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Wednesday, April 28. 2010Erhöhtes Strafübel durch mehrere GesamtstrafenTrackbacks
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QUOTE: Im Urteil 2 sind jetzt zwei Gesamtstrafen zu bilden: einmal für die Taten 1-6 (unter Einbeziehung des Urteils 1 und der dort gebildeten Gesamtstrafe) und einmal für die Taten 4-9. Oder für die Taten 7-9? Sonst würden ja die Taten 4-6 in zwei Gesamtstrafen und damit doppelt reinzählen? Oder ist das jetzt das “Erhöhte Strafübel”, das dann wieder auszugleichen ist? Noch bin ich nicht durch das Urteilszitat durchgestiegen. QUOTE: Oder für die Taten 7-9? Sonst würden ja die Taten 4-6 in zwei Gesamtstrafen und damit doppelt reinzählen? Es muß natürlich “für die Taten 7-9” heißen. Da habe ich mich selbst mit meinem komplizierten Beispielfall verwirrt. Danke für den Hinweis, ich habe das korrigiert. QUOTE: Oder ist das jetzt das “Erhöhte Strafübel”, das dann wieder auszugleichen ist? Noch bin ich nicht durch das Urteilszitat durchgestiegen. Begangen wurden die Taten 1-3. Dann kam es zur Gerichtsverhandlung mit einem Urteil. Das ging in die Berufung. Dieses Berufungsverfahren dauerte zweieinhalb Jahre. Während dieser Zeit kam es zu den Taten 4-6, die also vor Rechtskraft (!) des ersten Urteils lagen. Nach Rechtskraft des ersten Urteils kam es zu den Taten 7-9. Wäre das Berufungsverfahren in einem normalen Zeitrahmen abgeschlossen gewesen, dann wäre das Urteil 1 vor der Tat 4 rechtskräftig geworden. Dann hätte der Angeklagte die Gesamtstrafe aus dem Urteil 1 (für die Taten 1-3) und eine Gesamtstrafe aus dem Urteil 2 (für die Taten 4-9) bekommen. Die erste Gesamtstrafe dürfte bei Einzelstrafen von 4, 5 und 8 Monaten ungefähr bei einem Jahr gelegen haben, die zweite Gesamtstrafe - 3 Jahre 8 Monate - hätte sich durch die weiteren Taten nicht wesentlich erhöht, jedenfalls nicht um mehrere Jahre. Jetzt bekommt der Angeklagte aber eine neue Gesamtstrafe (aus 6 Taten statt aus nur 3, und daher spürbar höher) von 3 Jahren 6 Monaten (statt ungefähr 12 Monaten) und zudem noch die 3 Jahre 8 Monate. Das ist in der Summe deutlich mehr, weil die “Aufteilung” der Taten auf die beiden Gesamtstrafen deutlich ungünstiger ausfällt. Es ist ja so, daß Gesamtstrafen eine “Rabattwirkung” entfalten. Je mehr Einzeltaten abgeurteilt werden, desto weniger fällt die Einzeltat arithmetisch ins Gewicht, weil die Zusammenziehung zur Gesamtstrafe immer enger erfolgt. Mag man bei drei Taten noch nach der Faustformel “Einsatzstrafe plus die Hälfte der addierten beiden weiteren Strafen” zurechtkommen, funktioniert das bei 20, 50 oder 200 Taten natürlich überhaupt nicht mehr. Um es platt zu sagen: Wer 3 Taten begeht, die mit jeweils 3 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen geahndet wären, der bekommt vermutlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Wer 100 solche Taten begeht, der kommt zwar nicht mit 6 Monaten weg, aber natürlich auch nicht mit 151 Monaten (3 Monate Einsatzstrafe plus 99x 3 Monate, geteilt durch zwei), also mehr als zwölf Jahren. Er wird aufgrund der Vielzahl der Taten, die auch die Strafzumessung für die Einzeltaten beeinflussen, zwar mit einer höheren Einsatzstrafe zu rechnen habe, aber ingesamt eher mit einer Gesamtstrafe von 2-3 Jahren zu rechnen habe. Für 50 Taten bekäme er nicht wesentlich weniger. Wenn also erst 2 und dann 98 Taten abgeurteilt werden, ist das für den Angeklagten deutlich günstiger, als wenn zweimal 50 Taten abgeurteilt werden. Das ist das gemeinte Übel, das bei der Strafzumessung in den Blick zu nehmen ist. Und der Grund für die Zäsur zwischen T4-6 und T7-9 ist dann im Endeffekt, daß der Täter mit T7-9 Straftaten nach einer ergangenen Verurteilung begangen hat und damit (Stichwort Spezialprävention) trotz einer staatlichen Sanktion auf sein Unrecht weiter rechtsuntreu gewesen ist, ja? Weil, so einen Fall habe ich nämlich kommende Woche zu verhandeln ... und bin dann diesmal per google zu Dir gekommen. und dann haben wir die beiden Taten, die vor der alten Verurteilung lagen, nach § 154 II StPO eingestellt .... |
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