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Vom Schwurgericht zur Schwurgerichtskammer

Bereits vor einer knappen Woche hatte ich einige Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit in Strafsachen gemacht und dabei auch die Schwurgerichtskammer erwähnt, die heute aber in der Sache letztlich nichts anderes als eine Strafkammer mit besonderem Zuständigkeitskatalog ist, die sich nur insofern von anderen Strafkammern unterscheidet, als die sonst mögliche Besetzungsreduktion (Wegfall eines Berufsrichters) nicht möglich ist. Mit einem "Schwurgericht" hat das eigentlich nichts mehr zu tun; die Bezeichnung ist daher historisch geprägt. Aber wie muß man sich denn das "Schwurgericht" historisch vorstellen?

Der Sache nach war das "Schwurgericht" ursprünglich ein Geschworenengericht. Geschworene sind wie Schöffen auch Laienrichter, also Männer und Frauen "aus dem Volk" ohne juristische Ausbildung. Sie unterscheiden sich aber von Schöffen dadurch, daß Geschworene unabhängig von den Berufsrichtern und für diese bindend über einen Teil der zur Entscheidung stehenden Sache - in der Regel die Schuldfrage - entscheiden, während das endgültige Urteil durch die Berufsrichter ohne Mitwirkung der Geschworenen ergeht und in der Regel dann das Strafmaß festsetzt. Schöffen hingegen entscheiden mit den Berufsrichtern gemeinsam über die gesamte Entscheidungsfrage, also über Schuld und Strafe (wobei im deutschen System jeweils eine Verurteilung ohne mindestens einen Schöffen nicht möglich ist).

Historisch gesehen stand am Anfang der Geschichte eine Phase von 45 Jahren (1879 bis 1924) mit einem "echten" Schwurgericht in diesem Sinne; darauf folgten 51 weitere Jahre mit einem Schwurgericht, das sich tatsächlich als großes Schöffengericht darstellte, und seit 1975 haben wir den heutigen Zustand, in dem das Schwurgericht nichts anderes als eine Spezialstrafkammer ist.

Ursprünglich stellte das Schwurgericht im Gegensatz zu den Strafkammern keinen ständigen Spruchkörper dar; es trat nur periodisch und bedarfsweise zusammen und war gegenüber der Strafkammer ein Spruchkörper höherer Ordnung. Die Zuständigkeit erstreckte sich auf alle Verbrechen, die nicht ausdrücklich einer Strafkammer zugewiesen waren; die (nur mit Berufsrichtern besetzten) Strafkammern befassten sich mit schwereren Vergehen (solchen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drein Monaten bedroht waren) und den ihnen ausdrücklich zugewiesenen Verbrechen (bei denen es sich im wesentlichen um solche mit einer Höchststrafe von fünf Jahren handelte). Die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten waren mit Übertretungen (den heutigen Ordnungswidrigkeiten) und Vergehen befaßt, für die nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe drohten.

Die Entscheidung über die Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung und die Eröffnung des Hauptverfahrens traf daher die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafkammer. Erst damit ergab sich die Zuständigkeit des Schwurgerichts, das in jeder Schwurgerichtsperiode - deren Dauer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmen war - aus drei Berufsrichtern und den Geschworenen bestand, wobei der Vorsitzende des Schwurgerichts vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Beisitzer durch den Präsidenten des Landgerichts jeweils aus dem Kreis der Berufsrichter des Landgerichts bestimmt wurde. Zudem wurde eine "Spruchliste" mit 30 Hauptgeschworenen zusammengestellt, aus denen für jede Hauptverhandlung neu 12 Geschworene in der Weise bestimmt wurden, daß eine Auslosung stattfand. Anklage wie Verteidigung durften dabei jeweils eine bestimmte Anzahl ausgeloster Geschworener ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Danach erfolgte dann im Hauptverfahren die Beweisaufnahme, wobei sich die Beteiligung der Geschworenen dabei auf das Fragerecht beschränkte. Der Umfang der Beweisaufnahme wurde den allgemeinen Regeln entsprechend durch den Vorsitzenden bestimmt bzw. durch die Berufsrichter entschieden, das auch über Beweisanträge erkannte. Nach Schluss der Beweisaufnahme hatten die Berufsrichter die an die Geschworenen zu stellenden Fragen zu entwerfen, die dann ggf. zu erörtern und festzustellen waren, wobei zwischen Haupt-, Hilfs- und Nebenfragen unterschieden wurde. Danach erfolgten die auf die Schuldfrage beschränkten Plädoyers; schließlich belehrte der Vorsitzende die Geschworenen über die Rechtslage. Danach begaben sich die Geschworenen mit den schriftlich abgefassten Fragen in Klausur und berieten über diese.

Die Hauptfragen waren in der Form "Ist der Angeklagte schuldig …?" zu stellen und mußten dabei das, was wir heute als konkreten und abstrakten Teil des Anklagesatzes kennen, enthalten, also die gesetztlichen Merkmale der Tat, angewandt auf den konkreten Fall. Eine solche Frage könnte daher bspw. lauten: "Ist der Angeklagte schuldig, am 12.12.1912 in Musterstadt einen anderen Menschen, nämlich den Gustav Gans, getötet zu haben, ohne Mörder zu sein?" Diese Frage(n) mußten die Geschworenen mit "ja" oder "nein" beantworten; die Mehrheit entschied. Nach Ende der Beratungen kehrten die Geschworenen in den Gerichtssaal zurück, und der Obmann der Geschworenen verlas die Fragen und den "Wahrspruch" der Geschworenen. Eine Begründung mußte für die Entscheidung nicht abgegeben werden. In der Folge schlossen sich im Falle eines Schuldspruchs die erneuten Plädoyers zum Strafmaß und das Urteil des Gerichts an.

Notwendigerweise waren die Urteilsgründe in Schwurgerichtssachen stark reduziert und die Entscheidung einer Überprüfung im Revisionsverfahren im wesentlichen entzogen, da sowohl der von den Geschworenen ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wie auch die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung dem Gericht unbekannt blieben. Stattdessen wurde der "Wahrspruch" der Geschworenen dem Urteil beigefügt, das sich damit im wesentlichen auf die Strafzumessungserwägungen beschränkte. Die Revision war damit folgerichtig im wesentlichen auf Verfahrensrügen beschränkt. Ein gewisses Gegengewicht dazu ergab sich nur daraus, daß das Gericht - also die Berufsrichter - einstimmig zu dem Schluss gelangen konnten, daß sich die Geschworenen zum Nachteil des Angeklagten geirrt hätten. Dann konnte die Sache - ohne jede Begründung! - an das Schwurgericht der nächsten Schwurgerichtsperiode verwiesen werden; eine solche Entscheidung war jedoch nur einmal möglich.

Mit der sog. Emminger-Verordnung wurde 1924 das Schwurgericht sozusagen in eine besonders große Strafkammer mit drei Berufsrichtern und sechs - weiterhin als "Geschworene" bezeichneten - Schöffen umgewandelt; die Sondervorschriften in §§ 276-317 StPO wurden aufgehoben, das Verfahren vor dem Schwurgericht verlief damit wie jedes andere Strafverfahren auch. Namentlich entschieden die Schöffen mit den Berufsrichtern zusammen über Schuld und Strafe. Auch die Zuständigkeit des Schwurgerichts veränderte sich; im wesentlichen beschränkte sich die Zuständigkeit des Schwurgerichts auf den Katalog des heutigen § 74 Abs. 2 GVG, also die Tötungsdelikte und die durch den Tod des Geschädigten qualifizierten Verbrechen, ergänzt um Hoch- und Landesverrat gegen ein Land, Parlamentssprengung (also die gewaltsame Auflösung des Parlaments, nicht die Zündung eines Sprengkörpers in demselben!), Meineid, Richterbestechung, Rechtsbeugung und unzulässige Strafvollstreckung (woraus sich eine uns heute seltsam erscheinende Wertung dieser Delikte ablesen läßt). Alle übrigen Strafsachen wurden den Amtsgerichten zugewiesen; die Strafkammern wurden reine Berufungsspruchkörper (vergleichbar den heutigen kleinen Strafkammern). Erst 1932 wurde wieder eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafkammern begründet.

Die beibehaltene organisatorische Selbständigkeit des Schwurgerichts als nicht-ständiger Sonderspruchkörper führte zu zunehmenden Problemen in der Praxis; dazu kam eine fehlende Spezialisierungsmöglichkeit durch ständigen Wechsel der Berufsrichter, die Trennung zwischen der Eröffnungsentscheidung durch die zuständige Strafkammer und die Verhandlung durch das - personell ja anders besetzte - Schwurgericht und rechtliche Schwierigkeiten, die sich aus der Praxis größerer Landgerichte ergaben, entgegen den Vorschriften des GVG zur Erleichterung der Geschäfstverteilung quasi "ständige Schwurgerichte" zu bilden. Zum 1. Januar 1975 verlor das Schwurgericht daher endgültig seinen besonderen Status; nach den Spezialvorschriften der StPO wurde nunmehr auch der 6. Abschnitt des GVG aufgehoben und der heutige Zustand des "Schwurgerichts" als Spezialstrafkammer hergestellt.

(Wer sich für Einzelheiten dieser Entwicklung interessiert, dem sei der Beitrag von Ministerialdirektor a.D. Dr. Peter Rieß "Über das Schwurgericht im deutschen Strafprozess" in "Strafverteidigung, Revision und die gesamten Strafrechtswissenschaften", Festschrift für Gunter Widmaier zum 70. Geburtstag, S. 473-504, ans Herz gelegt.)

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Kommentare

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Wiszszaf am :

Wiszszaf

"Parlamentssprengung (also die gewaltsame Auflösung des Parlaments, nicht die Zündung eines Sprengkörpers in demselben!)"

Auflösung im Sinne der Sprengung einer Sitzung? Dann läßt sich eine solche doch durchaus mittels eines geeignet dimensionierten Sprengkörpers herbeiführen? ;-)

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