu be­ach­ten, dass die akus­ti­schen War­nein­rich­tun­gen schon bei auf nor­ma­ler Laut­stär­ke lau­fen­dem Radio oft erst in kur­zem Ab­stand hör­bar wer­den und die op­ti­schen Warn­an­la­gen bei Tag oft schwer zu sehen sind. Bei mehr­spu­ri­gem Ver­kehr muss sich der Son­der­rechts­fah­rer ver­ge­wis­sern, dass ihn alle Ver­kehrs­teil­neh­mer wahr­ge­nom­men haben und nicht etwa nur eine Spur "steht". Not­falls ist die Kreu­zung in Schritt­ge­schwin­dig­keit zu que­ren.

Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung

Bei der Über­schrei­tung der vor­ge­schrie­be­nen Höchst­ge­schwin­dig­keit darf nicht schnel­ler ge­fah­ren wer­den, als es die Stra­ßen-, Ver­kehrs- und Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se er­lau­ben. Dabei gibt es keine fes­ten Re­geln in der Art "höchs­tens an­dert­halb­mal so schnell wie er­laubt"; zu­läs­sig ist die Ge­schwin­dig­keit, die ge­ra­de noch ge­fah­ren wer­den kann, ohne an­de­re zu ge­fähr­den. Nachts auf einer mehr­spu­rig aus­ge­bau­ten, ge­ra­den, gut ein­seh­ba­ren Vor­fahrts­stra­ße kann das auch in­ner­orts Ge­schwin­dig­kei­ten weit über 50 km/h er­lau­ben; an­de­rer­seits kön­nen mit­tags in einem Schul­zen­trum auch die oh­ne­hin er­laub­ten 30 km/h be­reits zu­viel sein.

Ab­stel­len der Fahr­zeu­ge

Beim Ab­stel­len der Fahr­zeu­ge ist die er­for­der­li­che Eile gegen die Be­hin­de­rung oder Ge­fähr­dung des Ver­kehrs ab­zu­wä­gen. Je grö­ßer die Eile (d.h. die dem Pa­ti­en­ten dro­hen­de Ge­fahr), desto stär­ker darf der üb­ri­ge Ver­kehr be­hin­dert wer­den. Der erstein­tref­fen­de RTW wird im Re­gel­fall un­mit­tel­bar an der Ein­satz­stel­le auch auf der Stra­ße hal­ten dür­fen; für das nach­fol­gen­de NEF mag es be­reits ge­bo­ten sein, ggf. nach Ab­set­zen des Not­arz­tes die we­ni­ge Meter ent­fern­te Park­lü­cke an­zu­steu­ern. Es kann sich auch die Not­wen­dig­keit er­ge­ben, im Ver­lauf des Ein­sat­zes die Fahr­zeu­ge um­zu­set­zen, so­bald aus­rei­chend Kräf­te vor­han­den sind und das ver­kehrs­be­hin­dern­de Par­ken daher nicht mehr er­for­der­lich ist.

Das sog. "We­ge­recht"

Was ist We­ge­recht und wer darf es in An­spruch neh­men?

Das We­ge­recht ist in § 38 StVO ge­re­gelt, ohne dort so ge­nannt zu wer­den. Die Vor­schrift be­schäf­tigt sich mit der Ver­wen­dung von gel­bem (Abs. 3) und blau­en Blink­licht al­lein (Abs. 2) sowie mit dem Ein­satz­horn (Abs. 1). Fahr­zeu­gen, die blau­es Blink­licht zu­sam­men mit dem Ein­satz­horn ver­wen­den, muss jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer un­ver­züg­lich freie Bahn schaf­fen (auch Fuß­gän­ger!). Das wird auch als "We­ge­recht" be­zeich­net.

Ver­wen­den darf das blaue Blink­licht mit dem Ein­satz­horn jedes damit aus­ge­stat­te­te Fahr­zeug, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Diese sind für alle Be­rech­tig­ten iden­tisch und für Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes die­sel­ben wie für die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten, näm­lich höchs­te Eile, um Men­schen­le­ben zu ret­ten oder schwe­re ge­sund­heit­li­che Schä­den ab­zu­wen­den.

Die In­an­spruch­nah­me des We­ge­rechts setzt den Be­trieb von blau­em Blink­licht und dem Ein­satz­horn vor­aus; blau­es Blink­licht al­lein ge­nügt nicht!

Rechts­fol­gen der In­an­spruch­nah­me des Weg­rechts

Was be­deu­tet, wel­che Fol­gen hat die In­an­spruch­nah­me von We­ge­recht?

Jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer muss dem Weg­rechts-Fahr­zeug so­fort freie Bahn schaf­fen.

Das heißt nicht not­wen­di­ger­wei­se, dass so­fort an­zu­hal­ten wäre; im Ge­gen­teil kann dies den Weg für das Ein­satz­fahr­zeug ge­ra­de ver­sper­ren. Op­ti­ma­ler­wei­se ist zügig die nächs­te ein Über­ho­len des Ein­satz­fahr­zeu­ges er­mög­li­chen­de Stel­le an­zu­steu­ern, dort scharf rechts her­an­zu­fah­ren und zu ver­lang­sa­men bzw. an­zu­hal­ten, bis das Fahr­zeug pas­siert hat. Dies gilt für alle Ver­kehrs­teil­neh­mer, die blau­es Blink­licht und Ein­satz­horn wahr­neh­men, so­lan­ge, bis sie be­ur­tei­len kön­nen, ob sie das We­ge­rechts­fahr­zeug an­de­ren­falls be­hin­dern, auch, wenn es für sie noch nicht sicht­bar ist. Nö­ti­gen­falls dür­fen und müs­sen die Ver­kehrs­teil­neh­mer auch auf Sperr­flä­chen, Ab­bie­ger­spu­ren oder den Bord­stein aus­wei­chen oder trotz roten Licht­zei­chens vor­sich­tig in den Kreu­zungs­be­reich ein­fah­ren, so­weit dies ohne Ge­fähr­dung an­de­rer mach­bar ist.

Alle Be­tei­lig­ten müs­sen mit un­ge­wöhn­li­chen Fahr­ma­nö­vern so­wohl des We­ge­rechts­fahr­zeu­ges wie auch der aus­wei­chen­den Ver­kehrs­teil­neh­mern rech­nen. Be­son­ders trifft diese Ver­pflich­tung na­tur­ge­mäß den We­ge­rechts­fah­rer. Er muss recht­zei­tig seine War­nein­rich­tun­gen be­tä­ti­gen und nach kurz­zei­ti­gem Ab­schal­ten des Hor­nes damit rech­nen, dass an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer Ver­zicht auf das Vor­recht an­neh­men. Er soll­te seine an­ge­streb­te Fahrt­rich­tung recht­zei­tig und deut­lich an­zei­gen, damit sich der Ver­kehr dar­auf ein­rich­ten kann. Rech­nen muss er so­wohl mit Re­flex­re­ak­tio­nen wie ins­be­son­de­re dem un­mo­ti­vier­ten Aus­wei­chen auf die rech­te Fahr­bahn­sei­te (Vor­sicht beim Rechts­über­ho­len!) und plötz­li­chem Ab­brem­sen.

Fahr­zeug­füh­rer müs­sen dafür Sorge tra­gen, dass sie das Ein­satz­horn hören kön­nen. Ge­ge­be­nen­falls müs­sen sie laute In­nen­ge­räu­sche (Mu­sik­an­la­ge) durch be­son­de­re Auf­merk­sam­keit aus­glei­chen.

Das Gebot, freie Bahn zu schaf­fen, gilt im üb­ri­gen un­ab­hän­gig davon, ob Blau­licht und Horn be­rech­tigt ver­wen­det wer­den oder nicht; es sei denn, der Miss­brauch ist of­fen­sicht­lich (frei­wil­li­ge Feu­er­wehr auf Ver­gnü­gungs­fahrt).

Ver­kehrs­un­fäl­le auf Son­der­rechts­fahr­ten

Wenn es auf einer Fahrt mit Son­der­si­gnal (oder unter In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten) zu einem Ver­kehrs­un­fall kommt, stellt sich oft die Frage, ob die Un­fall­auf­nah­me ab­ge­war­tet wer­den muss oder ob das Ein­satz­fahr­zeug aus­nahms­wei­se seine Fahrt fort­set­zen darf.

In § 34 StVO ist das Ver­hal­ten nach einem Ver­kehrs­un­fall ge­re­gelt. Dar­aus er­gibt sich u.a. die Ver­pflich­tung zum An­hal­ten und zum Aus­tausch der Per­so­na­li­en. Diese Vor­schrift wird al­ler­dings durch die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten außer Kraft ge­setzt ("von den Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung be­freit"). Es bleibt je­doch der Straf­tat­be­stand des un­er­laub­ten Ent­fer­nens von Un­fall­ort (§ 142 StGB), nach dem grund­sätz­lich jeder Un­fall­be­tei­lig­te durch seine An­we­sen­heit und die An­ga­be, an dem Un­fall be­tei­ligt ge­we­sen zu sein, die Fest­stel­lung sei­ner Per­son, sei­nes Fahr­zeugs und der Art sei­ner Be­tei­li­gung (also eine Un­fall­auf­nah­me) er­mög­li­chen muss.

Hier kann je­doch der recht­fer­ti­gen­de Not­stand (§ 34 StGB) ein­grei­fen. Dies er­for­dert eine ge­gen­wär­ti­ge, nicht an­ders ab­wend­ba­re Ge­fahr für Leib oder Leben (hier des Pa­ti­en­ten) und eine Ab­wä­gung der be­trof­fe­nen Rechts­gü­ter, bei der das ge­schütz­te Rechts­gut das be­ein­träch­tig­te we­sent­lich über­wiegt. Der § 142 StGB schützt das In­ter­es­se der Un­fall­be­tei­lig­ten an einer Auf­nah­me der Un­fall­da­ten zur Durch­set­zung ihrer zi­vil­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Wenn die­sem In­ter­es­se eine Ge­sund­heits- oder Le­bens­ge­fähr­dung eines Pa­ti­en­ten ge­gen­über­steht, muss das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se zu­rück­tre­ten; d.h. das Ein­satz­fahr­zeug darf wei­ter­fah­ren, der Fah­rer ist ge­recht­fer­tigt. Er muss die er­for­der­li­che Fest­stel­lun­gen je­doch un­ver­züg­lich nach­träg­lich er­mög­li­chen; dies ist auch durch Mit­tei­lung an eine na­he­ge­le­ge­ne Po­li­zei­dienst­stel­le mög­lich.

Für die Pra­xis gilt: Wenn sich ein Ein­satz­fahr­zeug zu­läs­si­ger­wei­se auf einer Son­der­si­gnal­fahrt be­fin­det, be­steht ei­ner­seits eine vi­ta­le Be­dro­hung des Pa­ti­en­ten, an­de­rer­seits ist in der Regel kein an­de­res, nä­he­res oder ent­spre­chend nahes Fahr­zeug ver­füg­bar (sonst wäre ja be­reits die Son­der­si­gnal­fahrt nicht zu­läs­sig). Daher wird der Fah­rer im Nor­mal­fall seine Fahrt fort­set­zen kön­nen, da die Vi­tal­ge­fähr­dung des Pa­ti­en­ten nicht mit hin­rei­chen­der Si­cher­heit an­ders ab­ge­wehrt wer­den kann und Leben und Ge­sund­heit schwe­rer wie­gen als das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se des Un­fall­geg­ners. Emp­feh­lens­wert ist es, un­ver­züg­lich über die Leit­stel­le die Po­li­zei in­for­mie­ren zu las­sen, damit diese eine Un­fall­auf­nah­me durch­füh­ren kann. Nach Ein­satz­en­de soll­te das Ein­satz­fahr­zeug ent­we­der an die Un­fall­stel­le zu­rück­keh­ren, oder, falls dort ver­mut­lich nie­mand mehr an­zu­tref­fen ist, eine Po­li­zei­dienst­stel­le an­fah­ren. Das hat un­ver­züg­lich, also so­bald wie mög­lich, zu ge­sche­hen, nicht etwa erst am nächs­ten Tag!

So­weit Per­so­nen zu Scha­den ge­kom­men sein soll­ten, ist - je nach Schwe­re der Ver­let­zun­gen und dem Ein­satz­auf­trag - ent­we­der der Ein­satz ab­zu­bre­chen und die Ver­sor­gung der Un­fall­ver­letz­ten vor­zu­neh­men oder ggf. ein an­de­res Fahr­zeug an die Un­fall­stel­le zu be­stel­len. Im Zwei­fel soll­te je­den­falls bei (mit)ver­schul­de­ten Un­fäl­len schon aus ei­gen­nüt­zi­gen Er­wä­gun­gen die Ver­sor­gung der Un­fall­ver­letz­ten Vor­rang haben, da der Fah­rer die­sen ge­gen­über als Schä­di­ger in einer be­son­de­ren Ver­pflich­tung steht.

Miss­brauch von Son­der­si­gna­len

Was gilt bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung der Son­der­si­gna­le?

Wer Son­der­si­gna­le miss­bräuch­lich ver­wen­det, be­geht eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Ver­bin­dung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Ver­bin­dung mit dem Buß­geld­ka­ta­log (Tat­be­stands­num­mer 134) im Re­gel­fall mit einem Ver­war­nungs­geld in Höhe von 20,- EUR ge­ahn­det wird.

Wich­ti­ger je­doch ist, dass in die­sem Fall na­tür­lich auch keine Son­der­rech­te be­stan­den, so dass alle Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen, Vor­fahrts­feh­ler etc. pp. eben­falls ge­ahn­det wer­den kön­nen! Zwar wird es sich dabei meis­tens um einen Fall der Tat­ein­heit han­deln, das heißt, es wird nur der ins­ge­samt höchs­te Re­gel­satz aus dem Buß­geld­ka­ta­log zur An­wen­dung kom­men, aber ei­ner­seits kann die­ser ggf. er­höht wer­den, zum an­de­ren kön­nen sich be­reits dar­aus u. a. für Ge­schwin­dig­keits­über­tre­tun­gen und Rot­licht­ver­sto­ße er­heb­li­che Buß­gel­der, Punk­te und Fahr­ver­bo­te er­ge­ben. Soll­te es dar­über hin­aus zu einem Un­fall ge­kom­men sein, ist die Tat­sa­che, dass dem Fah­rer in Wahr­heit keine Son­der­rech­te zu­stan­den, auch für die Schuld­fra­ge ent­schei­dend.

Die Ver­wal­tungs­vor­schrift zu § 38 StVO schreibt strik­tes Durch­grei­fen beim Miss­brauch von blau­em oder gel­bem Blink­licht vor. Ge­ge­be­nen­falls kann es auch von der Ver­wal­tungs­be­hör­de aus zu einer Prü­fung kom­men, in­wie­weit das be­tref­fen­de Fahr­zeug über­haupt mit Son­der­si­gnal hätte aus­ge­stat­tet wer­den dür­fen; ins­be­son­de­re, wenn die Aus­stat­tung auf­grund einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung er­folgt ist oder die Vor­aus­set­zun­gen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Stra­ßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ord­nung) nicht (mehr) vor­lie­gen.

Son­der­recht im Pri­vat-Kfz

Wie ist das bei Feu­er­wehr­leu­ten auf der An­fahrt mit Pri­vat-Kfz?

Das ist (noch) um­strit­ten.

Zu­nächst ist der Feu­er­wehr­mann im Ein­satz Teil "der Feu­er­wehr" als In­sti­tu­ti­on und damit po­ten­ti­ell zur In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten be­rech­tigt. Die Frage ist dann nur noch, ob die An­fahrt zum Ge­rä­te­haus be­reits Teil des Ein­sat­zes ist. Die Recht­spre­chung ist dies­be­züg­lich un­ein­heit­lich; es dürf­ten aber die bes­se­ren Ar­gu­men­te dafür spre­chen, auch die An­fahrt zum Ge­rä­te­haus be­reits als Teil des Ein­sat­zes zu be­trach­ten. Denn wann würde sonst der Ein­satz für Kräf­te be­gin­nen, die mit ihrem Pri­vat- Kfz di­rekt die Ein­satz­stel­le an­fah­ren? Oder für ein Ein­satz­fahr­zeug, dass sich ge­ra­de un­ter­wegs be­fin­det und nicht mehr das Ge­rä­te­haus, son­dern eben­falls di­rekt die Ein­satz­stel­le an­fährt?

Dem­nach kom­men auch dem ein­zel­nen Feu­er­wehr­mann auch im Pri­vat-Kfz Son­der­rech­te zu; je­den­falls dann, wenn es um Ein­sät­ze zur Men­schen­ret­tung oder zum Schutz be­deu­ten­der Sach­wer­te geht.

So sieht das mit einer sehr dif­fe­ren­zier­ten Be­trach­tung auch das OLG Stutt­gart, das sich in sei­nem Be­schluss vom 26.04.2002 - 4 Ss 71/2002 - mit der gleich­ge­la­ger­ten und der - nicht über­zeu­gen­den - ent­ge­gen­ste­hen­den Recht­spre­chung aus­ein­an­der­ge­setzt hat. Zwar stützt das OLG sich letzt­lich nicht auf diese Be­grün­dung, son­dern be­grün­det den Frei­spruch mit den Ar­gu­men­ten eines (Pu­ta­tiv-)Not­stan­des und eines un­ver­meid­ba­ren Ver­bots­irr­tums, dies hat aber eher pro­zes­sua­le Grün­de (um die Vor­la­ge an den BGH auf­grund der Ab­wei­chung von frü­he­rer Recht­spre­chung des OLG Frank­furt zu ver­hin­dern, das die An­sicht ver­tre­ten hat, vor der An­kunft am Ge­rä­te­haus habe der Ein­satz für Feu­er­wehr­an­ge­hö­ri­ge nicht be­gon­nen). Die Ent­schei­dung dürf­te die mitt­ler­wei­le wohl herr­schen­de Mei­nung zu die­ser Frage wie­der­ge­ben.

Die glei­chen Vor­aus­set­zun­gen wie für Feu­er­wehr­leu­te gel­ten selbst­ver­ständ­lich auch für die an­de­ren Son­der­rechts­be­rech­tig­ten. Be­son­ders zu be­ach­ten ist dabei je­doch, dass nicht die Mit­ar­bei­ter, son­dern nur die Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes in § 35 StVO ge­nannt wer­den. Nur diese sind also ent­spre­chend be­rech­tigt, der ein­zel­ne Ret­tungs­sa­ni­tä­ter oder -as­sis­tent mit sei­nem Pri­vat­fahr­zeug de­fi­ni­tiv nicht (al­len­falls kommt hier mög­li­cher­wei­se ein recht­fer­ti­gen­der Not­stand nach § 16 OWiG und § 34 StGB in Be­tracht; dies je­doch nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen). Auch hin­sicht­lich des "Ka­ta­stro­phen­schutz" ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass es sich tat­säch­lich um einen Ein­satz des Ka­ta­stro­phen­schut­zes han­deln muss, nicht um eine an­der­wei­ti­ge Ver­wen­dung von des­sen Res­sour­cen (und auch nicht um Ein­hei­ten des "er­wei­ter­ten Ret­tungs­diens­tes", bspw. Hin­ter­grund-Ruf­diens­te o.ä.).

Ein­satz­fahrt des NEF im Tan­dem mit dem RTW

Darf das NEF auf der Rück­fahrt dem RTW mit Son­der­si­gnal fol­gen oder vor­aus­fah­ren?

NEF folgt dem RTW

Zu­nächst stellt sich die Frage, ob das NEF auf der Fahrt ins Kran­ken­haus über­haupt Son­der­rech­te / We­ge­recht in An­spruch neh­men darf. Das ist dann (und nur dann) der Fall, wenn für das NEF höchs­te Eile ge­bo­ten ist, um Men­schen­le­ben zu ret­ten oder schwe­re ge­sund­heit­li­che Schä­den ab­zu­wen­den. Ge­ra­de das dürf­te aber in der Regel nicht der Fall sein. Pri­mä­re Auf­ga­be eines NEFs ist es, den Not­arzt an die Ein­satz­stel­le zu brin­gen. Diese Auf­ga­be ist auf der Rück­fahrt schon er­le­digt, der Not­arzt be­fin­det sich im RTW. Das NEF darf daher dem RTW nur dann mit Son­der­rech­ten fol­gen, wenn es bspw. noch Ma­te­ria­li­en und Me­di­ka­men­ten mit­führt, die für den Pa­ti­en­ten mög­li­cher­wei­se be­nö­tigt wer­den, die auf dem RTW nicht vor­han­den sind und auch nicht ohne Pro­ble­me in die­sen um­ge­la­den wer­den kön­nen. Im Re­gel­fall heißt das, dass das NEF ohne Son­der­rech­te das Ziel­kran­ken­haus des RTWs wird an­fah­ren müs­sen.

Not­arzt hat sich ab­kömm­lich ge­mel­det

Die Tat­sa­che, dass sich der Not­arzt ab­kömm­lich ge­mel­det hat und auf oder viel­leicht auch erst un­mit­tel­bar nach der Fahrt einen Fol­ge­ein­satz über­neh­men muss, be­rech­tigt das NEF eben­falls nicht zur Fahrt mit Son­der­rech­ten, es sei denn, der Fol­ge­auf­trag ist be­reits tat­säch­lich er­teilt. Denn die höchs­te Eile muss für einen kon­kre­ten Pa­ti­en­ten oder Not­fall ge­bo­ten sein, nicht nur für den Fall, dass ein sol­cher viel­leicht in der Zu­kunft ein­tritt. Not­falls muss das NEF dann bei Er­tei­lung des Fol­ge­auf­trags sein Son­der­si­gnal wie­der ein­schal­ten und wie­der auf- bzw. den RTW ein­ho­len.

Dies mag aus ein­satz­tak­ti­scher Sicht zu be­dau­ern sein, eine an­de­re Be­ur­tei­lung lässt die ge­gen­wär­ti­ge Rechts­la­ge aber nicht zu. An­ders kann der Fall nur dann lie­gen, wenn das NEF durch die Feu­er­wehr (oder - theo­re­tisch - eine der an­de­ren in § 35 Abs. 1 StVO ge­nann­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen) ge­stellt wird. Dann ge­nügt es näm­lich, dass die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten zur Er­fül­lung ho­heit­li­cher Auf­ga­ben drin­gend ge­bo­ten ist, so dass man viel­leicht ar­gu­men­tie­ren kann, die Si­cher­stel­lung eines je­der­zeit op­ti­mal funk­ti­ons­fä­hi­gen Ret­tungs­diens­tes bzw. die Be­reit­stel­lung eines je­der­zeit im Rah­men des Mög­li­chen ab­kömm­li­chen Not­arz­tes sei öf­fent­li­che Auf­ga­be und das Nach­füh­ren des NEF mit dem RTW für die Er­fül­lung die­ser Auf­ga­be drin­gend ge­bo­ten. Die Ver­wen­dung von Son­der­si­gna­len ("We­ge­recht") wäre dann aber immer noch nicht ohne wei­te­res ab­ge­deckt.

NEF fährt vor­aus ("Stra­ßen­räu­mer")

Wenn das NEF dem RTW vor­aus­fährt, gilt zu­nächst nichts an­de­res. Die­ser Fall ist al­ler­dings um­strit­ten.

Man könn­te hier ar­gu­men­tie­ren, das NEF müsse für ssen RTW eine Gasse im Ver­kehr schaf­fen und würde die­sem eine schnel­le­re und flüs­si­ge­re Fahr­wei­se er­mög­li­chen, was der Le­bens­ret­tung oder je­den­falls der Ab­wen­dung schwe­rer ge­sund­heit­li­cher Schä­den diene. Je­doch lässt sich be­reits diese Prä­mis­se be­zwei­feln, denn es ist ge­nau­so gut mög­lich, dass die Ver­kehrs­teil­neh­mer nur das NEF und nicht den RTW be­mer­ken, nach dem NEF die Gasse wie­der schlie­ßen und sich dann erst rich­tig ver­kei­len. Dazu kommt, dass die In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten nicht nur er­for­dert, dass es um Ret­tung mensch­li­chen Le­bens geht, son­dern dar­über hin­aus zu die­sem Zweck höchs­te Eile ge­bo­ten sein muss; und man kann zu­min­dest dar­über strei­ten, ob für das vor­aus­fah­ren­de NEF höchs­te Eile ge­bo­ten ist. Ei­gent­lich ge­ra­de nicht, denn es soll dem RTW ja nicht "weg­fah­ren", son­dern so ge­steu­ert wer­den, dass die­ser "dran­blei­ben" kann. Nicht zu un­ter­schät­zen ist auch das er­höh­te Ri­si­ko für RTW und NEF durch eine sol­che Kon­voi­fahrt.

Es spricht daher vie­les dafür, dass auch das "Stra­ßen­räu­mer­sys­tem" recht­lich un­zu­läs­sig ist.

De­fi­ni­tiv nicht zu­läs­sig ist die Pra­xis, durch das NEF eine Kreu­zung zu "sper­ren", den RTW pas­sie­ren zu las­sen, da­nach die­sen wie­der zu über­ho­len, um an der nächs­ten Kreu­zung den Quer­ver­kehr zu "sper­ren" und so fort. Ganz ab­ge­se­hen von dem Ri­si­ko, dass wäh­rend der Auf- und Über­hol­ma­nö­ver des NEFs be­steht (auch der RTW sei­ner­seits bahnt sich sei­nen Weg ja schon mit Son­der­rech­ten), be­steht für Fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes keine Be­fug­nis zu ver­kehrs­re­geln­den und ab­sper­ren­den Maß­nah­men. Auch das Ar­gu­ment der Son­der­rech­te lässt sich hier nicht frucht­bar ma­chen, denn beim Ste­hen auf der Kreu­zung ist of­fen­sicht­lich nicht "höchs­te Eile ge­bo­ten".

Aus­rüs­tung mit Son­der­si­gnal­an­la­gen

Wel­che Fahr­zeu­ge dür­fen mit Son­der­si­gnal­an­la­gen aus­ge­rüs­tet wer­den?

Zu­sätz­li­che Be­leuch­tungs­an­la­gen, zu denen auch blaue Rund­um­kenn­leuch­ten ge­hö­ren, sind in § 52 StVZO ge­re­gelt. Der dor­ti­ge Ab­satz 3 sieht die Aus­rüs­tung mit blau­en Rund­um­kenn­leuch­ten für fol­gen­de Fahr­zeu­ge vor:

  • Kraft­fahr­zeu­ge, die dem Voll­zugs­dienst der Po­li­zei, der Mi­li­tär­po­li­zei, der Bun­des­po­li­zei, des Zoll­diens­tes, des Bun­des­am­tes für Gü­ter­ver­kehr oder der Bun­des­stel­le für Flug­un­fall­un­ter­su­chung die­nen, ins­be­son­de­re Kom­man­do-, Strei­fen-, Mann­schafts­trans­port-, Ver­kehrs­un­fall-, Mord­kom­mis­si­ons­fahr­zeu­ge,

  • Ein­satz- und Kom­man­do-Kraft­fahr­zeu­ge der Feu­er­weh­ren und der an­de­ren Ein­hei­ten und Ein­rich­tun­gen des Ka­ta­stro­phen­schut­zes und des Ret­tungs­diens­tes,

  • Kraft­fahr­zeu­ge, die nach dem Fahr­zeug­schein als Un­fall­hilfs­wa­gen öf­fent­li­cher Ver­kehrs­be­trie­be mit spur­ge­führ­ten Fahr­zeu­gen, ein­schließ­lich Ober­lei­tungs­om­ni­bus­sen, an­er­kannt sind,

  • Kraft­fahr­zeu­ge des Ret­tungs­diens­tes, die für Kran­ken­trans­port oder Not­fall­ret­tung be­son­ders ein­ge­rich­tet und nach dem Fahr­zeug­schein als Kran­ken­kraft­wa­gen an­er­kannt sin

Hin­sicht­lich der An­er­ken­nung kommt es je­weils auf den Ein­trag im Fahr­zeug­schein an.

Diese Fahr­zeu­ge müs­sen nach § 55 Abs. 3 StVZO über min­des­tens ein Ein­satz­horn ver­fü­gen; bei meh­re­ren dür­fen diese nur ge­trennt schalt­bar sein. An­de­re Fahr­zeu­ge dür­fen nicht mit Ein­satz­hör­nern aus­ge­stat­tet wer­den.

Fahr­zeu­ge des Blut­spen­de­diens­tes dür­fen nicht mehr mit blau­en Rund­um­kenn­leuch­ten aus­ge­rüs­tet wer­den, § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO ist mit der Ein­und­drei­ßigs­ten Ver­ord­nung zur Än­de­rung stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten vom 23. März 2000 ge­stri­chen wor­den. Die amt­li­che Be­grün­dung dazu (VBl. Heft 14/2000, Seite 366) führt aus:

II.31.1.2: Die Vor­schrif­ten des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO (Blut­spen­de­fahr­zeu­ge) führ­ten in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der zu Miß­deu­tun­gen, un­ge­woll­tem Aus­le­gen der Vor­schrif­ten und "Be­gehr­lich­kei­ten" be­züg­lich der Aus­rüs­tung be­stimm­ter Kfz mit Kenn­leuch­ten für blau­es Blink­licht. Mit ein­stim­mi­gem Be­schluß der zu­stän­di­gen obers­ten Lan­des­be­hör­den wer­den daher die Fahr­zeu­ge zum Trans­port von Blut­kon­ser­ven ge­stri­chen. Es wurde fest­ge­stellt, dass in der über­wie­gen­den Mehr­heit der Fälle keine "Blau­licht-Trans­por­te" durch Blut­spen­de­diens­te not­wen­dig sind, weil le­dig­lich Re­gel­t­rans­por­te mit Blut­kon­ser­ven statt­fin­den. So­fern in Not­fäl­len Blut­kon­ser­ven zu be­för­dern sind, wird dies in der Regel von be­reits nach § 52 Abs. 3 an­er­kann­ten Kfz wahr­ge­nom­men.

Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen

Au­ßer­dem be­steht die Mög­lich­keit, nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für blaue Rund­um­kenn­leuch­ten, auch in ab­nehm­ba­rer Form, und damit auch das Ein­satz­horn zu er­hal­ten. Diese Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen er­teilt die zu­stän­di­ge Be­hör­de nach pflicht­ge­mä­ßen Er­mes­sen. In Frage kom­men dürf­ten ins­be­son­de­re die (Pri­vat-)Fahr­zeu­ge von Füh­rungs­funk­tio­nen wie Kreis­brand­in­spek­to­ren, Lei­ten­den Not­ärz­ten und Or­ga­ni­sa­to­ri­schen Lei­tern, aber bspw. auch Fahr­zeu­ge von Not­fall­seel­sor­ge- oder Kri­sen­in­ter­ven­ti­ons­teams. Die Ge­neh­mi­gungs­pra­xis ist ört­lich un­ter­schied­lich.

Ge­schlos­se­ne Ver­bän­de

Was hat es mit ge­schlos­se­nen Ver­bän­den auf sich?

Ein ge­schlos­se­ner Ver­band ist ein Kon­voi von Fahr­zeu­gen, der stra­ßen­ver­kehrs­recht­lich wie ein ein­zi­ges Fahr­zeug be­han­delt wird.

Das be­deu­tet unter an­de­rem, dass an­de­re Kfz nicht zwi­schen Fahr­zeu­ge eines ge­schlos­se­nen Ver­ban­des ein­sche­ren dür­fen, und dass, wenn ein Fahr­zeug eines ge­schlos­se­nen Ver­ban­des bei Grün in eine Kreu­zung ein­ge­fah­ren ist, auch alle an­de­ren Fahr­zeu­ge diese Kreu­zung pas­sie­ren dür­fen (denn sie gel­ten ja nur als ein ein­zi­ges Fahr­zeug). Vgl. im ein­zel­nen § 27 StVO.

Ein ge­schlos­se­ner Ver­band nimmt daher nach § 29 Abs. 2 S. 2 StVO die Stra­ße stets mehr als ver­kehrs­üb­lich in An­spruch, so dass er grund­sätz­lich einer Ge­neh­mi­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO be­darf.

Auch diese Vor­schrif­ten wer­den aber na­tür­lich bei der In­an­spruch­nah­me von Son­der­rech­ten außer Kraft ge­setzt, so dass die Be­rech­tig­ten (insb. Mi­li­tär, Po­li­zei, Feu­er­wehr, aber auch Ka­ta­stro­phen­schutz) ge­schlos­se­ne Ver­bän­de auch ohne Ge­neh­mi­gung in Marsch set­zen dür­fen. Dies gilt je­doch nur bis zu einem Um­fang von 30 Fahr­zeu­gen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO) - es sei denn, es han­delt es sich um einen Span­nungs-/Ver­tei­di­gungs- bzw. Ka­ta­stro­phen-/Groß­scha­dens­fall. Für grö­ße­re ge­schlos­se­ne Ver­bän­de be­nö­ti­gen auch diese Be­rech­tig­ten eine Ge­neh­mi­gung.

Ge­schlos­se­ne Ver­bän­de sind ge­eig­net zu kenn­zeich­nen; wie dies ge­schieht, ist nicht ab­schlie­ßend ge­re­gelt. Der Ver­band muss nur als sol­cher er­kenn­bar sein. Zur Kenn­zeich­nung üb­lich sind blaue Flag­gen, die (vorne) links am Fahr­zeug an­ge­bracht wer­den; eine Aus­nah­me bil­det das Schluss­fahr­zeug, die­ses führt eine grüne Flag­ge. Nach der Ver­wal­tungs­vor­schrift zu § 25 StVO soll­ten zu­min­dest das erste und das letz­te Fahr­zeug blau­es Blink­licht füh­ren. Es ist aber nach § 38 Abs. 2 StVO durch­aus mög­lich und in der Regel auch wün­schens­wert, dass alle damit aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeu­ge im ge­schlos­se­nen Ver­band mit Blau­licht fah­ren. Dar­über hin­aus ist es üb­lich, dass alle Fahr­zeu­ge im ge­schlos­se­nen Ver­band Fahrt­licht ein­schal­ten.

Grö­ße­re ge­schlos­se­ne Ver­bän­de müs­sen re­gel­mä­ßi­ge Lü­cken zum Ein­sche­ren las­sen, um Über­hol­vor­gän­ge zu er­mög­li­chen. Au­ßer­dem gilt na­tür­lich auch hier, dass die Son­der­rech­te nur unter ge­büh­ren­der Be­rück­sich­ti­gung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung aus­ge­übt wer­den dür­fen. Dazu ge­hört ins­be­son­de­re, dass nach Mög­lich­keit an Kreu­zun­gen Si­che­rungs­pos­ten be­reit­ste­hen, die den Quer­ver­kehr war­nen, wenn der ge­schlos­se­ne Ver­band bei - in­zwi­schen - roter Ampel die Kreu­zung über­quert.

Li­te­ra­tur­emp­feh­lun­gen

Die Links füh­ren zu Ama­zon und sind Af­fi­lia­te-Links, d.h. bei einem Kauf er­hal­te ich als Ama­zon-Part­ner eine Pro­vi­si­on. Die Emp­feh­lun­gen sind davon je­doch un­ab­hän­gig.

  • Mül­ler, Die­ter: Ein­satz­fahr­ten: Check­lis­ten zu Recht­mä­ßig­keit und Rechts­fol­gen, 5. Auf­la­ge 2022
    (ISBN: 978-3-415073-32-7)

  • Wa­sie­lew­ski, An­dre­as: Son­der­rech­te im Ein­satz: Ein­satz­fahr­ten von Ret­tungs­dienst, Feu­er­wehr und Po­li­zei - Rechts­grund­la­gen & Fahr­pra­xis
    (ISBN: 3-936427-72-0)

  • Nad­ler, Ger­hard: Stra­ßen­ver­kehrs­recht für Feu­er­wehr und THW, 2011
    (ISBN: 978-3-609698-47-2)

  • Schnei­der, Klaus: Feu­er­wehr im Stra­ßen­ver­kehr (Die Roten Hefte, Bd. 23), 2. Auf­la­ge 1995
    (ISBN: 3-170138-18-9)

  • Fi­scher, Ralf: Son­der­rech­te im Stra­ßen­ver­kehr,
    in: Der Feu­er­wehr­mann 2005, 221-227

Die­ser Text zu recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen gibt die per­sön­li­che Auf­fas­sung des Au­tors wie­der. Weder kann eine Ga­ran­tie für die in­halt­li­che Rich­tig­keit über­nom­men wer­den, noch soll er eine ggf. not­wen­di­ge Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall er­set­zen. Ver­bind­li­che Aus­künf­te kann ein Rechts­an­walt er­tei­len, der dann auch die Haf­tung für die Rich­tig­keit sei­ner Rat­schlä­ge trägt.

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