Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.
Delegation ärztlicher Maßnahmen
Unter der Delegation ärztlicher Maßnahmen versteht man, dass der persönlich anwesende Arzt eine Tätigkeit nicht selbst durchführt, sondern von einem anderen Helfer durchführen lässt. Die Verantwortung für diese Maßnahme verteilt sich dabei dann auf zwei Schultern.
Einmal hat der Arzt die Anordnungsverantwortung, trifft also die Entscheidung über das "ob" der Maßnahme und muss diese Entscheidung auch verantworten. Er muss sich davon überzeugen, dass die Maßnahme erforderlich ist, verantwortet es also, wenn sie unnötig oder gar falsch war (Volumenersatz beim kardialen Schock), und ihm obliegt es auch, den Patienten aufzuklären und seine Einwilligung einzuholen.
Der Helfer hingegen hat die Durchführungsverantwortung, kümmert sich also um das "wie" der Maßnahme und muss es verantworten. An ihm liegt es, die angeordnete Maßnahme ordentlich zu vollziehen, d.h. eine falsche Durchführung (Punktion der Arterie statt der Vene) geht zu seinen Lasten.
Voraussetzungen der Delegation
Der Kern der ärztlichen Tätigkeit, insbesondere Diagnose- und Indikationsstellung, ist ebenso wenig delegierbar wie die Aufklärung des Patienten. Ansonsten darf der Arzt Maßnahmen nur dann delegieren, wenn dies einerseits erforderlich und er andererseits davon überzeugt ist, dass der Helfer diese Maßnahme auch beherrscht und sie sachgerecht durchführen kann. Unter den besonderen Bedingungen des Rettungsdienstes ist es dem Arzt allerdings üblicherweise nicht möglich, vor der Delegation erst die Fähigkeiten seiner Mitarbeiter einer bis ins einzelne gehenden Überprüfung zu unterziehen. Er darf sich im allgemeinen darauf verlassen, dass der Helfer die Maßnahmen, die man von einem Mitarbeiter seines Ausbildungsstandes üblicherweise erwartet, beherrscht und ansonsten darauf hinweist, wenn er sich nicht in der Lage sieht, eine an ihn delegierte (Standard-)Maßnahme durchzuführen. Daraus resultiert für den Helfer eine entsprechende Verpflichtung, eine ärztlich delegierte Maßnahme nur dann durchzuführen, wenn er sie auch beherrscht, und ansonsten die Durchführung abzulehnen; ansonsten muss er sich ein Übernahmeverschulden anlasten lassen.
Außerdem trägt der Helfer auch eine Mitverantwortung, wenn eine ärztlich angeordnete Maßnahme offensichtlich falsch oder für den Patienten gefährlich ist. Ihn trifft dann die Verpflichtung, den Arzt auf seine Bedenken hinzuweisen, und diese nach Möglichkeit zu Dokumentationszwecken ins Notfallprotokoll aufnehmen zu lassen. Zu einer Arbeitsverweigerung gegenüber dem Arzt ist er nur dann befugt, wenn die angeordnete Maßnahme das Leben des Patienten gefährden würde; in einem solchen Fall würde er sich nämlich sonst mitschuldig machen.
Wenn sich an der Notfallstelle zunächst überhaupt kein Arzt befindet, kann dieser auch keine Maßnahmen an einen Helfer delegieren. Eine Delegation per Funk, ohne dass der Arzt den Patienten untersucht hat, begegnet erheblichen Bedenken und führt vor allem für den anordnenden Arzt zu einem untragbaren Haftungsrisiko.
Die "Vorwegdelegation" ärztlicher Maßnahmen, bspw. durch den leitenden Arzt eines Rettungsdienstbereiches, der Absolventen einer Notkompetenzschulung ohne Bezug auf einen konkreten Patienten im Wege der "Delegation" dazu "ermächtigt", nunmehr Venenzugänge selbst zu legen, oder ärztliche Maßnahmen für Notfallsanitäter "freigibt", ist rechtlich nicht - jedenfalls nicht als Delegation - möglich. Kennzeichen einer Delegation durch den Arzt - im Gegensatz zur Substitution, der Ersetzung des Arztes - ist immer eine Trennung in Anordnungs- und Durchführungsverantwortung; zudem ist die Indikationsstellung eine nicht delegierbare ärztliche Kernaufgabe.
Literaturempfehlungen
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Bohne, Kerstin: Delegation ärztlicher Tätigkeiten (Dissertation 2012)
(ISBN: 978-3-631633-62-5) -
Achterfeld, Claudia: Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen: Rechtliche Rahmenbedingungen der Delegation ärztlicher Leistungen (Dissertation 2014)
(ISBN: 978-3-642546-65-5)
Weiterführende Links
- Persönliche Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen
Gemeinsame Stellungnahme von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (Stand: 29.08.2008)
Dieser Text zu rechtlichen Fragestellungen gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Weder kann eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden, noch soll er eine ggf. notwendige Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Verbindliche Auskünfte kann ein Rechtsanwalt erteilen, der dann auch die Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge trägt.
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