Thursday, July 16. 2009
Ich hatte bereits am 20.05.2009 über die bemerkenswerte Entscheidung des BGH zur Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (“in der Mailbox”) berichtet, nach der die Vorschriften über die Postbeschlagnahme einschlägig sind, nicht etwa § 100a StPO, mit der Folge, daß weder eine Katalogtat noch ein gesteigerter Tatverdacht (“bestimmte Tatsachen”) noch eine ultima-ratio-Situation vorliegen müssen. Ich hatte dabei auch bereits (vielleicht etwas süffisant) angemerkt, daß das BVerfG schon seit Ende 2006 anläßlich einer Verfassungsbeschwerde über dieser Frage brütet.
Nunmehr hat man dort zu Ende gebrütet und im Ergebnis die Ansicht des BGH bestätigt bzw. ist noch über diese Ansicht hinausgegangen. Mit Beschluß vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - hat das BVerfG festgehalten, daß die Beschlagnahme von E-Mails, die beim Provider gelagert sind, zwar in das Grundrecht aus Art. 10 GG eingreift, die allgemeinen Beschlagnahmevorschriften aber (bei besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) zur Rechtfertigung des Eingriffs genügen, und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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Sunday, July 12. 2009
Leider nehmen mich Job und Privatleben weiterhin so intensiv in Anspruch, daß ich weder in der vergangenen Woche Gelegenheit zu umfangreichen Blogeinträgen hatte noch dies voraussichtlich in der kommenden Woche haben werde - hier muß also leider weiterhin Sendepause herrschen, was umso ärgerlicher ist, als es mir an Themen derzeit beileibe nicht mangeln würde ... Ich kann auch nicht versprechen, daß es in der übernächsten Woche besser wird, aber vielleicht im kommenden Monat wieder?
Stay tuned!
Monday, July 6. 2009
Am Wochenende habe ich mich - endlich - mal wieder meiner Ablage gewidmet und Kontoauszüge, Rechnungen, Bestellungen, Gehaltsabrechungen, Steuerbescheide und was einem sonst noch so die sommerlichen Temperaturen verderben kann sortiert und abgelegt. Dabei stellte ich fest, daß mir für diverse Accounts bei 1&1 die Rechnungen aus dem Juni fehlten: Mai war da, Juli auch, Juni fehlt. Nachdem die Rechnungen per E-Mail versandt wurden, habe ich natürlich als erstes einmal nachgesehen, ob ich wohl vergessen hatte, sie auszudrucken; aber nein, es liegen auch keine E-Mails vor.
Eine genauere Untersuchung ergab dann, daß die Rechnungs-E-Mails nicht angenommen wurden, weil die entsprechenden E-Mails eine nicht-existente Absenderadresse aufwiesen:
2009-06-05 16:39:55 H=mbulk.1and1.com [212.227.126.221] F=<bill-iid-*********-200906051626-********************************@bounce.kundenserver.de> rejected RCPT <thh@*********.de>: Sender verify failed
Sehr nervig. Hilft also nur, den entsprechenden Mailserver (hier wohl mbulk.1and1.com) zu whitelisten. *brummel*
Sunday, July 5. 2009
Manchmal läßt sich die Qualität der Netzwerkverbindung durch simples Umstöpseln des Netzwerkkabels geradezu durchschlagend verbessern:
Inter-| Receive | Transmit face | bytes packets errs drop fifo frame compressed multicast| bytes packets errs drop fifo colls carrier compressed eth0: 208559761 23066399 819028 0 0 0 0 0 2096539748 21039275 1840 0 0 3360058 3680 0 eth1: 43253328 452956 0 0 0 510 0 0 1767124698 1210761 0 0 0 0 0 0
Sieht so aus, als habe es die Netzwerkkarte im wesentlichen hinter sich:
Jul 5 14:13:32 xerxes kernel: [2762629.588855] eth0: link up, 10Mbps, half-duplex, lpa 0x0000
Jul 5 14:14:50 xerxes kernel: [2762707.126012] eth1: link up, 100Mbps, full-duplex, lpa 0x45E1
(Ja, es ist natürlich in Wirklichkeit eine 100Mb-Vollduplex-Verbindung.)
Saturday, July 4. 2009
Nach einer bloglosen, aber umso arbeitsreicheren Woche gelobe ich für die Zukunft wieder Besserung.
Hoffentlich ...
Sunday, June 28. 2009
Das Solitude-Chor, das Sinfonieorchester der Universität Hohenheim und die New York City Dance School haben gestern abend (u.a.) Gloria und Magnificat von Rutter aufgeführt - letzteres durch die tänzerischen Einlagen zunächst etwas gewöhnungsbedürftig, aber nicht schlecht! Nachdem die Aufführung im Theaterhaus und nicht in einer Kirche stattfand, war allerdings die Orgel teilweise etwas piepsig besetzt ...
Da ich als Konzertkritiker sicherlich eine Fehlbesetzung wäre, nur so viel: das Konzert hat mir sehr gut gefallen (auch der zweite Teil, nachdem eine energische Besucherin den Photographen mit Spiegelreflexkamera zur Ruhe gebracht hatte - das ständige Klicken störte den musikalischen Genuß doch nicht unwesentlich), und ich kann einen Besuch der nächsten - und letzten - Aufführung heute abend um 20 Uhr nur empfehlen.
Saturday, June 27. 2009
Eigentlich soll er das ja gerade nicht, der Blitz. Hat er aber, und damit Straßensperrungen verursacht:
Gegen 10.15 Uhr schlug ein Blitz in ein Wohnhaus an der Hechinger Straße ein und verursachte einen Dachstuhlbrand. Die Bewohner konnten rechtzeitig ins Freie gebracht werden, so dass keine Verletzten zu beklagen sind. Durch den Blitzeinschlag geriet die Dachdämmung in Brand und konnte von der Feuerwehr rasch gelöscht werden. Der Sachschaden dürfte mehrere zehntausend Euro betragen.
Glücklicherweise sieht man davon jetzt nur noch Brandschutt und eine provisorische Abdeckung des Daches, so daß der samstäglichen Wocheneinkaufstour nichts im Wege stand. 
Friday, June 26. 2009
Das Schlimmste am Tod von Michael Jackson ist, daß sie im Radio unablässig Musik von ihm spielen.
Als “Verkehrsrichter” hat man es nicht leicht, weder in Straf- noch in Bußgeldsachen. Auf der einen Seite soll man die Sünder strafen, auf daß sie sich bessern und im Verkehr nicht wie die Axt im Walde aufführen und neben ihrem eigenen auch Leib und Leben ihrer Mitmenschen gefährden; auf der anderen Seite scheint das “Heilig’s Blechle” und damit auch die Erlaubnis, ein solches zu lenken, oft der Deutschen liebstes Kind, und es hängen nicht nur bei Berufskraftfahrern oft Arbeit und Lebensgestaltung am Führerschein. So haben sich verschiedene Möglichkeiten entwickelt, insbesondere dem Fahrverbot in Bußgeldsachen noch einmal zu entkommen, unter Ausnutzung der Unverbindlichkeit des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs, der nur Behörden binden kann, aber nicht die unabhängigen Gerichte, für die er allenfalls Richtliniencharakter hat. Verbreitet ist bspw. die Erhöhung - Verdoppelung - der Geldbuße, um dafür dann vom Fahrverbot abzusehen (§ 4 Abs. 4 BKatV). Ob eine solche Vorgehensweise vom Zweck der Norm her - Strafe und Prävention - sinnvoll ist, sei dahingestellt.
Das OLG Hamm - 2 Ss OWi 803/08 - hatte im vergangenen November einen Fall zu entscheiden, bei dem der erstinstanzlich erkennende Amtsrichter aus Recklinghausen noch kreativer wurde:
"Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten, insoweit wird auf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.04.2008 verwiesen.
Am 18.07.2007 erließ der Landrat des Kreises S einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen.
Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 09.06.2007 gegen 14.51 Uhr in S die B-Allee mit dem Pkw [...] Fabrikat VW befahren zu haben und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten zu haben, § 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG. Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeld in Höhe von 50,- Euro festgesetzt sowie 1 Punkt.
Der Betroffene wandte sich nicht gegen das Messergebnis.
Das Gericht verdoppelte die Geldbuße auf einen Betrag in Höhe von 100,- Euro und ließ den Punkt, der ansonsten beim Kraftfahrt-Bundesamt einzutragen gewesen wäre entfallen.
Das Gericht hat dabei die Grundsätze der Festsetzung einer Geldbuße in Verbindung mit einem Fahrverbot (Bußgeldkatalog-Verordnung-BKatV) in analoger Anwendung zu Grunde gelegt.
Bezüglich der Festsetzung von Punkten besteht nach Ansicht des Gerichts insofern eine planwidrige Regelungslücke, die im Gesetz keine Stütze findet.
Es liegt jedoch eine vergleichbare Interessenlage vor, die zu Gunsten des Betroffenen gegeben ist.
Das Gericht hat daher die Geldbuße verdoppelt und den Punkt entfallen lassen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Betroffene bislang keine Eintragungen beim Kraftfahrt-Bundesamt hat und in der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen keine Umstände hervorgetreten sind, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Betroffenen eine Besinnung auf seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer durch eine Geldbuße nicht zu erwarten ist."
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Thursday, June 25. 2009
Anfang der Woche hatte ich kurz das Instrument des “Verdeckten Ermittlers” angesprochen. Aber was ist ein “Verdeckter Ermittler”, kurz “VE”?
Es handelt sich beim “Verdeckten Ermittler” (in der StPO geregelt in §§ 110a-110c) um einen entsprechend geschulten und qualifizierten Polizeibeamten, der unter einer sog. “Legende”, also einer falschen Identität mit falschem Namen und falscher Lebensgeschichte, auch mit falschen Papieren, insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität ermittelt. Der Einsatz als VE ist nicht ungefährlich; er wird daher oft durch Begleitmaßnahmen wie Observation durch ein Mobiles Einsatzkommando (MEK), Einsatz technischer Mittel oder das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes abgesichert. Der VE tritt im Strafverfahren aufgrund der Gefahren, die bei einer Aufdeckung seiner Identität für seine weitere Einsetzbarkeit, aber auch für ihn persönlich drohen, in der Regel nicht selbst auf; wenn, dann wird er in einem anderen Raum vernommen und seine Vernehmung audiovisuell unter Verfremdung von Bild und Ton in den Gerichtssaal übertragen. In der Regel tritt aber sein Führungsbeamter als “Zeuge vom Hörensagen” auf. Die Vernehmung eines VE kann durch das Gericht nicht erzwungen werden; die Polizeibehörden können sich weigern, dessen Identität aufzudecken (§ 96 StPO).
Neben VEs kennt die polizeiliche Praxis auch sog. “nicht offen ermittelnde (Polizei-)Beamte”, kurz noeP oder noeB. Das sind Polizeibeamte, die ebenfalls in zivil und ohne Aufdeckung ihrer polizeilichen Tätigkeit ermitteln, aber weder über eine auf Dauer angelegte falsche Identität (“Legende”) noch falsche Papiere o.ä. oder besondere Rechte verfügen; ihr Einsatz ist nicht gesetzlich geregelt. Eingesetzt werden sie bspw. als Scheinkäufer in der offenen Drogenszene.
Im Unterschied dazu sind sogenannte “Vertrauenspersonen” (VP, auch “V-Leute” oder schlicht “Spitzel”) weder Polizeibeamte noch besonders geschult. Es handelt sich um Privatpersonen, denen von der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesagt wurde, deren Identität also im Strafverfahren nicht aufgedeckt wird (und die auch in der Regel nur der Polizei, nicht der Staatsanwaltschaft bekannt ist), und die aus den verschiedensten Gründen bereit sind, der Polizei Informationen zu liefern, oft auch gegen Geld. Entsprechend ist auch ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen, zumal VP oft selbst aus dem entsprechenden (kriminellen) Milieu stammen.
Wednesday, June 24. 2009
Schon gestern hatte ich über eine Entscheidung des BGH aus dem Januar berichtet, der ein eher ungewöhnliches Vorgehen der Ermittlungsbehörden zugrunde lag. Damit aber nicht genug; auch im April hatte der BGH über durchaus eigenartige Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden. Auch wenn das Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08 - bei der Dokumentationsstelle des BGH derzeit noch nicht vorliegt, läßt schon die Pressemitteilung erahnen, daß der Sachverhalt nicht alltäglich ist:
Der aus Marokko stammende Angeklagte wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er heiratete eine in Deutschland lebende Marokkanerin, zog zu ihr und besuchte einen Deutschkurs; mit der gleichfalls verheirateten Lehrerin begann er ein außereheliches Verhältnis. Als diese seine plötzlich gestellte Forderung, ihren Mann zu verlassen und mit ihm ins Ausland zu gehen, zurückwies, erpresste er sie mit heimlich hergestellten Aufnahmen des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs. Bei einem späteren Treffen entchloss er sich, sie wegen ihrer weiteren Weigerung zu töten, und erwürgte sie. Nach Entdeckung des Verschwindens der Lehrerin geriet der Angeklagte durch Auswertung der Verbindungsdaten der Verstorbenen in Verdacht, diese getötet zu haben, weil sie zuletzt mit ihm telefoniert hatte. Er räumte das Treffen ein, bestritt aber die Tat.
Continue reading "Beweisverwertungsverbote II: Heimliches Abhören in der Haft"
Tuesday, June 23. 2009
“Verdeckte Ermittler” (VE) spielen im Straf- und Ermittlungsverfahren eine wichtige Rolle insbesondere bei der Bekämpfung Organisierter Kriminalität. Ihr Einsatz ist jedoch in vielerlei Hinsicht nicht unproblematisch: (potentiell lebens)gefährlich für den VE selbst, schwierig im Umgang unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und der Unmittelbarkeit der Beweisführung, weil der VE regelmäßig nicht im Zeugenstand auftreten kann und die ihn betreffenden Akten aus Sicherheitsgründen gesperrt sind, so daß zumeist nur der VE-Führer als Zeuge vom Hörensagen auftreten kann und hinsichtlich des VE selbst allenfalls eine Videovernehmung mit Stimmverfremdung in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Jenseits dieser komplexen Fragen gibt es aber - wie bei anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen auch - Fälle, in denen man sich eigentlich nur wundern kann, wie Ermittlungsbehörden und Gerichte auf den Gedanken verfallen sind, in dieser Weise vorzugehen. Über einen solchen Fall hatte Anfang des Jahres der BGH mit Urteil vom 27.01.2009 - 4 StR 296/08 - zu entscheiden.
Die Angeklagte hatte nach den Feststellungen des erkennenden Landgerichts am 23. Juli 2001 ihre
zwei Monate alte Tochter Chantal, am 13. September 2001 ihren 20 Monate
alten Sohn Pascal sowie am 25. April 2004 ihren am 24. September 2002
geborenen Sohn Kevin jeweils mit einem Kissen erstickt, weil ihr die Kinder, um die sich
schon zu Lebzeiten überwiegend andere Personen gekümmert hatten, “lästig” geworden waren, weil sich die Beziehungen zu den
jeweiligen Vätern abgekühlt hatten, die Angeklagte neue Beziehungen
eingegangen war und die Kinder diesen “im Wege” standen.
Am 30. April 2004 wurde die Angeklagte wegen des Verdachts, ihre drei
Kinder getötet zu haben, nach Belehrung über ihre Rechte polizeilich
als Beschuldigte vernommen. Sie erklärte, zu dem Tod ihrer Kinder
Chantal und Pascal wolle sie keine Angaben machen, weil “die Sache” für
sie abgeschlossen sei. Bezüglich ihres Sohnes Kevin war sie zu einer
Aussage bereit, stellte jedoch den Vorwurf in Abrede. Auf Vorhalt der
gegen sie vorliegenden Verdachtsmomente bestritt sie, ihre Kinder
umgebracht zu haben. Schließlich erklärte sie, zu den gegen sie
erhobenen Vorwürfen nichts mehr sagen zu wollen.
Continue reading "Beweisverwertungsverbote I: "Vernehmung" durch Verdeckten Ermittler"
Monday, June 22. 2009
Wie schon in dem Beitrag über die Spielchen mit der Verteidigervollmacht angeklungen ist, ist auch das Verhalten von Strafverteidigern nicht immer so, wie man das angesichts ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege vermuten sollte. Mit einem solchen Verteidiger hatte sich bereits im März auch der 2. Strafsenat des BGH zu befassen (Urteil vom 27.03.2009 - 2 StR 302/08 -).
Der betreffende Strafverteidiger hatte in einem Verfahren seinem damaligen Mandanten gegenüber geäußert, der in dem damaligen Verfahren tätige Vorsitzende Richter sei ein “unfähiger und fauler Richter, an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss”. Diese Äußerung wurde in einem an den Mandanten gerichteten Schreiben des Strafverteidigers festgestellt, das bei der Durchsuchung von dessen Haftraum sichergestellt wurde. Mag diese Feststellung bereits zu Erstaunen führen, weil die Korrespondenz des Beschuldigten mit seinem Verteidiger keiner Kontrolle zu unterliegen pflegt, stellt sich der Sachverhalt, der zu dieser Durchsuchung führte, noch weit ungewöhnlicher dar (“Angeklagter” ist hier nun der Strafverteidiger):
Der Durchsuchung des Haftraums und Beschlagnahme des Briefes liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Der Angeklagte war in dem Verfahren [...] vor der 3. (Großen) Strafkammer für den dortigen Angeklagten T. als Verteidiger in der Hauptverhandlung tätig. T. lag u. a. zur Last, versucht zu haben, den Privatdetektiv P. zur Begehung einer räuberischen Erpressung zu bestimmen, indem er ihn beauftragte, den Geschädigten H. gewaltsam zur Unterzeichnung eines von ihm vorgefertigten Kaufvertrages zu zwingen. Dieser Vorwurf beruhte im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen P. Dieser bekundete im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2005 der Wahrheit zuwider, dass er T. nicht kenne und dieser nicht sein Auftraggeber gewesen sei. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung berichtigte er seine Aussage und erklärte, dass er vor seiner Vernehmung mit dem Verteidiger des T., dem Angeklagten, telefoniert und über seine Aussage gesprochen habe. Aufgrund dieser Aussage leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und seinen Mitverteidiger wegen des Verdachts der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung ein. Bei einer Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten wurden am 1. Juli 2005 u. a. an der Postkontrolle vorbeigeleitete Schreiben des T. an Zeugen in dem dortigen Verfahren sichergestellt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Trier am 5. Juli 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und den Mitverteidiger wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung pp. gemäß §§ 94, 98, 103, 105 StPO auch die Durchsuchung des Haftraums des T. und Beschlagnahme dort vorgefundener Beweismittel an. Gegen den Angeklagten bestehe der Verdacht, Briefe seines Mandanten an der gerichtlichen Postkontrolle vorbei aus der JVA Tr. verbracht und weitergeleitet zu haben, obwohl diese ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt gewesen seien, Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen und zu Falschaussagen zu bestimmen. Es sei nicht auszuschließen, dass in gleicher Weise Briefe in die JVA Tr. verbracht und an T. ausgehändigt worden seien.
Am 5. Juli 2005 wurde auf Grund dieses Beschlusses der Haftraum von T. durchsucht und der verfahrensgegenständliche Brief des Angeklagten gefunden. Am 14. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht Trier die Beschlagnahme des sichergestellten Schreibens wegen des Verdachts der Beleidigung des Vorsitzenden Richters und des Betruges zum Nachteil seines Mandanten an.
Im Termin vom 15. Juli 2005 legte das Landgericht Trier auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschließung des Angeklagten als Verteidiger in dem Verfahren gegen T. die Akten dem Oberlandesgericht Koblenz vor und ordnete gemäß § 138c Abs. 3 StPO das Ruhen seiner Verteidigerrechte an. Das Ausschließungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht eingestellt, nachdem der Angeklagte sein Mandat für T. niedergelegt und erklärt hatte, dass er es nicht mehr aufnehmen werde.
Der angeklagte Rechtsanwalt hat sich also nicht nur schriftlich in unangemessener und beleidigender Weise über den Vorsitzenden des erkennden Gerichts geäußert, sondern auch Gefangenenpost - als Verteidigerpost getarnt - an der Postkontrolle vorbeigeschmuggelt und an der Beeinflussung von Zeugen mit dem Ziel der Strafvereitelung durch falsche Aussagen zumindest mitgewirkt.
Wenig überraschend hat er sich dann gegen die Verwertbarkeit des sichergestellen Schreibens gewandt mit dem Argument, dabei handele es sich um Verteidigerkorrespondenz.
Continue reading "Verwertung beschlagnahmter Verteidigerpost"
Sunday, June 21. 2009
Ich kann nunmehr offiziell bestätigen, daß ToJe seinen guten Vorsatz der Bauchhöhlung tatsächlich umsetzt. Heute abend lief uns nämlich plötzlich und unerwartet ein Bewohner des Datentrampelpfades - in etwas außer Atem geratenen Zustand - zu, den wir dann ordnungsgemäß gewässert haben. Nur das Schälchen Milch hat wohl gefehlt. 
Außerdem haben wir beschlossen, daß es eigentlich dringend mal wieder Zeit für einen Spieleabend wäre. Allerdings müßte man dazu erst einmal Zeit haben ...
Friday, June 19. 2009
Nachdem wir in den letzten Jahren teilweise etwas Pech mit dem Wetter hatten, konnte gestern das alljährliche Sommerfest im Hof bei strahlendem Sonnenschein und später dann angenehm kühlen Temperaturen, aber vor allem trocken (!) stattfinden - eine erfreuliche Abwechslung, die sich dann auch positiv auf die Stimmung auswirkte. Auch der Getränkekonsum war davon offensichtlich nicht unbeeinflußt, ging der Trend doch zu (viel) Wasser, Radler und Weinschorlen bzw. Weißweinen.
Wo bei den Kollegen dann bald der “süße Sprudel” - auch als Limonade bekannt - fürs Radler ausging und am späten Abend auch die Bestände an Mineralwasser (“saurer Sprudel”) zur Neige gingen, haben wir am Weinstand uns eigentlich recht wacker geschlagen, wenn auch Trollinger und v.a. Muskat-Trollinger sich nicht als die Renner des Jahres erwiesen; aber die Weißweine waren schon gegen 23 Uhr schlicht aus, erst die Grauburgunder Spätlese, dann auch noch der Riesling. Auch der Rosé und der Weißherbst machten es dann nicht mehr lange (wobei davon heute seltsamerweise noch jeweils zwei Kartons auftauchten, wo immer auch die sich versteckt hatten), aber vor allem wurde der günstige Literweißwein für die Weinschorle tatsächlich aufgebraucht. Insgesamt eine ganz gut aufgegangene Kalkulation und ein gutes Ergebnis. (Die Restbestände im Kollegenkreis loszuwerden sollte erfahrungsgemäß auch keine Schwierigkeit bedeuten.)
(Ich habe übrigens einmal das Park&Ride-Parkhaus der Stuttgarter Straßenbahnen AG ausprobiert. Funktioniert gut und ist durchaus bezahlbar!)
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