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Weitere Mikadostäbchen

Das Mikado-Verfahren schlägt weiter hohe Wellen. Daher möchte ich noch einige Bemerkungen ergänzen.

1. Knackpunkt des Verfahrens dürfte wohl die Verpflichtung der Bankmitarbeiter sein, als Zeugen Angaben zu dem entsprechenden Sachverhalt zu machen; an dem Vorliegen eines Anfangsverdachtes und dem Nichtvorliegen einer Rasterfahndung bestehen meines Erachtens keine ernsthaften Bedenken. Problematisch dürfte aber sein, daß es heutzutage schlicht keinen Bankmitarbeiter geben wird, der Transaktionen bestimmter Kunden bearbeitet, so daß er darüber Auskunft geben könnte; es besteht nämlich zwar eine Verpflichtung des Zeugen, sich ggf. des von ihm wahrgenommenen Sachverhaltes noch einmal zu vergewissern und dazu zur Auffrischung des Gedächtnisses auch Unterlagen zu Rate zu ziehen. Jedoch besteht keine Verpflichtung, sich erst Informationen zu Vorgängen zu verschaffen, die man tatsächlich bis dato noch nicht wahrgenommen hat. Eine weitergehende Auslegung, die auch Vorgänge umfaßt, die der Zeuge hätte wahrnehmen können bzw. die sozusagen zu seiner "Wahrnehmungssphäre" gehören, erscheint mir fraglich.

2. Das ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit eines solchen Auskunftsersuchens; die Ermittlungsbehörden dürfen durchaus fragen, und die Banken dürfen auch antworten, selbst wenn sie wissen, daß es keinen informierten Mitarbeiter gibt, der für eine Zeugenladung in Betracht kommt bzw. weitergehende Auskünfte geben kann.

3. Datenschutzrechtlich ist das Vorgehen nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG gestattet die Datenweitergabe, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

4. Diejenigen Kreditkarteninhaber, deren Daten nicht zum Auswertungsergebnis gehören, sind von der Maßnahme gar nicht erst betroffen.

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Netz - Rettung - Recht am : Mikado: Letztenscheidung

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Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag den Schlußstrich unter die schon zwei Jahre zurückliegende Aktion "Mikado" gezogen und die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 02.04.009 - 2

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