BlogrollDie Großen Freunde und Bekannte Interesting Reads Auf ein Wort"»Die Hölle muss ein Gerichtssaal sein - ein Verfahren des Klägers Robert Born, vertreten durch Rechtsanwalt Rob Liebwein, unter Vorsitz des Richters Dirk Burchard. Und Jon Katz schreibt einen Artikel darüber.«"
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Friday, June 5. 2009Der Verteidiger und seine VollmachtComments
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Sinnvoller wäre es allerdings, wenn der Gesetzgeber eindeutig regeln würde, daß entweder die bloße Verteidigerstellung auch ohne Vollmacht für die Zustellvollmacht genügt, oder daß zumindest für die Akteneinsicht eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist - oder wenn Organe der Rechtspflege sich auch wie solche verhalten würden, aber ich glaube, das Thema ist durch ... Es wäre in der Tat wünschenswert, wenn sich Organe der Rechtspflege sich auch wie solche verhalten würden und nicht aus einer nicht zur Akte gereichten Vollmacht eine zur Akte gereichte Vollmacht konstruieren würden, um der Verfolgungsbehörde - und auch sich selber - das Leben einfacher zu machen. Der Anwalt, der keine schriftliche Vollmacht zur Akte reicht, nimmt Beschuldigten-/Angeschuldigten-/Angeklagtenrechte wahr. Das scheint in der heutigen Zeit für manche bedauerlicherweise nicht mehr opportun zu sein. Angeklagten- wie Verteidigerrechte sind kein Selbstzweck; sie dienen der Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, also dem Ziel der Erforschung der Wahrheit und der Durchsetzung des materiellen Strafrechts auf rechtsstaatliche Art und Weise. Wie sich das hier diskutierte Handeln mit diesen Zielen in Einklang bringen läßt, ist mir genauso unklar wie bspw. bei Beweisanträgen, die aus verfahrensfremden Zwecken - nämlich mit dem Ziel der Verfahrensverzögerung - gestellt werden. Beides läuft dem Sinn und Zweck der Regelungen entgegen und ist daher mißbräuchlich. Rechtsmißbrauch ist aber nicht opportun und auch nicht opportun gewesen - ganz davon abgesehen, daß er über kurz oder lang zur Einschränkung der betroffenen Rechte zu führen pflegt. Und auch das dient letztlich nicht der Zielerreichung, und noch weniger ist es im Sinne der Betroffenen und Angeklagten ... Das Strafverfahren ist eben kein bloßes Kräftemessen von Anklage und Verteidigung im luftleeren Raum, bei dem der Bessere gewinnen soll; vielmehr soll der Schuldige verurteilt und der Unschuldige freigesprochen werden, und zwar nicht um jeden Preis, sondern unter Wahrung der elementaren Rechte auch des Schuldigen. Alles andere stellt sich als Systemversagen dar; sowohl die rechtsirrtümliche Verurteilung als auch der fälschliche Freispruch, wenngleich man den letzteren lieber in Kauf nimmt als die erstere. Ein Agieren von Anklage oder Verteidigung, das bewußt nicht der Wahrheitsfindung dient, sondern dem Verfahren fremden Zwecken - dessen Verzögerung oder Vereitelung, völlig gleich ob durch die schon genannten Fälle der Vereitelung der Zustellung oder der Obstruktion durch erkennbar sinnlose Beweisanträge, ob durch Beeinflussung von Zeugen, ob durch Einschüchterung des Beschuldigten durch Drohung mit unberechtigter Untersuchungshaft oder durch Behinderung der Verteidigung durch grundlose Verweigerung von Akteneinsicht - läuft diesen Zielen entgegen und sollte daher, soweit nur irgend möglich, unterbunden werden. |
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Tue, 30.10.2012 21:48
Sat, 27.10.2012 09:31
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Tue, 07.08.2012 08:09
Mon, 06.08.2012 18:54
Sat, 02.06.2012 01:13
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Wie schon in dem Beitrag über die Spielchen mit der Verteidigervollmacht angeklungen ist, ist auch das Verhalten von Strafverteidigern nicht immer so, wie man das angesichts ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege vermuten sollte. Mit einem solchen Vert
Tracked: Jun 22, 08:21