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Monday, July 12. 2010"Woche der Justiz" in Baden-WürttembergWie vor rund drei Wochen schon angekündigt hat heute die “Woche der Justiz” in Baden-Württemberg begonnen. Noch bis Samstag können Interessierte in rund 800 Veranstaltungen verschiedenster Art hinter die Kulissen des Justizbetriebs schauen. Ich kann nur - nochmals - dazu aufrufen, diese Chance auch zu nutzen.
Posted by Thomas Hochstein
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Sunday, June 20. 2010Blick hinter die Kulissen: Woche der JustizIn der Woche vom 12.07.-17.07.2010 bieten sich den Bürgern in Baden-Württemberg die Möglichkeit, einmal einen Blick - oder auch mehrere - hinter die Kulissen der Justiz zu werfen: in diesem Zeitraum findet nämlich die (meines Wissens nach 2005) zweite Auflage der “Woche der Justiz” statt, in der eine Vielzahl von informatioven Veranstaltungen angeboten werden, von Vorträgen über Führungen und nachgespielte Gerichtsverhandlungen bis hin zur Kommentierung und Erläuterung “echter” Gerichtstermine (die ja in der Regel öffentlich sind, jedoch ohne daß dem interessierten Zuschauer eine Einführung geboten würde oder nachher Gelegenheit zu Fragen bestünde). Neben örtlichen Aushängen und Ankündigungen kann man sich auf den Webseiten des Justizministeriums Baden-Württemberg auch eine landesweite Gesamtübersicht der Veranstaltungen herunterladen. Für alle die, die in Baden-Württemberg oder in der Nähe der Landesgrenzen wohnen und am Rechtswesen interessiert sind, kann ich die Teilnahme an den Veranstaltungen nur empfehlen.
Posted by Thomas Hochstein
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Saturday, May 15. 2010Geschlossene Verbände im StraßenverkehrAufgrund einer Anfrage per E-Mail habe ich mich gestern einmal einige Stunden mit der Rechtslage rund um geschlossene Verbände im Straßenverkehr, deren Kennzeichnung und Genehmigungs(pflicht) - für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - beschäftigt. Dabei sind aber durchaus noch Fragen offen geblieben ... Was ist ein geschlossener Verband?Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 27 StVO Rn. 5). Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u.ä. eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat. Regelungen zu dieser Materie finden sich in § 27 StVO, § 29 Abs. 2 S. 2 StVO und § 35 Abs. 2 Nr. 1 StVO. Continue reading "Geschlossene Verbände im Straßenverkehr"
Posted by Thomas Hochstein
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08:10
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Wednesday, April 28. 2010Erhöhtes Strafübel durch mehrere Gesamtstrafen
Allgemeine Ausführungen zur Problematik der Gesamtstrafenbildung hatte ich bereits Anfang Februar gemacht, dabei aber zur Zäsurwirkung eines rechtskräftigen Strafurteils nicht viel gesagt.
Darunter ist zu verstehen, daß ein rechtskräftiges Strafurteil sozusagen einen Einschnitt, eine Zäsur, bildet, und verschiedene nacheinander begangene Straftaten so voneinander trennt, daß für diese keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Denn bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden als er es gewesen wäre, wenn alle von ihm begangenen Straftaten jeweils zur Zeit eines jeden Urteiles vollumfänglich bekannt gewesen wären. Daher werden die Einzelstrafen ggf. abschnittsweise zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen. Ein Beispiel - die Taten (und Urteile) folgen folgendermaßen aufeinander:
Bei den beiden ersten Urteilen ist die Sache noch einfach: Im ersten Urteil wird nur eine Einzelstrafe (für Tat 2) gebildet, im zweiten Urteil eine Gesamstrafe, gebildet aus den Einzelstrafen für die Taten 4 und 5. Im Urteil 3 ist nun aber nicht nur eine Einzelstrafe für die Tat 3 auszuurteilen, sondern zugleich mit den Einzelstrafe für die Taten 3 und 4 (aus dem Urteil 2) unter Auflösung der dort bisher gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Und in Urteil 4 sind schließlich wiederum zwei Einzelstrafen für die Taten 1 und 6 auszuurteilen; danach ist dann aus den Einzelstrafen für die Tat 1 und der Einzelstrafe für die Tat 2 (aus dem Urteil 1) eine Gesamtstrafe und daneben eine weitere Einzelstrafe für die Tat 6 auszuurteilen. In diesem Urteil werden also nebeneinander zwei Verurteilungen ausgesprochen. Am Ende bleiben demnach zwei Gesamtstrafen (aus den Urteilen 3 und 4) und eine Einzelstrafe (aus dem Urteil 4); diese drei Strafen sind zu vollstrecken. Natürlich gilt das vorstehende nur, wenn alle Strafen nicht vollstreckt waren und alle Urteile bereits rechtskräftig ... ansonsten kann man den Fall noch beliebig verkomplizieren. Continue reading "Erhöhtes Strafübel durch mehrere Gesamtstrafen"
Posted by Thomas Hochstein
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Wednesday, April 21. 2010Volle Übernahme der Verantwortung für die RevisionsbegründungBereits in der vergangenen Woche hatte ich geschildert, daß die erfolgversprechende Durchführung der Revision eine Kunst für sich ist, schon im formalen Bereich. Und dazu gehört nicht nur, daß die Revisionsbegründungsschrift eigenhändig von einem Verteidiger oder einem - sonst bevollmächtigten - Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß; dieser Rechtsanwalt muß auch die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernehmen, also voll “hinter ihr stehen”. Ist das nicht der Fall, so ist die Revision - wiederum - unzulässig. In einem durch das OLG Rostock am 20.07.2009 - 1 Ss 191/ 09 I 65/09 - entschiedenen Fall schätzte die Verteidigerin die Erfolgschancen einer Revision offenbar anders ein als ihr Mandant (und vermutlich, wie nicht selten, realistischer ...) und machte dies durch die Formulierung deutlich, sie lege “auf Wunsch des Angeklagten” Revision ein. Obwohl sie dann in der Revisionsbegründung ausdrücklich betonte, “vorbehaltslos” die allgemeine Sachrüge zu erheben (wobei das das formale Minimum einer Revisionsbegründung ausmacht und inhaltlich nicht wirklich eine Begründung darstellt), genügte das dem Oberlandesgericht nicht:
Daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.
Posted by Thomas Hochstein
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Wednesday, April 14. 2010Eigenhändige Unterzeichnung der RevisionsbegründungDie Revision ist - im Gegensatz zur Berufung - ein Rechtsmittel, mit dem nicht die tatsächlichen Feststellungen zur erneuten Überprüfung gestellt, sondern allein rechtliche Fehler gerügt werden können; das können Verstöße gegen Formvorschriften sein, gedankliche Fehler bei der Beweiswürdigung oder auch Fehler bei der rechtlichen Würdigung (wie zum Beispiel die Frage, wann der Besitz von Kinderpornographie gegeben ist oder unternommen wird). Eine erneute Beweisaufnahme findet vor dem Revisionsgericht aber nicht mehr statt; es arbeitet nur mit dem Akten. Auch eine Hauptverhandlung wird in der Regel vor der Entscheidung nicht durchgeführt. Wegen dieser Konzentration auf Rechtsfragen kann die Revisionsbegründung - an die schon hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision hohe Anforderungen gestellt werden - nur durch einen Verteidiger, einen anderen Rechtsanwalt oder (durch den Angeklagten selbst) zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; letzteres bedeutet dann nicht, dass der Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle bloß die Ausführungen des Angeklagten “nach Diktat” zu schreiben hätte, sondern vielmehr, dass er dessen Ausführungen in ein sinnvolles rechtliches Gewand kleidet. Daß man sehr vorsichtig sein muß bei der Einhaltung dieser Formalien belegt eine - schon etwas ältere - Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vom 15.07.2008 - 4 Ss 257/08 -), der zugrunde lag, daß der beigeordnete (Pflicht-)Verteidiger die Revisionsbegründungsschrift offenbar rechtzeitig diktiert hatte, sie aber nicht mehr (rechtzeitig vor Fristablauf) unterschreiben konnte, nachdem sein Diktat niedergeschrieben worden war. Daher unterzeichnete - wie nicht unüblich - ein anderer Rechtsanwalt (vermutlich aus derselben Kanzlei) mit dem Zusatz “für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt XYZ”. Das aber führte zur Verwerfung der Revision als unzulässig ohne jede Prüfung in der Sache:
Posted by Thomas Hochstein
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Wednesday, April 7. 2010Staatsanwaltschaftliche Vernehmung nur durch den StaatsanwaltIm Ermittlungsverfahren werden Zeugen - und Beschuldigte - im Regelfall durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, in erster Linie also durch Polizeibeamte, vernommen (und falls es zu einer Anklage kommt, in der Hauptverhandlung dann durch das Gericht). Das ist sinnvoll und effizient; nicht nur, daß zumindest Beamte der Kriminalpolizei das Vernehmen gelernt haben (sollten), was sie von Staatsanwälten unterscheidet, es ist auch eine simple Frage der Ressourcen. Würde der Staatsanwalt jeden Zeugen selbst vernehmen, bedürfte es einer Vervielfachung der personellen Ausstattung der Staatsanwaltschaften. Es mag möglich sein, je nach Schwerpunkt der Tätigkeit und deren Umfang, 20, 120 oder mehr Verfahren pro Monat irgendwie abzuschließen, es ist aber sicherlich nicht möglich, zusätzlich in jedem dieser Verfahren einen, zehn oder hundert Zeugen zu vernehmen. Allerdings sind Zeugen nicht verpflichtet, auf Vorladung vor der Polizei zu erscheinen und dort auszusagen (Beschuldigte auch nicht, aber da diese ohnehin ein Schweigerecht haben, ist das in diesem Fall weniger relevant). De lege lata kann das Erscheinen zu einer polizeilichen Vernehmung daher nicht erzwungen werden, auch wenn de lege ferenda entsprechende Änderungsvorschläge mehrfach aufgebracht wurden und auch derzeit wieder im Gespräch sind (meistens in der Weise, daß auf staatsanwaltschaftliche Weisung hin der Zeuge auch vor der Polizei zu erscheinen hat). Im Unterschied dazu sind Zeugen verpflichtet, auf richterliche oder staatsanwaltschaftliche Ladung hin zu erscheinen und auszusagen (natürlich auch hier nur wie dann auch in der Hauptverhandlung, soweit ihnen keine Zeuginis- oder Aussageverweigerungsrechte zukommen). Diese Pflicht kann durch Vorführung, Ordnungsgeld und Ordnungshaft (“Beugehaft”) durchgesetzt werden. Für die seltenen Fälle, in denen Zeugen sich weigern, zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen oder dort keine Angaben machen, hat es sich daher eingebürgert, diese Zeugen sodann zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zu laden, wenn es auf ihre Angaben ankommt. Und nachdem es der Staatsanwaltschaft oft schon an den personellen und sachlichen Ressourcen für solche Vernehmungen mangelt (geeignete Räume, zeitnahes Schreiben von Tonbandvernehmungen oder - noch besser - Aufnahme der Vernehmung direkt zu Protokoll durch eine Schreibkraft), in den meisten Ermittlungsverfahren der polizeiliche Sachbearbeiter besser “im Fall drin ist” (schon weil er weniger Verfahren gleichzeitig zu bearbeiten hat) und vielleicht auch geübter im Vernehmen ist, finden solche staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen nicht selten bei der und häufig dann auch durch die Polizei statt, zwar in Anwesenheit des sachbearbeitenden Staatsanwalts, aber im wesentlichen sonst nicht anders als eine polizeiliche Vernehmung auch verlaufen wäre. Continue reading "Staatsanwaltschaftliche Vernehmung nur durch den Staatsanwalt"
Posted by Thomas Hochstein
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Wednesday, March 31. 2010Besonders schwerer RaubDas Strafgesetzbuch kennt neben dem Raub (§ 249 StGB) und den beiden verwandten Delikten “räuberische Erpressung” (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB) und “räuberischer Diebstahl” (§ 242 Abs. , 252 StGB) auch noch Qualifikationen, nämlich den “Schweren Raub” (§ 250 StGB) und den “Raub mit Todesfolge” (§ 251 StGB), die gleichermaßen auch auf die verwandten Delikte anwendbar sind. Dabei enthält § 250 StGB genau genommen zwei verschiedene Qualifikationstatbestände, jeweils mit mehreren Modalitäten. Abs. 1 der Norm befasst sich mit erschwerenden Gesichtspunkten, die zu einer Erhöhung der Mindeststrafe dieses Verbrechenstatbestands von einem auf drei Jahre führen; Abs. 2 erhöht die Strafdrohung dann nochmal auf eine Mindeststrafe von fünf Jahren (und führt damit, wenn keine Milderungsgründe ersichtlich sind, quasi automatisch zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts), und Abs. 3 regelt minderschwere Fälle. Aufgrund dieser schon im Strafmaß doch deutlich unterschiedlichen Qualifikationstatbestände hat der BGH mit Beschluss vom 03.09.2009 - 3 StR 297/09 - (noch einmal, vgl. BGH NStZ-RR 2003, 328 und die Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 StR 52/06 -, teilweise abgedruckt in NStZ-RR 2007, 74) ausgesprochen, dass in diesem Fall in der Urteilsformel zwischen dem schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB und dem besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 StGB zu unterscheiden ist, damit der erhöhte Unrechtsgehalt schon im Tenor zum Ausdruck kommt. Das gleiche dürfte dann auch für die Abfassung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft gelten.
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Wednesday, March 24. 2010Sexueller Missbrauch durch RedenIn Abwandlung eines geflügelten Wortes mag man sagen: “Angesichts von Reden über Schweinkram ist Schweigen Gold” - das gilt zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise angequatschten um Kinder handelt, wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Dresden in der Revisionsinstanz zu entscheiden hatte. Der Angeklagte war in erster Instanz wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Kleine Strafkammer des Landgerichts hatte in der Berufung das Urteil auf 6 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde, abgemildert. Bei der Verurteilung wegen sexuellen Kindesmissbrauchs blieb es jedoch - dabei hatte (das jedenfalls stand alleinig zur Aburteilung an) der Angeklagte “nur” geredet. Über folgenden Sachverhalt hatte des OLG Dresden (mit Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Ss 352/09 -) entsprechend der Feststellungen in der letzten Tatsacheninstanz zu urteilen:
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Wednesday, March 3. 2010Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrigDas Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, daß die Vorschriften über die sog. Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten grundgesetzwidrig und damit nichtig sind. So schockierend wie das zunächst klingt ergibt eine kurze Durchsicht der Urteilsgründe (ich hoffe, später noch mehr Zeit zu einer ausführlicheren Auseinandersetzung damit zu finden) jedoch ein etwas differenzierteres Bild; auch die Pressemitteilung des Gerichts ist sicherlich mit Bedacht “Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß” betitelt. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, daß eine Vorratsdatenspeicherung in der bisher gesetzlich geregelten Art und Weise trotz aller dagegen vorgebrachten Argumente im Grundsatz verfassungsgemäß ist, soweit der Zugriff auf diese Daten nur zur Verfolgung gravierender Straftaten bzw. zur Abwehr entsprechend gravierender und hinreichend konkret gewordener Gefahren erfolgen darf; die nunmehr umrissenen Grenzen entsprechen im wesentlichen dem Inhalt der einstweiligen Anordnungen des Gerichts. Darüber hinaus fordert das Bundesverfassungsgericht bereits im Gesetz ausreichende Vorgaben zur Sicherstellung eines hohen Standards bei der Datensicherheit; daneben stehen weitere Erwägungen zur Frage der verdeckten Erhebung der Verkehrsdaten und zu erweiterten Benachrichtigungspflichten. Schließlich erteilt das Bundesverfassungsgericht der Behauptung eine Absage, daß die Finanzierung der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen durch die Verpflichteten, also die Anbieter, selbst nicht der Verfassung entspreche. Insgesamt also eine wohlabgewogene Entscheidung, die man nicht in allen Punkten teilen muß, aber mit der man leben kann. Unverständlich aber die mit der denkbar knappsten Mehrheit getroffene Entscheidung des Senats, die verfassungswidrigen Vorschriften über die konkrete Umsetzung für nichtig zu erklären, ohne dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, binnen einer kurzen Frist nach den Vorgaben des BVerfG nachzubessern. Diese Entscheidung ist nicht nur wegen der gravierenden Folgen für die Möglichkeit zur Verfolgung schwerer und schwerster Straftaten - von der Gefahrenabwehr will ich nicht zuletzt aufgrund mangelnder Kenntnis des Bereichs gar nicht sprechen -, sondern auch deshalb umso schwerer nachvollziehbar, weil das BVerfG sich in gewisser Weise in Widerspruch zu seinen eigenen einstweiligen Anordnungen setzt. Nachdem es festgestellt hat, daß die Regelungen im wesentlichen verfassungskonform sind, hätten m.E. genau die auch in den einstweiligen Anordnungen genannten Gründen dafür gesprochen, die bisherigen Regelungen im dort genannten Umfang bis auf weiteres in Kraft zu belassen, wie auch die Sondervoten betonen. Nun ist also die Bundesregierung gefordert, sehr zeitnah eine Neuregelung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu treffen. Es steht dringend zu hoffen, dass allerspätestens bis zum Jahresende eine solche Neuregelung in Kraft tritt. Zu bedauern sind die Provider, die erst unter erheblichem Aufwand (und Kosten!) eine Vorratsdatenspeicherung umsetzen mussten, diese jetzt - wieder mit erheblichem Aufwand! - deaktivieren müssen, um sie dann demnächst wieder - mit aufgrund der erhöhten Datenschutzanforderungen noch höherem Aufwand - wieder einzuführen. Auch denen gibt das höchste deutsche Gericht mit seiner heutigen Entscheidung letztlich Steine statt Brot.
Posted by Thomas Hochstein
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21:55
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