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Niemand mag Piraten

Niemand mag Piraten - nun ja, vielleicht außer Kindern. Auf jeden Fall mag im Golf von Aden und den umliegenden Seegebieten aber wirklich niemand Piraten. Und wenn man dort doch welche antrifft, mag man sich auch nicht so recht mit ihnen auseinandersetzen, erst recht nicht sie aburteilen müssen. Deshalb hat die EU wohl ein Abkommen mit Kenia geschlossen, nach dem im Rahmen der Mission ATALANTA eingesammelte Piraten dort abgeurteilt werden sollen, und deshalb hat die Bundesrepublik dieses Abkommen noch flugs auf Piraten erweitert, die ungeschickt genug waren, Schiffe der Bundesmarine anzugreifen, damit man auch diese dort abliefern kann. Die rechtlichen Implikationen dieser Vorgehensweise sollen an dieser Stelle unerörtert bleiben.

Interessant - wenn auch nicht fernliegend - aber, daß auch die Staatsanwaltschaft Kiel offensichtlich keine große Lust verspürte, sich mit dem sicherlich nicht unaufwendigen Ermittlungsverfahren gegen die nach dem Angriff auf dem Betriebsstoffversorger - vulgo Tanker - "Spessart" festgenommenen Piraten zu beschäftigen. Was lag also näher, als die eigene Zuständigkeit zu verneinen? Und eben dies gab dann auch dem BGH Gelegenheit, sich zu der - rechtsgeschichtlich vermutlich eher neuen - Frage zu äußern, wer denn in solchen Fällen für die Strafverfolgung - innerdeutsch - zuständig sein mag.

Mit Beschluss vom 07.04.2009 - 2 ARs 180/09 - wies der 2. Senat dabei den Antrag der Staatsanwaltschaft Kiel auf die Bestimmung eines zuständigen Gerichts zurück und stellte die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (bzw. des Landgerichts) Kiel gem. § 10 StPO anhand des Heimathafens der "Spessart" fest. Schon der Sachverhalt liest sich nicht alltäglich:

Am 29. März 2009 wurde der Betriebsstoffversorger "Spessart " der Deutschen Marine mit Heimathafen in Kiel im Golf von Aden (in internationalen Gewässern) von einem mit den sieben Beschuldigten besetzten offenen Motorboot (Skiff) angegriffen. Die an Bord der "Spessart" befindlichen Soldaten der Marineschutzkräfte erwiderten das Feuer und stellten, unterstützt von anderen im betreffenden Seegebiet operierenden Schiffen der Europäischen Union und der NATO, das Piratenboot. Die sieben in Gewahrsam genommenen Beschuldigten befinden sich seit dem 30. März 2009 an Bord der Fregatte "Rheinland-Pfalz".

Bei dem Betriebsstoffversorger "S. " handelt es sich nicht um ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff, sondern um ein im Rahmen der europäischen Operation EU NAVFOR ATALANTA zivil besetztes Schiff der Bundeswehr. Die Bundesregierung hat wegen des Angriffs Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Kiel gestellt. Diese hält sich nicht für zuständig und beantragt, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen.

Dann stellt der Senat fest, dass die Voraussetzung der Gerichsstandsbestimmung nach § 13a StPO, nämlich das Fehlen eines zuständigen Gerichts, nicht vorliegt, weil § 10 StPO einschlägig sei. Diese Vorschrift lautet, soweit hier relevant, folgendermaßen:

Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen […] liegt […].

Falls sich außer mir noch jemand fragen sollte, woraus sich die - eigentlich offensichtliche - Berechtigung eines Flottentankers der Bundesmarine zum Führen der deutschen Flagge eigentlich streng rechtlich ergibt, kann dieser Wissenslücke abgeholfen werden:

Die "Spessart" ist berechtigt, die Bundesflagge zu führen; dabei kann, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, dahinstehen, ob es sich um ein zur Seefahrt bestimmtes Schiff oder um ein zu den Seestreitkräften der Bundeswehr gehörendes Schiff handelt. Im ersten Fall folgt das Recht zur Führung der Bundesflagge aus §§ 1, 3, 8 FlaggRG, im zweiten Fall aus der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundeswehr vom 25. Mai 1956 (BGBl. I S. 447 = BGBl. III 1130-5). Kiel ist zudem der Heimathafen des betroffenen Schiffs.

Man sollte denken, damit läge die Lösung der Frage auf der Hand: Schiff, darf Bundesflagge führen, außerhalb des Geltungsbereiches der StPO (nämlich im Golf von Aden), Heimathafen Kiel - paßt. Aber die Staatsanwaltschaft Kiel hatte noch einen Trumpf im Ärmel:

Dies alles sieht auch die Staatsanwaltschaft Kiel ersichtlich nicht anders. Sie meint jedoch, die Straftat sei nicht außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen, weil an Bord der "Spessart" infolge der uneingeschränkten Ausübung der Hoheitsgewalt des deutschen Flaggenstaates die deutsche Strafprozessordnung gelte.

Also: Ein deutsches Schiff sei quasi schwimmendes Staatsgebiet, daher sei die Tat in Deutschland begangen, § 10 StPO greife nicht ein - daher gelte ganz normal § 7 StPO, es sei also das für den an Bord des Schiffes befindlichen Teil Deutschlands örtliche zuständige Gericht zuständig, und da ein solches nicht bestehe, müsse ein Gericht durch den BGH als zuständig bestimmt werden.

Bei dieser Argumentation mag man sich allerdings fragen, wozu man denn dann überhaupt § 10 StPO noch benötigt. Das sieht der BGH genauso:

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach dem Flaggengrundsatz die Hoheitsgewalt über Schiffe dem Staat zusteht, unter dessen Flagge es registriert ist. Der Flaggenstaat übt damit auch die Strafgewalt über die auf dem Schiff begangenen Straftaten aus, unabhängig davon, wo es sich zum Tatzeitpunkt befindet und welche Staatsangehörigkeit die Täter haben (MünchKomm-StGB/Ambos vor § 3 Rdn. 34). Aus dieser "pragmatischen extraterritorialen Hoheits- und Strafgewaltserstreckung" (so Ambos aaO) kann jedoch für den Anwendungsbereich des § 10 StPO nicht gefolgert werden, dass Straftaten auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff innerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozessordnung begangen worden sind. Dass eine solche Auslegung nicht zutreffen kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie dem § 10 StPO keinen Anwendungsbereich beließe. Vielmehr entspricht der Geltungsbereich der Strafprozessordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 StPO dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland: Er umfasst an Land das Gebiet innerhalb der Bundesgrenzen, an der deutschen Küste die Eigengewässer und das Küstenmeer sowie allgemein den über den vorgenannten Bereichen liegenden Luftraum. Jenseits dieser Gebiete beginnt der von § 10 erfasste Bereich (Löwe-Rosenberg/Erb StPO 26. Aufl. § 10 Rdn. 1). Diese Bestimmung ist also nur dann unanwendbar, wenn die Tat ausschließlich in dem vorbezeichneten räumlichen Bereich begangen worden ist (Erb aaO Rn. 3); so liegt der Fall hier indes nicht.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich demzufolge bereits eindeutig aus § 10 StPO.

Abschließend äußert sich der Senat im übrigen auch noch am Rande zu einer Usenet-Diskussion aus dem November vergangenen Jahres: ;-)

Daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob ein Schiff nach dem Flaggenprinzip (vgl. auch § 4 StGB) "schwimmendes Territorium" des Flaggenstaates ist (so RGSt 23, 266, 267: "wandelnde Gebietsteile"; 50, 218, 220; BSG SozR 4460, § 8 Nr. 7; BAGE 26, 242, 252; Jeschek IRuD 1956, 75, 86) oder ob die Flaggenzugehörigkeit weder der Personalhoheit noch der Territorialhoheit eines Staates zuzurechnen ist, sondern eine eigenständige Form der Anknüpfung staatlicher Hoheitsgewalt darstellt, die gleichberechtigt neben den beiden genannten Formen steht (so LG Mannheim NStZ-RR 1996, 147; MünchKomm-StGB/Ambos § 4 Rn. 5; Wolfrum in Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts Kap. 4 Rdn. 36; Hoog, Deutsches Flaggenrecht S. 232 ff.). Der Umstand, dass Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, völkerrechtlich auf Hoher See Immunität genießen (Art. 96 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen), hat im Zusammenhang mit § 10 StPO keine Auswirkungen (vgl. Löwe-Rosenberg/Erb aaO § 10 Rdn. 5 Fußn. 8-).

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Niels am :

Niels

<i>"Interessant - wenn auch nicht fernliegend - aber, daß auch die Staatsanwaltschaft Kiel offensichtlich keine große Lust verspürte, sich mit dem sicherlich nicht unaufwendigen Ermittlungsverfahren gegen die nach dem Angriff auf dem Betriebsstoffversorger - vulgo Tanker - “Spessart” festgenommenen Piraten zu beschäftigen."</i>

Interessanterweise hatte man in den ersten Tagen nach dem Aufgreifen den Eindruck, dass die hiesige StA sehr wohl wolle. Das Zurückrudern mag auch auf politischen Entscheidungen beruhen.

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