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    <title>Aus dem Leben eines Szlauszafs (Entries tagged as ww)</title>
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    <description>Immer eine Handvoll Heu unter der Sznauze.</description>
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<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 09:33:53 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: Aus dem Leben eines Szlauszafs - Immer eine Handvoll Heu unter der Sznauze.</title>
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    <title>Erhöhtes Strafübel durch mehrere Gesamtstrafen</title>
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            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>thh@inter.net (Thomas Hochstein)</author>
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    <pubDate>Wed, 28 Apr 2010 07:00:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volle Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung</title>
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            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>thh@inter.net (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Bereits in der &lt;a title=&quot;Eigenhändige Unterzeichnung der Revisionsbegründung&quot; href=&quot;http://th-h.de/blog/archives/1558-Eigenhaendige-Unterzeichnung-der-Revisionsbegruendung.html&quot;&gt;vergangenen Woche&lt;/a&gt; hatte ich geschildert, daß die erfolgversprechende Durchführung der Revision eine Kunst für sich ist, schon im formalen Bereich. Und dazu gehört nicht nur, daß die Revisionsbegründungsschrift eigenhändig von einem Verteidiger oder einem - sonst bevollmächtigten - Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß; dieser Rechtsanwalt muß auch die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernehmen, also voll &amp;#8220;hinter ihr stehen&amp;#8221;. Ist das nicht der Fall, so ist die Revision - wiederum - unzulässig.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;In einem durch das &lt;strong&gt;OLG Rostock&lt;/strong&gt; am 20.07.2009 - &lt;strong&gt;1 Ss 191/ 09 I 65/09&lt;/strong&gt; - entschiedenen Fall schätzte die Verteidigerin die Erfolgschancen einer Revision offenbar anders ein als ihr Mandant (und vermutlich, wie nicht selten, realistischer ...) und machte dies durch die Formulierung deutlich, sie lege &amp;#8220;auf Wunsch des Angeklagten&amp;#8221; Revision ein. Obwohl sie dann in der Revisionsbegründung ausdrücklich betonte, &amp;#8220;vorbehaltslos&amp;#8221; die allgemeine Sachrüge zu erheben (wobei das das formale Minimum einer Revisionsbegründung ausmacht und inhaltlich nicht wirklich eine Begründung darstellt), genügte das dem Oberlandesgericht nicht:&lt;/p&gt; 
&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dem Formerfordernis des § 345 II StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat [...]. Das ist hier nicht der Fall.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Schon in der Revisionseinlegungsschrift vom 11. 3. 2009 hat die Verteidigerin Veranlassung zu dem Hinweis gesehen, sie tue dies (nur) &amp;#8220;auf Wunsch des Angekl.&amp;#8221; und damit zumindest anklingen lassen, dass sie selbst nicht hinter dem Rechtsmittel steht.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Die diesbezüglich hervorgerufenen Zweifel werden durch die Begründungsschrift vom 30. 4. 2009 nicht ausgeräumt. Zwar wird darin nun &amp;#8220;vorbehaltlos&amp;#8221; die allgemeine Sachrüge erhoben. Wenigstens das musste indes auch geschehen, um das Rechtsmittel nicht allein wegen Fehlens jeglicher Begründung unzulässig werden zu lassen (§ 345 I 1, § 346 I StPO). Allein aus der Tatsache, dass die Revision trotz der bei ihrer Einlegung zum Ausdruck gebrachten Zweifel nachfolgend in einem separaten Schriftsatz jedenfalls noch mit der allgemeinen Sachrüge zulässig begründet worden ist, kann deshalb nicht gefolgert werden, die Verteidigerin stehe nunmehr doch wieder persönlich hinter dem Rechtsmittel. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob das erklärtermaßen lediglich auf Wunsch des Mandanten eingelegte Rechtsmittel sogleich oder erst durch weiteren Schriftsatz in einer lediglich den Mindestanforderungen genügenden Weise begründet wird.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dafür, dass sich die ursprüngliche Einstellung der Verteidigerin nicht geändert hat, könnte vorliegend auch sprechen, dass die &amp;#8220;allgemeine&amp;#8221; Verfahrensrüge bereits wieder nicht dem Formerfordernis des § 344 II 2 StPO genügt, was belegt, dass eine intensive Befassung mit der Revision seit deren Einlegung nicht mehr stattgefunden hat.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Obwohl die Frist des § 349 III StPO noch nicht abgelaufen ist, war der Senat nicht gehindert, bereits jetzt über das unzulässige Rechtsmittel zu befinden. Die Möglichkeit zur Abgabe einer fristgebundenen Gegenerklärung dient allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, bevor auf der Grundlage der Stellungnahme der GenStA eine regelmäßig nicht mehr weiter begründete Entscheidung nach § 349 II StPO ergeht. Im Falle einer hier zu treffenden Entschließung nach § 349 I StPO ist eine vorherige Anhörung des Revisionsführers dagegen weder von Gesetzes wegen noch sonst geboten, zumal auch die Zuschrift der GenStA sich dazu gerade nicht verhält.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 Apr 2010 07:00:00 +0200</pubDate>
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    <category>olg rostock</category>
<category>rechtsprechung</category>
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    <title>Eigenhändige Unterzeichnung der Revisionsbegründung</title>
    <link>http://th-h.de/blog/archives/1558-Eigenhaendige-Unterzeichnung-der-Revisionsbegruendung.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>thh@inter.net (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Die Revision ist - im Gegensatz zur Berufung - ein Rechtsmittel, mit dem nicht die tatsächlichen Feststellungen zur erneuten Überprüfung gestellt, sondern allein rechtliche Fehler gerügt werden können; das können Verstöße gegen Formvorschriften sein, gedankliche Fehler bei der Beweiswürdigung oder auch Fehler bei der rechtlichen Würdigung (wie zum Beispiel die Frage, wann der &lt;a href=&quot;http://th-h.de/blog/archives/1553-Besitz-von-Kinderpornographie-durch-Ablegen-im-RAM.html&quot; title=&quot;Besitz von Kinderpornographie durch Ablegen im RAM&quot;&gt;Besitz von Kinderpornographie&lt;/a&gt; gegeben ist oder unternommen wird). Eine erneute Beweisaufnahme findet vor dem Revisionsgericht aber nicht mehr statt; es arbeitet nur mit dem Akten. Auch eine Hauptverhandlung wird in der Regel vor der Entscheidung nicht durchgeführt.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Wegen dieser Konzentration auf Rechtsfragen kann die Revisionsbegründung - an die schon hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision hohe Anforderungen gestellt werden - nur durch einen Verteidiger, einen anderen Rechtsanwalt oder (durch den Angeklagten selbst) zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; letzteres bedeutet dann nicht, dass der Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle bloß die Ausführungen des Angeklagten &amp;#8220;nach Diktat&amp;#8221; zu schreiben hätte, sondern vielmehr, dass er dessen Ausführungen in ein sinnvolles rechtliches Gewand kleidet.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Daß man sehr vorsichtig sein muß bei der Einhaltung dieser Formalien belegt eine - schon etwas ältere - Entscheidung des &lt;strong&gt;Oberlandesgerichts Hamm&lt;/strong&gt; (vom &lt;strong&gt;15.07.2008&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;4 Ss 257/08&lt;/strong&gt; -), der zugrunde lag, daß der beigeordnete (Pflicht-)Verteidiger die Revisionsbegründungsschrift offenbar rechtzeitig diktiert hatte, sie aber nicht mehr (rechtzeitig vor Fristablauf) unterschreiben konnte, nachdem sein Diktat niedergeschrieben worden war. Daher unterzeichnete - wie nicht unüblich - ein anderer Rechtsanwalt (vermutlich aus derselben Kanzlei) mit dem Zusatz &amp;#8220;für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt XYZ&amp;#8221;. Das aber führte zur Verwerfung der Revision als unzulässig ohne jede Prüfung in der Sache:&lt;/p&gt; 
&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Die Revision ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist. Nach § STPO § 345 STPO § 345 Absatz II StPO kann die Revision  abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll  formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem RA unterzeichneten Schrift begründet werden. Diese Unterschrift des Verteidigers oder RA ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt [...]. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig [...]. Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist wie folgt unterschrieben:&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;&amp;#8220;N Rechtsanwalt (für den nach Diktat verreisten RA T2)&amp;#8221;&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Diese Form der Unterschrift mit dem entsprechenden Zusatz lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende RA nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat [...].&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Hier kommt hinzu, dass RA T2 dem Angekl. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des RA N durch RA T2 ausschließt. Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass RA N überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angekl. zu begründen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit und Bevollmächtigung des unterzeichnenden RA führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unlässigkeit der Revision.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Apr 2010 07:00:00 +0200</pubDate>
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    <category>olg hamm</category>
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    <title>Staatsanwaltschaftliche Vernehmung nur durch den Staatsanwalt</title>
    <link>http://th-h.de/blog/archives/1552-Staatsanwaltschaftliche-Vernehmung-nur-durch-den-Staatsanwalt.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>thh@inter.net (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Im Ermittlungsverfahren werden Zeugen - und Beschuldigte - im Regelfall durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, in erster Linie also durch Polizeibeamte, vernommen (und falls es zu einer Anklage kommt, in der Hauptverhandlung dann durch das Gericht). Das ist sinnvoll und effizient; nicht nur, daß zumindest Beamte der Kriminalpolizei das Vernehmen gelernt haben (sollten), was sie von Staatsanwälten unterscheidet, es ist auch eine simple Frage der Ressourcen. Würde der Staatsanwalt jeden Zeugen selbst vernehmen, bedürfte es einer Vervielfachung der personellen Ausstattung der Staatsanwaltschaften. Es mag möglich sein, je nach Schwerpunkt der Tätigkeit und deren Umfang, 20, 120 oder mehr Verfahren pro Monat irgendwie abzuschließen, es ist aber sicherlich nicht möglich, zusätzlich in jedem dieser Verfahren einen, zehn oder hundert Zeugen zu vernehmen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Allerdings sind Zeugen nicht verpflichtet, auf Vorladung vor der Polizei zu erscheinen und dort auszusagen (Beschuldigte auch nicht, aber da diese ohnehin ein Schweigerecht haben, ist das in diesem Fall weniger relevant). &lt;em&gt;De lege lata&lt;/em&gt; kann das Erscheinen zu einer polizeilichen Vernehmung daher nicht erzwungen werden, auch wenn &lt;em&gt;de lege ferenda&lt;/em&gt; entsprechende Änderungsvorschläge mehrfach aufgebracht wurden und auch derzeit wieder im Gespräch sind (meistens in der Weise, daß auf staatsanwaltschaftliche Weisung hin der Zeuge auch vor der Polizei zu erscheinen hat). Im Unterschied dazu sind Zeugen verpflichtet, auf richterliche oder staatsanwaltschaftliche Ladung hin zu erscheinen und auszusagen (natürlich auch hier nur wie dann auch in der Hauptverhandlung, soweit ihnen keine Zeuginis- oder Aussageverweigerungsrechte zukommen). Diese Pflicht kann durch Vorführung, Ordnungsgeld und Ordnungshaft (&amp;#8220;Beugehaft&amp;#8221;) durchgesetzt werden. Für die seltenen Fälle, in denen Zeugen sich weigern, zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen oder dort keine Angaben machen, hat es sich daher eingebürgert, diese Zeugen sodann zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zu laden, wenn es auf ihre Angaben ankommt. Und nachdem es der Staatsanwaltschaft oft schon an den personellen und sachlichen Ressourcen für solche Vernehmungen mangelt (geeignete Räume, zeitnahes Schreiben von Tonbandvernehmungen oder - noch besser - Aufnahme der Vernehmung direkt zu Protokoll durch eine Schreibkraft), in den meisten Ermittlungsverfahren der polizeiliche Sachbearbeiter besser &amp;#8220;im Fall drin ist&amp;#8221; (schon weil er weniger Verfahren gleichzeitig zu bearbeiten hat) und vielleicht auch geübter im Vernehmen ist, finden solche staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen nicht selten &lt;strong&gt;bei&lt;/strong&gt; der und häufig dann auch &lt;strong&gt;durch die&lt;/strong&gt; Polizei statt, zwar in Anwesenheit des sachbearbeitenden Staatsanwalts, aber im wesentlichen sonst nicht anders als eine polizeiliche Vernehmung auch verlaufen wäre.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; &lt;p&gt;Dieser Vorgehensweise hat das &lt;strong&gt;Hanseatische OLG Hamburg&lt;/strong&gt; mit Beschluss vom &lt;strong&gt;17.07.2009&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;2 Ws 95/09&lt;/strong&gt; - in Teilen jedoch eine Absage erteilt und festgehalten, dass eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt und ein Staatsanwalt anwesend ist, sondern dass der Staatsanwalt die Vernehmung auch zu führen hat, d.h. in ihren wesentlichen Teilen zu prägen und das Protokoll zu unterzeichnen. Das Gericht führt aus:&lt;/p&gt; 
&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Der Zeuge F. wurde sodann von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung geladen  in die Räume des Polizeipräsidiums Hamburg, LKA 65 , wo er am 17. Februar 2004 zu dem Vernehmungstermin erschien. Das dort aufgenommene Protokoll hält folgendes fest:&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;&amp;#8220;Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg &lt;br /&gt;Gegenwärtig Staatsanwalt Sch. als Vernehmender &lt;br /&gt;Protokoll&lt;br /&gt;In der Ermittlungssache gegen die Beschuldigten S. L. und A. Al.-S. wegen Verstoßes gegen das WaffG u.a. Delikte erschien auf Ladung D. F.&amp;#8221;&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;[...]&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Weiter heißt es in dem Protokoll  am Ende des (ersten) Protokollblattes :&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Sodann zur Sache:&lt;/p&gt;[...]&lt;br /&gt; 
&lt;p&gt;Unter gleichem Kopf (Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, Polizei ) schließt an ein weiteres (drittes) Blatt folgenden Inhalts:&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Zeugenschaftliche Vernehmung des D. F. &lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;[...]&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Frage: Herr F. erzählen Sie bitte, was am 15.03.2008 an der Shell-Tankstelle anlässlich der dortigen Auseinandersetzung genau passiert ist und wie es dazu gekommen ist.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Antwort: Ich kann dazu weiter keine Angaben machen, weil ich in der Gefahr stehe, mich selber zu belasten. Ich habe vor Gericht eine Erklärung abgegeben und möchte mich auf den § 55 StPO berufen. Die Erklärung war zu dem Verstoß gegen das Waffengesetz und jetzt stehen hier andere Delikte im Raum und ich habe Angst, mich zu belasten.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Frage: Durch Ihre Verurteilung ist ein sog. Strafklageverbrauch eingetreten.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Anmerkung: Der Strafklageverbrauch wird Herrn F. von Herrn Sch. erläutert.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Antwort: Da ich juristisch nicht so bewandert bin, kann ich das nicht nachvollziehen. Ich habe immer noch Angst, mich selbst zu belasten. Ich werde dazu nichts sagen. Ich bin momentan körperlich und psychisch nicht in der Lage, etwas dazu zu sagen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Geschlossen:&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Es folgen die Unterschriften des Polizeibeamten L. und unter Gezeichnet des Zeugen.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Am Ende dieses Protokollblattes heißt es: Zugegen: Sch., StA Hamburg, Abteilung 65.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beantragt dann die Festsetzung von bis zu sechs Monaten Erzwingungshaft, die das Amtsgericht auch anordnet. Das Landgericht verwirft die dagegen eingelegte Beschwerde. Auf die weitere Beschwerde hat das OLG dann folgendes ausgeführt:&lt;/p&gt; 
&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung, die nach den §§ 161 a Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 2 StPO zur Zeugniserzwingung hätte berechtigen können, lag jedenfalls bezüglich der Vernehmung zur Sache nicht vor. Vielmehr handelte es sich bei der Vernehmung&amp;#160; des Zeugen F. vom 17. Februar 2009 insoweit um eine Vernehmung vor der Polizei, auf die die §§ 161 a Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 2 StPO Anwendung nicht finden.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dies ergibt sich aus Folgendem:&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;a) Ein staatsanwaltschaftliches Vernehmungsprotokoll ist nicht erstellt worden, da es bereits mangels Unterzeichnung durch einen Staatsanwalt an der Fertigstellung eines solchen Protokolls fehlt. Allerdings ist Staatsanwalt Sch. inhaltlich  möglicherweise  als Vernehmender bezüglich der Vernehmung des Zeugen zur Person tätig geworden. Bezüglich der Vernehmung zur Sache (Sodann zur Sache) ist indes ausschließlich der Polizeibeamte L. Vernehmungsperson gewesen. Dies ergibt sich schon äußerlich aus der Protokollunterzeichnung durch diesen Polizeibeamten und der Bezeichnung des Staatsanwalts Sch. als lediglich zugegen gewesen  unter signifikanter Verwendung polizeilicher Formblätter (siehe die Kopfzeilen der Blätter 2 und 3 des Protokolls) . Ebenso weist der protokollierte ebenso wie der durch Vermerk zu den Akten gebrachte Inhalt der Vernehmung aus, dass jedenfalls die Befragung des Zeugen zur Sache allein durch den Polizeibeamten L. erfolgte. Die durch den Staatsanwalt Sch. vorgenommene Belehrung zu den Voraussetzungen eines Strafklageverbrauchs im Hinblick auf § 55 StPO änderte nichts an dem Umstand, dass Staatsanwalt Sch. jedenfalls Fragen zur Sache an den Zeugen nicht richtete, und machte die Vernehmung auch unter diesem Aspekt nicht zu einer staatsanwaltschaftlichen. Zwar hätte es der Staatsanwaltschaft frei gestanden, im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung einen Polizeibeamten zu ihrer Unterstützung hinzuzuziehen, um sich dessen fachlicher Hilfe zu bedienen, und diesen auch Fragen an den Zeugen richten zu lassen. In dieser Weise ist indes nicht verfahren worden. Der Polizeibeamte L. wurde nicht lediglich als Gehilfe eines vernehmenden Staatsanwalts tätig. Er führte vielmehr die Amtshandlung des Staatsanwalts an dessen Stelle faktisch eigenständig und quasi autonom als alleiniger Befrager und alleinige Vernehmungsperson durch.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;b) Dem gesetzlichen Bild des § 161 a Abs. 1, Abs. 2 StPO entsprach eine solche Vorgehensweise nicht. Bereits die Gesetzesmaterialien verdeutlichen dies unmissverständlich.&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Demnach wird also darauf zu achten sein, daß staatsanwaltschaftliche Vernehmungen sich durch Stellung von Fragen zur Sachen - oder sogar durch die Leitung der Vernehmung - durch den Staatsanwalt auszeichnen, das Protokoll den Kopf der Staatsanwaltschaft trägt und der Staatsanwalt es als Verantwortlicher unterzeichnet. Zumindest die das Protokoll betreffenden Vorgaben sind glücklicherweise durch die Möglichkeiten der EDV leicht umsetzbar.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 07 Apr 2010 07:00:00 +0200</pubDate>
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    <category>olg hamburg</category>
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<category>strafrecht</category>
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    <title>Besonders schwerer Raub</title>
    <link>http://th-h.de/blog/archives/1557-Besonders-schwerer-Raub.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>thh@inter.net (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;Das Strafgesetzbuch kennt neben dem Raub (§ 249 StGB) und den beiden verwandten Delikten &amp;#8220;räuberische Erpressung&amp;#8221; (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB) und &amp;#8220;räuberischer Diebstahl&amp;#8221; (§ 242 Abs. , 252 StGB) auch noch Qualifikationen, nämlich den &amp;#8220;Schweren Raub&amp;#8221; (§ 250 StGB) und den &amp;#8220;Raub mit Todesfolge&amp;#8221; (§ 251 StGB), die gleichermaßen auch auf die verwandten Delikte anwendbar sind.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dabei enthält § 250 StGB genau genommen zwei verschiedene Qualifikationstatbestände, jeweils mit mehreren Modalitäten. Abs. 1 der Norm befasst sich mit erschwerenden Gesichtspunkten, die zu einer Erhöhung der Mindeststrafe dieses Verbrechenstatbestands von einem auf drei Jahre führen; Abs. 2 erhöht die Strafdrohung dann nochmal auf eine Mindeststrafe von fünf Jahren (und führt damit, wenn keine Milderungsgründe ersichtlich sind, quasi automatisch zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts), und Abs. 3 regelt minderschwere Fälle.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Aufgrund dieser schon im Strafmaß doch deutlich unterschiedlichen Qualifikationstatbestände hat der &lt;strong&gt;BGH&lt;/strong&gt; mit Beschluss vom &lt;strong&gt;03.09.2009&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;3 StR 297/09&lt;/strong&gt; - (noch einmal, vgl. BGH NStZ-RR 2003, 328 und die Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 StR 52/06 -, teilweise abgedruckt in NStZ-RR 2007, 74) ausgesprochen, dass in diesem Fall in der Urteilsformel zwischen dem &lt;em&gt;schweren Raub&lt;/em&gt; nach § 250 Abs. 1 StGB und dem &lt;em&gt;&lt;u&gt;besonders&lt;/u&gt; schweren Raub&lt;/em&gt; nach § 250 Abs. 2 StGB zu unterscheiden ist, damit der erhöhte Unrechtsgehalt schon im Tenor zum Ausdruck kommt.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Das gleiche dürfte dann auch für die Abfassung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft gelten.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 31 Mar 2010 07:00:00 +0200</pubDate>
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    <title>Sexueller Missbrauch durch Reden</title>
    <link>http://th-h.de/blog/archives/1554-Sexueller-Missbrauch-durch-Reden.html</link>
            <category>Von Rechts wegen</category>
    
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    <author>thh@inter.net (Thomas Hochstein)</author>
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    &lt;p&gt;In Abwandlung eines geflügelten Wortes mag man sagen: &amp;#8220;Angesichts von Reden über Schweinkram ist Schweigen Gold&amp;#8221; - das gilt zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise angequatschten um Kinder handelt, wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Dresden in der Revisionsinstanz zu entscheiden hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte war in erster Instanz wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Kleine Strafkammer des Landgerichts hatte in der Berufung das Urteil auf 6 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde, abgemildert. Bei der Verurteilung wegen sexuellen Kindesmissbrauchs blieb es jedoch - dabei hatte (das jedenfalls stand alleinig zur Aburteilung an) der Angeklagte &amp;#8220;nur&amp;#8221; geredet.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Über folgenden Sachverhalt hatte des &lt;strong&gt;OLG Dresden&lt;/strong&gt; (mit Beschluss vom &lt;strong&gt;13.08.2009&lt;/strong&gt; - &lt;strong&gt;2 Ss 352/09&lt;/strong&gt; -) entsprechend der Feststellungen in der letzten Tatsacheninstanz zu urteilen:&lt;/p&gt; 
&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Den Feststellungen des LG zufolge fuhren die damals beide 11 Jahre alten Kinder T und C&amp;#160; am Nachmittag des 12. 1. 2006 mit einem Linienbus von der Schule nach Hause. Im selben Bus befand sich der Angeklagte.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;&amp;#8220;Im Bus war ausreichend Platz. Dennoch stellte sich der Angekl. mit seiner Vorderseite so dicht neben T, dass diese sich äußerst unangenehm bedrängt fühlte. Der Angekl. stand etwa 10 Minuten lang trotz ausreichend vorhandenen Platzes so dicht gedrängt bei dem Mädchen, bis er ebenso wie T und C an der Haltestelle Ch.-Straße aus dem Bus ausstieg. Der Angekl. verließ den Bus als erster, ging dann aber so langsam, damit er, wie von ihm beabsichtigt, nach wenigen Schritten von den beiden Mädchen eingeholt wurde. Als sich T neben dem Angekl. und neben ihr wiederum C befand, wandte sich der Angekl. an T und fragte diese leise, aber für sie deutlich wahrnehmbar entweder: &amp;#8221;Hast Du meinen Schwanz gesehen&amp;#8220;? oder &amp;#8221;Hast Du meinen Schwanz gespürt?&amp;#8220; Nachdem die völlig verblüffte T dies ängstlich verneint hatte, sagte der Angekl. zu ihr ebenfalls leise: &amp;#8221;Ich hatte ihn doch extra draußen&amp;#8220;, was T wiederum deutlich wahrgenommen hat. Die die Begrifflichkeiten zwar kennende, aber in sexueller Hinsicht völlig unerfahrene T war dadurch sehr verstört und ging mit ihrer Freundin C schnell davon. Im Weggehen äußerte der Angekl. noch in Richtung der beiden Mädchen: &amp;#8221;Du hast bestimmt eine schöne Muschi&amp;#8220;. T, die geschockt war und nur schnell weg wollte, nahm zwar wahr, dass der Angekl. noch einmal etwas gesagt hatte und ging davon aus, dass es sich um etwas &amp;#8221;Sexuelles&amp;quot; handelte, verstand den Wortlaut aber nicht mehr. Ihre Freundin C verstand dies aber deutlich.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Dem Angekl. war von Anfang an bewusst, dass T und C noch nicht 14 Jahre alt und damit Kinder waren. Er handelte in sexueller Motivation.&amp;quot;&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt; &lt;p&gt;Das Landgericht hatte diese Äußerungen als sexuellen Missbrauch der beiden Kinder in Form des Einwirkens auf sie durch Reden, das dem Vorzeigen von pornographischen Abbildungen oder Darstellungen bzw. dem Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts entsprochen habe, beurteilt (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB). Das Oberlandesgericht bestätigt diese rechtliche Würdigung.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Nach der Feststellung, dass es sich um sexualbezogene Reden handelt, die auch von einer entsprechenden Motivation des Angeklagten getragen waren, hält es zunächst fest, dass nicht sämtliche derartigen Äußerungen Kindern gegenüber den objektiven Tatbestand der genannten Strafnorm erfüllen, führt dann aber weiter aus:&lt;/p&gt; 
&lt;blockquote&gt; 
&lt;p&gt;Der Tatbestand verlangt aber nur &amp;#8220;entsprechendes&amp;#8221; Reden und berücksichtigt dadurch die Tatsache, dass eine Einschränkung des Tatbestands auf das im engsten Sinne pornographische Material schon deshalb nicht durchführbar wäre [...], weil es bei dem Reden an einer Verkörperung fehlt. Auch braucht das &amp;#8220;pornographischen Darstellungen entsprechende&amp;#8221; Reden nicht selbst alle Merkmale&amp;#160; des Begriffs &amp;#8220;pornographisch&amp;#8221; zu erfüllen [...]. Daher kommt es entgegen der Ansicht des Revisionsführers bei dem Reden gerade nicht auf eine Schilderung sexueller Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise an und bedarf keiner abschließenden Definition dieses Begriffes [...].&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Maßgeblich für die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands ist allein, dass die Äußerung nach ihrer Art und Intensität pornographischem Material entspricht, wobei ein &amp;#8220;Einwirken&amp;#8221; durch solches Reden eine Einflussnahme tiefergehender Art verlangt [...]. Der Senat vertritt dabei die Ansicht, dass die Beurteilung, ob das Reden &amp;#8220;nach seiner Art und Intensität pornographischem Material entspricht&amp;#8221;, wertend unter Berücksichtigung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § STGB § 176 StGB zu erfolgen hat.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;Diese an die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § STGB § 176 STGB § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB zu stellenden Anforderungen sind mit den gezielt an die Kinder gerichteten Sätzen &amp;#8220;Hast Du meinen Schwanz gesehen? Ich hatte ihn doch extra draußen&amp;#8221; erfüllt  selbst unter Außerachtlassung aller vom LG ergänzend herangezogenen Verhaltensweisen des Angekl., wie &amp;#8220;das mehrminütige dichte Herantreten im Bus&amp;#8221;, die langsame Gehgeschwindigkeit nach dem Aussteigen sowie seine abschließende Äußerung &amp;#8220;Du hast bestimmt eine schöne Muschi&amp;#8221;. Sexualbezogenheit der Worte allein reicht zwar, wie die Revision zu Recht betont, nicht aus. Hier aber ist eine Konfrontation der Kinder mit vulgär-sexuell gefärbtem Reden (&amp;#8220;Schwanz sehen&amp;#8221;) unter Verstärkung dieser sexuellen Tendenz (&amp;#8220;extra draußen&amp;#8221;) verwirklicht. Die damit bei den Kindern assoziierte Vorstellung von einem Mann, der ihnen absichtlich sein aus der Hose hängendes Glied zeigt, verletzt das durch § STGB § 176 STGB § 176 Absatz IV Nr. 4 StGB geschützte Rechtsgut einer von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörten Kindesentwicklung.&lt;/p&gt; 
&lt;p&gt;2. Auch hat das LG einen tiefergehenden Einfluss der Redensarten auf beide Kinder im Sinne eines &amp;#8220;Einwirkens&amp;#8221; festgestellt; während C noch am Ende des Schulheimwegs verstört und verängstigt war, war T über den augenblicklichen Schrecken hinaus noch längere Zeit von dem Erlebnis beeinflusst, litt 2 Wochen an Angstzuständen, Albträumen und hatte Angst, in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. &lt;br /&gt;&lt;/p&gt; 
&lt;/blockquote&gt; 
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    <pubDate>Wed, 24 Mar 2010 07:00:00 +0100</pubDate>
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    <category>olg dresden</category>
<category>rechtsprechung</category>
<category>strafrecht</category>
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